Wie lange sollen wir Schwerstkranke am Leben halten? - Schärfere Kontrollen gefordert

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Wie lange sollen wir Schwerstkranke am Leben halten? - Schärfere Kontrollen gefordert

Beitrag von WernerSchell » 20.09.2018, 17:09

WELT - BERICHT VOM 09.09.2018:

AOK-CHEF ZUR INTENSIVPFLEGE
Wie lange sollen wir Schwerstkranke am Leben halten?


Von Anette Dowideit

Politiker und Experten verlangen nach einem WELT-Bericht schärfere Kontrollen in der Pflege von Intensivpatienten. AOK-Chef Martin Litsch sieht in der Branche noch ganz andere Probleme.

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Politiker, Patientenschützer und Krankenkassen fordern, das Geschäft mit Intensivpatienten außerhalb von Krankenhäusern deutlich stärker zu kontrollieren. „Das ist ein hochsensibler Bereich, in dem es problematische Anreize gibt“, sagte der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach im Gespräch mit WELT. Er forderte, dass es künftig schärfere Kontrollbesuche bei den verantwortlichen Pflegediensten geben müsse.

Für die gesetzlichen Krankenkassen sind die außerklinischen Intensivpflegepatienten in kurzer Zeit zu einem immensen Kostenfaktor geworden. Für die Versorgung eines einzigen Patienten fallen pro Monat um die 25.000 Euro an. Wie hoch die Summe von fast sechs Milliarden Euro an Ausgaben im vergangenen Jahr war, zeigt der Vergleich mit den Ausgaben der Pflegeversicherungen für „gewöhnliche“ Pflegebedürftige: Die Versorgung dieser rund 3,3 Millionen Menschen kostete im vergangenen Jahr rund 38,5 Milliarden Euro.

… (weiter lesen unter) … https://www.welt.de/politik/article1814 ... anken.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Klagen ambulanter Intensivpflegedienste ...

Beitrag von WernerSchell » 20.09.2018, 17:13

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V.
Bundesgeschäftsstelle, Zweigertstr. 50, 45130 Essen,
Tel. 0201 . 354001, Fax: 0201 . 357980, E-Mail: info@bad-ev.de


In letzten Zeit klagen immer mehr Intensivpflegedienste darüber, dass die Pflegekassen bestimmte Leistungen mit Hinweis auf die Kostenabgrenzungsrichtlinie gemäß § 17 Abs.1b SGB X nicht bezahlen wollen. Bitte lesen Sie dazu unsere Pressemitteilung mit einer Einschätzung des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V., der die Interessen von rund 1000 Pflegeunternehmen bundesweit vertritt.

bad e.V. kritisiert falsche Anwendung der Kostenabgrenzungsrichtlinie nach § 17 Abs. 1b SGB XI durch gesetzliche Krankenkassen:
„Es ist leider kein Einzelfall, dass versucht wird, Intensivpflege-Patienten und ihren Pflegediensten Leistungen vorzuenthalten!“

Essen, 20. September 2018. Immer häufiger wenden sich Pflegedienste an den Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V., weil gesetzliche Krankenkassen Patienten, die der ambulanten Intensivpflege bedürfen, die entsprechenden Leistungen nicht wie ärztlich verordnet genehmigen bzw. sich weigern, für die Kosten der verordneten Leistungen in vollen Umfang aufzukommen. Die Krankenkassen berufen sich hierbei regelmäßig auf eine „Kostenabgrenzungsrichtlinie“ des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung des Pflegesachleistungsanspruchs zulässt und somit Kürzungen seitens der Krankenkasse gestattet. „Wie die Probleme unserer Mitgliedseinrichtungen jedoch zeigen, erfolgen die vorgenommen Kürzungen nicht selten zu Unrecht, weil die Kostenabgrenzungsrichtlinie von gesetzlichen Krankenkassen teilweise falsch angewendet wird“, berichtet Paola Heinze, Mitglied im Bundesvorstand des bad e.V. und selbst Inhaberin eines ambulanten Intensiv-Pflegedienstes.

„Die Kostenabgrenzungsrichtlinie regelt den Fall, dass ein ambulant versorgter pflegebedürftiger Mensch, der einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen hat, Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der häuslichen Krankenpflege (HKP) nach § 37 Abs. 2 SGB V bezieht. Wenn ein ambulanter Pflegedienst sowohl die angesprochenen Pflegesachleistungen nach dem SGB XI, als auch die HKP-Leistungen nach dem SGB V erbringt, dann bedarf es der Regelung, welcher Kostenträger für welchen Zeitumfang die Leistung zu übernehmen hat. Hier und nur hier greift die Kostenabgrenzungsrichtlinie … sowohl nach ihrem eindeutigen Wortlaut, als auch nach ihrem Sinn und Zweck!“, betont Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e.V.

„Leider ist dies aber nicht der einzige Fall, bei dem gesetzliche Krankenkassen die Kostenabgrenzungsrichtlinie für eine Kürzung ihrer Leistungen zum Anlass nehmen!“, kritisiert Heinze. „Vielmehr sind Versicherte und Pflegedienste immer häufiger damit konfrontiert, dass gesetzliche Krankenkassen ihre Leistungen unter Berufung auf die Richtlinie zu kürzen versuchen, obwohl der Intensivpflegedienst ausschließlich HKP nach dem SGB V erbringt und Sachleistungen nach dem SGB XI weder mit dem Pflegedienst vereinbart sind, noch von ihm erbracht werden.“

„Das ist aus unserer Sicht rechtlich nicht zu rechtfertigen“, stellt Kapp klar. „Die Kostenabgrenzungsrichtlinie, auf die die Leistungsverweigerung in einer solchen Konstellation gestützt wird, besagt ausdrücklich, dass sie nur „bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft“ greifen kann. Somit ist sie nach unserem Dafürhalten nicht heranzuziehen, wenn Intensivpflegedienste keine SGB XI-Leistungen er-bringen. Entsprechend beraten wir unsere Mitglieder.“

Heinze betont die Unterstützung ihres Verbands für die Betroffenen: „Soweit nötig, führen wir selbstverständlich mit jeder Krankenkasse, die eine solche Praxis an den Tag legt, auch einzeln Gespräche zu dem Thema, um auf die rechtskonforme Anwendung der Kostenabgrenzungsrichtlinie hinzuweisen. Wir würden es jedoch sehr begrüßen, eine grundsätzliche, kostenträgerübergreifende Klärung zu erzielen, um den betroffenen Patienten und ihren Leis-tungserbringern den Stress von Rechtsstreitigkeiten im jeweiligen Einzelfall zu ersparen.“

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit rund 1000 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar.
Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Patienten. Der bad e.V. mit seinen Landesorganisationen führt Verhandlungen unter anderem zu Vergütungsbedingungen für Pflegedienste und Pflegesätze für Heime.
Der bad e.V. ist in den wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden. Diese haben seit der Föderalismusreform im Pflegebereich erheblich an Bedeutung gewonnen.

Quelle: Pressemitteilung vom 20.09.2018
Kontakt
Andrea Kapp, RA’in
Bundesgeschäftsführerin bad e.V.
Qualitätsbeauftragte (TÜV)
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Pflegedienste - Wachsender Bedarf an ambulanter Intensivpflege

Beitrag von WernerSchell » 16.05.2019, 06:33

Ärzte Zeitung vom 16.05.2019:
Pflegedienste
Wachsender Bedarf an ambulanter Intensivpflege

Die Zahl von Menschen, die zu Hause eine Intensivpflege benötigen, steigt – und mit ihnen der Bedarf darauf spezialisierter Pflegedienste. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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