Pflegeheimversorgung: Vertrag erleichtert Kooperation
Verfasst: 02.01.2018, 07:32
Pflegeheimversorgung: Vertrag erleichtert Kooperation
Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen sollen durch eine stärkere Vernetzung von Ärzten und Pflegekräften medizinisch besser versorgt werden. Dazu wurden bereits im Juli 2016 mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in Kapitel 37 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Haus- und Fachärzte fast aller Fachrichtungen können diese Leistungen abrechnen, wenn sie mit einer stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag geschlossen haben. Ausgenommen sind lediglich psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen.
Mit den neuen GOP wird Ärzten der erhöhte Aufwand honoriert, den sie im Rahmen solcher Kooperationsverträge haben. Das kann zum Beispiel die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung sein. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die KV Nordrhein stellt auf ihrer Homepage einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung. Dieser muss sowohl vom Arzt als auch vom Pflegeheim ausgefüllt und unterschrieben sowie anschließend der Abteilung Qualitätssicherung der KV Nordrhein zur Prüfung vorgelegt werden. Bisher wurden mehr als 1.800 Verträge in Nordrhein von Haus- und Fachärzten mit stationären Pflegeheimen abgeschlossen.
Mehr Infos > https://www.kvno.de/10praxis/50qualitae ... index.html
Ansprechpartner zu Praxisinformationen > https://www.kvno.de/50kontakt/10arzt_ps ... index.html
Quelle: Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 06.12.2017
https://www.kvno.de/10praxis/10praxisin ... index.html
Dieser Artikel stammt aus der KVNO aktuell online > https://www.kvno.de/10praxis/10praxisin ... index.html
Dezember 2017.KVNO aktuell 12 | 2017 (PDF, 1.550 KB) > https://www.kvno.de/downloads/kvno_aktu ... _17_12.pdf
Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen sollen durch eine stärkere Vernetzung von Ärzten und Pflegekräften medizinisch besser versorgt werden. Dazu wurden bereits im Juli 2016 mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in Kapitel 37 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Haus- und Fachärzte fast aller Fachrichtungen können diese Leistungen abrechnen, wenn sie mit einer stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag geschlossen haben. Ausgenommen sind lediglich psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen.
Mit den neuen GOP wird Ärzten der erhöhte Aufwand honoriert, den sie im Rahmen solcher Kooperationsverträge haben. Das kann zum Beispiel die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung sein. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die KV Nordrhein stellt auf ihrer Homepage einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung. Dieser muss sowohl vom Arzt als auch vom Pflegeheim ausgefüllt und unterschrieben sowie anschließend der Abteilung Qualitätssicherung der KV Nordrhein zur Prüfung vorgelegt werden. Bisher wurden mehr als 1.800 Verträge in Nordrhein von Haus- und Fachärzten mit stationären Pflegeheimen abgeschlossen.
Mehr Infos > https://www.kvno.de/10praxis/50qualitae ... index.html
Ansprechpartner zu Praxisinformationen > https://www.kvno.de/50kontakt/10arzt_ps ... index.html
Quelle: Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 06.12.2017
https://www.kvno.de/10praxis/10praxisin ... index.html
Dieser Artikel stammt aus der KVNO aktuell online > https://www.kvno.de/10praxis/10praxisin ... index.html
Dezember 2017.KVNO aktuell 12 | 2017 (PDF, 1.550 KB) > https://www.kvno.de/downloads/kvno_aktu ... _17_12.pdf