Kostenabgrenzungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1b SGB XI

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Kostenabgrenzungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1b SGB XI

Beitrag von WernerSchell » 17.01.2017, 07:46

Richtlinien
des GKV-Spitzenverbandes zur
Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen,
die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen
Leistungen haben
(Kostenabgrenzungs-Richtlinien)
nach § 17 Abs. 1b SGB XI
vom 16.12.2016


Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
auf der Grundlage von § 17 Abs. 1b SGB XI
am 16.12.2016 die nachstehenden Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 06. Januar 2017 mit Auflagen genehmigt.

1 Präambel
Ziel der Richtlinien ist es, die Kostenabgrenzung bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft in Fällen eines besonders hohen behandlungspflegerischen Bedarfs zu regeln.
Für die Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegekassen wurden bis zum 31.12.2016 Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) herangezogen, die den anhand des bis dahin geltenden Begutachtungsverfahrens erhobenen Zeitaufwand der von der Pflegekasse zu übernehmenden „reinen“ Grundpflege ausweisen. Da der Zeitaufwand ab dem 01.01.2017 im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr festgestellt wird, kann das Gutachten künftig nicht mehr für eine zeitbezogene Aufteilung der Kostenträgerschaft herangezogen werden. Daher hat der GKV-Spitzenverband nach § 17 Abs. 1 b SGB XI unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverband Bund der Krankenkassen Richtlinien zur Feststellung des durch die Pflegeversicherung zu tragenden Zeitanteils zu erlassen.
Diese Richtlinien regeln, nach welchem Verfahren die Zeitanteile zur Abgrenzung der Kosten zwischen SGB V und SGB XI ab dem 01.01.2017 festgestellt werden.

... (weiter lesen unter) ...
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... bSGBXI.pdf
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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