Zurücklassung von BTM im Patientenzimmer (Rehaklinik)

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Zurücklassung von BTM im Patientenzimmer (Rehaklinik)

Beitrag von WernerSchell » 05.03.2017, 07:47

Für welchen maximalen Zeitraum darf in einer Rehaklinik Betäubungsmittel (BTM) für einen Patient mit aufs Zimmer gegeben werden?
Zu dieser im August 2013 aufgeworfenen Frage hat die Bundesopiumstelle auf Anfrage am 09.ß8.2013 wie folgt Stellung genommen:

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Das BtM-Recht enthält keine expliziten Angaben zu der Frage, für welchen Zeitraum Betäubungsmittel in einer Rehaklinik den stationären Patienten zur Anwendung überlassen werden können.
Folgende Grundsätze und Erwägungsgründe sollten bei dem Verfahrensprozess berücksichtigt werden:
1) Grundsätzlich werden im Rahmen des stationären Aufenthaltes in Kliniken Betäubungsmittel im Rahmen des Stationsbedarfs (vgl. § 2 Abs. 4 BtMVV) verschrieben. Die Versorgung der Patienten erfolgt aus dem Stationsbestand und wird den Patienten im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zum unmittelbaren Verbrauch überlassen (vgl. §13 Abs. 1 BtMG).
2) Der Arzt kann Pflegepersonal beauftragen, die Betäubungsmittel dem Patienten zur Verfügung zu stellen, er trägt aber vollumfänglich die Verantwortung. Das zur unmittelbaren Anwendung im Auftrag des Arztes zur Verfügung gestellte Betäubungsmittel soll im Regelfall innerhalb von 24 Stunden angewendet werden - "Wochenrationen" sind daher grundsätzlich nicht tolerierbar.
3) Die Sicherheits- und Rahmenbedingungen sind wie in einem Krankenhaus (z.B. Zutritt-Berechtigung auf Station/Krankenzimmer, Qualifikation/Zuverlässigkeit des Pflegepersonals etc.) entsprechend zu berücksichtigen.
4) Die nach § 1 BtMVV geforderte "lückenlose" Dokumentation hat stets unverzüglich nach Bestandsänderung zu erfolgen (entsprechend §§ 13, 14 BtMVV).
5) Es sind plausible Fallkonstellationen denkbar, in denen die Unterkunft in der Rehaklinik der eines Patienten im Hotel bzw. häuslichen Umfeld entspricht (Einzelzimmer/sicherer Aufbewahrungsort für BtM etc.). Die Entscheidung muss letztendlich der verantwortliche Arzt treffen. Sollte in diesen Fällen daran gedacht werden, die BtM dem Patienten eigenverantwortlich für mehrere Tage zu überlassen, empfehlen wir, das Verfahren mit der zuständigen Landesbehörde abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ute Blanke
Bundesopiumstelle
-BtM-Angelegenheiten bei Apothekern und Ärzten-
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3,
53175 Bonn
Geschäftszeichen: 84.02-4150-02
Tel. 0228/207-5562
Fax 0228/207-5985
E-Mail: Ute.Blanke@bfarm.de
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
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