"Heimapotheke" nach § 12a ApoG - Kündigungsfrist

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"Heimapotheke" nach § 12a ApoG - Kündigungsfrist

Beitrag von WernerSchell » 04.08.2016, 06:29

"Heimapotheke" nach § 12a ApoG - Bei einer Kündigung muss Kündigungsfrist Beachtung finden

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Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2016 - III ZR 446/15 -

a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert.
b) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert.
c) Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262).

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Siehe auch unter > viewtopic.php?f=3&t=11914

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Medienberichte dazu:

Schadensersatz-Urteil - Bundesgerichtshof schützt heimversorgende Apotheken
Heimversorgende Apotheker können aufatmen: Der Bundesgerichtshof gesteht einer Apothekerin Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu. Der Grund: Ein Heim hatte ihr von einem Tag auf den anderen gekündigt, weil sie sich nicht in der Lage sah, kostenlos zu verblistern.
... (weiter lesen unter) ... https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... -schutzlos

Verblisterung: Das schlaucht den Apotheker
.... Heimsuchung vor dem BGH
Dazu folgendes Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung. Eine Apothekerin hatte ein Heim mehrere Jahre lang mit Pharmaka versorgt. Ihr Vertrag sah unter anderem sechs Monate als Kündigungsfrist vor. Als die Pflegeleitung um ein Angebot inklusive kostenloser Verblisterung bat, argumentierte die Inhaberin, dies sei nicht möglich. Kurz darauf kündigte die Trägerschaft des Heims alle Verpflichtungen auf.
Juristen gingen anschließend der Frage nach, inwieweit Schadenersatzforderungen gerechtfertigt sind. Die Pharmazeutin machte 17.000 Euro als Verlust für sechs Monate geltend – so hoch war die reguläre Kündigungsfrist. Das Landgericht Hannover billigte ihr wenigstens 13.700 Euro zu (Az: 32 O 24/14 und 32 O 24/14), während das Oberlandesgericht Celle zu Ungunsten der Apothekerin entschied (Az.: 4 U 61/15). In seiner Begründung schrieb das OLG, gemäß Muster-Heimversorgungsvertrag wäre nicht einmal eine Kündigung erforderlich gewesen, um Konkurrenten mit der Belieferung zu beauftragen.
Am 14. Juli 2016 sprach der Bundesgerichtshof ein Machtwort (Az.: III ZR 446/15) – und kassierte das Celler Urteil wieder ein. Damit stellten sie sich formal hinter Apotheker und deren wirtschaftliche Belange. Ohne eine gewisse Planungssicherheit wird es eben schwer, den Betrieb zu führen – das ist auch dem BGH klar.
Riskante Räumlichkeiten
In diesem Kontext steht auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (Az.: BVerwG 3 C 8.15). Demnach dürfen Inhaber in ausgelagerten Räumen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Heimversorgung durchführen, falls keine besonderen Auflagen gelten. Möglich sind die Entgegennahme von Bestellungen, die Endkontrolle von Blisterschläuchen, die Beratung oder die Durchführung eines Medikationsmanagements. Für externe Betriebsräume seien schließlich dieselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten anzuwenden wie bei der Nutzung interner Betriebsräume, heißt es in der Begründung. Zudem müssten externe Räumlichkeiten in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen.
Damit haben sich die Rahmenbedingungen zumindest etwas verbessert. Auf gesetzlich festgelegte Pauschalen für Verblisterungen warten Apotheker aber nach wie vor.
... (weiter lesen unter) ... http://news.doccheck.com/de/140197/verb ... apotheker/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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