Betreuungskräfte-RL idF vom 23.11.2016

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Betreuungskräfte-RL idF vom 23.11.2016

Beitrag von WernerSchell » 09.02.2017, 07:45

Zusätzliche Betreuungskräfte

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Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden Mitte 2008 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Bis Ende 2014 konnten vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen und dafür leistungsgerechte Zuschläge abrechnen. Ab 2013 bestand auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen. Ab 2015 wurde der Anspruch auf grundsätzlich alle Bewohner bzw. Tagesgäste der Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

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Bild: BVMed

Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll in der Regel eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.

Der GKV-Spitzenverband hat Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus
einem Orientierungspraktikum,
einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
jährlichen Fortbildungen.

Aufgrund der Neuregelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes und des Ersten Pflegestärkungsgesetzes erfolgten mit den Fassungen vom 6. Mai 2013 und 29. Dezember 2014 Anpassungen der Richtlinien. Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in § 53c SGB XI hat der GKV-Spitzenverband die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung am 23. November 2016 beschlossen. Die Richtlinien sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Das IGES-Institut hat die Betreuungskräfte-Richtlinien im Sommer 2011 einer Evaluation unterzogen. Dabei wurden die Qualifikationen, Aufgabenbereiche und Berufsbilder der zusätzlichen Betreuungskräfte untersucht. Ferner wurde die Arbeitszufriedenheit der Betreuungskräfte als auch des Pflegepersonals sowie die Wirkungen im Hinblick auf den Lebensalltag der Bewohner erhoben.

Quelle: GKV-Spitzenverband > Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden Mitte 2008 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Bis Ende 2014 konnten vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen und dafür leistungsgerechte Zuschläge abrechnen. Ab 2013 bestand auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen. Ab 2015 wurde der Anspruch auf grundsätzlich alle Bewohner bzw. Tagesgäste der Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll in der Regel eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.

Der GKV-Spitzenverband hat Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus
einem Orientierungspraktikum,
einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
jährlichen Fortbildungen.

Aufgrund der Neuregelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes und des Ersten Pflegestärkungsgesetzes erfolgten mit den Fassungen vom 6. Mai 2013 und 29. Dezember 2014 Anpassungen der Richtlinien. Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in § 53c SGB XI hat der GKV-Spitzenverband die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung am 23. November 2016 beschlossen. Die Richtlinien sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Das IGES-Institut hat die Betreuungskräfte-Richtlinien im Sommer 2011 einer Evaluation unterzogen. Dabei wurden die Qualifikationen, Aufgabenbereiche und Berufsbilder der zusätzlichen Betreuungskräfte untersucht. Ferner wurde die Arbeitszufriedenheit der Betreuungskräfte als auch des Pflegepersonals sowie die Wirkungen im Hinblick auf den Lebensalltag der Bewohner erhoben.

Aus Forum:
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Richtlinien nach § 53c SGB XI
zur Qualifikation und zu den Aufgaben
von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären
Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008
in der Fassung vom 23. November 2016

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... SGB_XI.pdf
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Betreuungskräfte dürfen nicht pflegen ...

Beitrag von WernerSchell » 10.03.2017, 09:01

Am 10.03.2017 bei Facebook gepostet:
Die Betreuungskräfte-Richtlinien (RL) sind neu gefasst worden. - Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die Pflegebedürftigen betreuen und aktivieren. Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten (§ 2 der RL). - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist der Auffassung, dass die entsprechenden Vorgaben uneingeschränkte Beachtung finden müssen. Pflegerische Verrichtungen, auch Maßnahmen der Grundpflege auch in Ausnahmesituationen nur von Personen wahrgenommen werden dürfen, die insoweit ausreichend qualifiziert sind. Dies muss durch die Trägerverantwortlichen organisatorisch sicher gestellt werden. Insoweit enthalten die RL leider keine klaren Hinweise.
>>> viewtopic.php?f=4&t=21943
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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