Verhinderungspflege auch bei Auslandsaufenthalt

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Verhinderungspflege auch bei Auslandsaufenthalt

Beitrag von WernerSchell » 01.05.2016, 06:47

Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden

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Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Auslandsaufenthalts abgelehnt.

Der für die Pflegeversicherung zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2016 ‑ anders als die Vorinstanzen ‑ entschieden, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten auch im Ausland zu erstatten hat.

Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Das Pflegegeld wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weitergewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das "Verhinderungspflegegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt wird. Nach Zweck, Funktion und Ausgestaltung der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzen es, auch wenn seit dem 30. Oktober 2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt wird. Wird die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiert sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Es wirkt daher wie ein Surrogat für das Pflegegeld und ist als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Das Gleiche gilt auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst ermöglichen soll. Da die Leistungen der Verhinderungspflege insgesamt einen Betrag von damals 1470 Euro (heute: 1612 Euro) im Kalenderjahr für längstens vier Wochen (heute: sechs Wochen) nicht übersteigen dürfen, die Kostenerstattung für notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson im Ermessen der Pflegekasse steht und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege stehen müssen, kann es nicht zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen.

Az.: B 3 P 4/14 R P. ./. Techniker Krankenkasse- Pflegeversicherung

Quelle: Pressemitteilung vom 20.04.2016
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s&nr=14228

Siehe auch Bericht in der Ärzte Zeitung am 26.04.2016:
Urteil: BSG erleichtert Pflege bei Auslandsurlaub
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=909 ... ege&n=4942

Hinweis zur Rechtslage

§ 39 SGB XI (idF des Art 1 Nr 19 PflegeWEG vom 28.5.2008, BGBl. I S 874)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. 6Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

§ 34 Abs 1 Nr 1 SGB XI (idF Art 1 Nr 12 lit a) 1. SGB XI-ÄndG vom 14.6.1996, BGBl I S 830)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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