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Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen

Verfasst: 15.12.2017, 08:10
von WernerSchell
Nicht Herr im eigenen Zimmer?
BIVA unterstützt Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen


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Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist die stationäre Einrichtung ihr Zuhause. In ihren Räumen und Wohnbereichen üben sie das Hausrecht aus. Sie können bestimmen, wer und wann jemand in ihr persönliches Zimmer kommt. Können sie dieses Recht zum Beispiel wegen mangelnder Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr ausführen und es ist in ihrem Sinne, kann es auch durch Dritte umgesetzt werden, etwa durch Bevollmächtigte oder Betreuer.

Im Alltag in Pflegeheimen wird dieses Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner oft nachrangig behandelt – etwa, weil es in der Pflege schnell gehen muss und die Pflegekräfte Zutritt zu dem Zimmer brauchen, um ihrer Arbeit nachgehen zu können. Immer wieder kommt es aber zu Konflikten. Das Hausrecht des Bewohners, das der Einrichtungsleitung und der notwendige Zugang der Pflegekräfte zu den Zimmern ist bislang nicht ausreichend geklärt und gegeneinander abgewogen worden. Ein BIVA-Mitglied hat daher eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, um in dieser Frage Klarheit zu schaffen.

Worum geht es im zugrundeliegenden Fall?

Das BIVA-Mitglied ist die gesetzliche Betreuerin ihrer dementiell erkrankten Mutter und übt in dieser Funktion das Hausrecht in deren Sinne aus. Sie kümmert sich in allen Angelegenheiten um ihre Mutter und hat sie beispielsweise schon seit Jahren zu Arztbesuchen begleitet. Im Pflegeheim verweigert man ihr aber den Zutritt ins Zimmer ihrer Mutter, wenn pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den persönlichen Räumen zusteht. Bei ambulanter Versorgung zu Hause kämen die Pflegekräfte doch kaum auf die Idee, den für den Pflegebedürftigen Handelnden während der Pflege aus dem Zimmer zu schicken.

Welche Grundrechte stehen auf dem Spiel?

Unverletzlichkeit der Wohnung und Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners

Anders etwa als bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Krankenhaus begründen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen dort ihren Lebensmittelpunkt. Insofern gelten für ihr Zimmer und den Zugang dazu uneingeschränkt die Überlegungen und Wertungen des Mietrechts sowie dem Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und der Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Wie jeder Bürger, etwa auch Mieter, sind sie durch diese Rechte vor Eingriffen in die Wohnung geschützt. Dies leitet sich aus dem Besitzrecht ab, das im Heim- oder Mietvertrag begründet ist.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gewährt aber nicht nur das Recht zur Abwehr unerwünschter Zutritte bzw. Störungen der räumlichen Privatsphäre. Es garantiert auch das Recht, Dritten den Aufenthalt zu gewähren oder wieder zu entziehen. Art. 13 GG sichert das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerin bzw. des Bewohners darüber, wer wann unter welchen Bedingungen Zugang zur eigenen Wohnung haben soll.

BIVA sieht Klärungsbedarf

Nimmt man dieses Selbstbestimmungsrecht ernst, dann liegt es bei dem oder der Pflegebedürftigen bzw. bei deren Bevollmächtigtem oder Betreuer, darüber zu bestimmen, wer sich wann in seinem Zimmer aufhält. Dies muss auch dann gelten, wenn dies unbequem für die Einrichtung bzw. deren Mitarbeiter ist. Niemand lässt sich gerne bei der Arbeit auf die Finger schauen, aber für einen professionell Pflegenden sollte dies auch kein unlösbares Problem darstellen.

Über den konkreten Fall hinaus geht es der BIVA um Rechtssicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher. Grundsätzliche Fragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt. Dem klagenden BIVA-Mitglied geht es vor allem darum, zu klären, ob man selbst bestimmen darf, wer bei seiner Pflege anwesend sein darf. Doch wo hört es auf, wenn das Hausrecht in diesem Fall eingeschränkt sein sollte? Was ist bei in der Einrichtung „unliebsamen“ Personen, etwa ehemaligen Mitarbeitern, oder bei nächtlichem Damen- oder Herrenbesuch auf dem Zimmer? Oder ist das auf einen gesetzlichen Betreuer übertragene Hausrecht nicht so tragfähig wie das von der pflegebedürftigen Person ausgeübte?

Die BIVA hat ein prinzipielles Interesse daran, diese Fragen geklärt und die Selbstbestimmung pflegebedürftiger Menschen gestärkt zu wissen. Daher unterstützt sie ihr Mitglied bei der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1628/17).

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es noch?

Bislang gibt es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. In den bereits durchlaufenen gerichtlichen Instanzen wurde der Klage nicht stattgegeben. Allerdings wurde dabei lediglich das nordrhein-westfälische Landesheimgesetz angeführt, in dem das Hausrecht in stationären Einrichtungen geregelt ist. Einschlägig sind aber darüber hinaus das Grundgesetz sowie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), in dem zivilrechtlichen Fragen für Heim- und Pflegeverträge normiert werden – was auch die mietrechtlichen Aspekte mit einschließt.

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Hausrecht in Heimen > https://www.biva.de/beratungsdienst/hau ... in-heimen/
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Quelle: Pressemitteilung vom 18.11.2017
BIVA e.V.
Siebenmorgenweg 6-8
53229 Bonn
E-Mail: info@biva.de
Telefon: 0228-909048-0
Fax: 0228-909048-22

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Rechtsprechung
BVerfG - 2 BvR 1628/17

biva.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung) >>> Siehe oben!
Nicht Herr im eigenen Zimmer? Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen
Verfahrensgang
AG Mettmann, 20.02.2017 - 22 C 181/16
LG Wuppertal, 17.05.2017 - 8 S 17/17
LG Wuppertal, 12.06.2017 - 8 S 17/17
BVerfG - 2 BvR 1628/17 (anhängig) - Text liegt als pdf-Datei vor
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... %201628/17