Krankentransport-Richtlinie: Anpassung an Pflegegrade

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Krankentransport-Richtlinie: Anpassung an Pflegegrade

Beitrag von WernerSchell » 16.03.2017, 07:44

Krankentransport-Richtlinie: Anpassung an Pflegegrade

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Beschlussdatum: 15.12.2016
Inkrafttreten: 08.03.2017
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 07.03.2017 B2
Beschlusstext (557,1 kB, PDF) > https://www.g-ba.de/downloads/39-261-28 ... e_BAnz.pdf
Tragende Gründe zum Beschluss (95,0 kB, PDF) > https://www.g-ba.de/downloads/39-261-28 ... e_BAnz.pdf
Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG (103,5 kB, PDF) > https://www.g-ba.de/downloads/40-268-42 ... de_BMG.pdf

Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Krankentransport-Richtlinie angepasst – Bestandsschutz für Anspruchsberechtigte in der bisherigen Pflegestufe 2
> https://www.g-ba.de/institution/presse/ ... ungen/658/
Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V

> https://www.g-ba.de/downloads/62-492-11 ... -05-05.pdf
Zuständig: Unterausschuss Veranlasste Leistungen
> https://www.g-ba.de/institution/struktu ... chuesse/6/

Quelle: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2813/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen klarer geregelt

Beitrag von WernerSchell » 16.01.2018, 08:26

Deutsches Ärzteblatt:

Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen klarer geregelt
Wird eine medizinisch gebotene stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt, dürfen Ärzte Krankenfahrten zu „stationsersetzenden“ Eingriffen verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss ... https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... r-geregelt
 Krankentransporte bei Pflegegrad 3 müssen ärztlich verordnet werden > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... net-werden
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Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen

Beitrag von WernerSchell » 14.02.2019, 18:46

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Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen

Für die Patientenbeförderung gelten seit Januar 2019 zum Teil neue Regeln. Hier sind sie im Überblick.

Das Wichtigste in Kürze:

Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern können Kassenpatienten von der Kasse bezahlt bekommen.
Dafür brauchen sie ein Rezept, das Ärzte nur verordnen dürfen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Für die Fahrt zu stationären Rehamaßnahmen gibt es keine Verordnung des Arztes. Fragen Sie dazu direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.
Patienten mit bestimmten Pflegegraden und Schwerbehinderungen können auch ohne vorherige Erlaubnis ihrer Krankenkasse ein Taxi nehmen und sich die Fahrtkosten erstatten lassen.

....

Quelle und weitere Informationen > https://www.verbraucherzentrale.nrw/wis ... hlen-33784
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Krankentransport-Richtlinie: Anpassung an Pflegegrade

Beitrag von WernerSchell » 19.12.2019, 15:01

Gemeinsamer Bundesausschuss

Verordnung von Krankenbeförderung: Richtlinie an gesetzliche Änderungen angepasst

Berlin, 19. Dezember 2019 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin zwei Anpassungen der Krankentransport-​Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen. Zukünftig darf auch von Seiten eines Krankenhauses eine Krankenbeförderung verordnet werden. Zudem wurde vom G-BA die bereits geltende Änderung nachvollzogen, wonach bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt gilt.

Auch Krankenhäuser dürfen zukünftig Krankenbeförderungsleistungen verordnen
Krankenbeförderungsleistungen können derzeit nur durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Mit dem Terminservice-​ und Versorgungsgesetz (TSVG) ergänzte der Gesetzgeber eine Verordnungsbefugnis auch für Krankenhäuser.

Mit der entsprechenden Änderung der Krankentransport-​Richtlinie erhalten Krankenhäuser die Möglichkeit, bei Entlassung von Patientinnen und Patienten eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen.

Krankenfahrten für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelten als genehmigt
Die gesetzlichen Regelungen sahen bislang vor, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung – beispielsweise zur Dialyse oder Chemotherapie – generell vorab durch die Krankenkassen genehmigt werden müssen. Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-​Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wird nun in der Krankentransport-​Richtlinie nachvollzogen.

Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich, wenn die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss. Dies kann beispielsweise aufgrund einer benötigten medizinisch-​fachlichen Betreuung während der Fahrt erforderlich sein.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen
Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die Grundsätze hierfür hat der Gesetzgeber in § 60 SGB V festgelegt. Beispielsweise dürfen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Der G-BA regelt in der Krankentransport-​Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten.

Eine Krankenbeförderung kann grundsätzlich nur verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Die Verordnung muss der Krankenkasse von der oder dem Versicherten teilweise vorab zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswahl des zu verordnenden Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen Bedarf und dem Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten. Möglich sind

Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen,
Krankentransporte mit Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-​fachliche Betreuung oder Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig ist, und
Rettungsfahrten mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber.
Fahrten, für die kein zwingender medizinischer Grund vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind generell keine Krankenkassenleistung.

Quelle: Pressemitteilung vom 19.12.2019
Gemeinsamer Bundesausschuss
Gutenbergstraße 13
10587 Berlin
Pressemitteilung zum Download> https://www.g-ba.de/downloads/34-215-83 ... d-PpSG.pdf
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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