Mitwirkungsverordnung für die Pflegeeinrichtungen

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Mitwirkungsverordnung für die Pflegeeinrichtungen

Beitrag von WernerSchell » 22.04.2016, 06:44

BIVA: Entwurf der Berliner Mitwirkungsverordnung bleibt hinter Standards zurück

Bonn/Berlin. Auf stärkere Mitwirkungsrechte von Berliner Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen drängt die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V. Die geplante neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung in Berlin hält die BIVA für unzureichend. Die darin formulierten Rechte für Bewohnerinnen und Bewohner liegen nach Ansicht der stellvertretenden Vorsitzenden, Corinna Schroth, an zahlreichen Stellen hinter den Standards in anderen Bundesländern zurück. Die BIVA hat daher eine umfassende Stellungnahme zu dem Entwurf eingereicht.
In der Verordnung muss nach Ansicht der BIVA deutlicher Rücksicht darauf genommen werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen immer älter werden. Sie können daher oftmals aus gesundheitlichen Gründen ihre Mitwirkungsrechte in einem gewählten Bewohnerbeirat nicht angemessen wahrnehmen. Immer mehr Bewohnervertretungen bestehen nur noch auf dem Papier. Deshalb ist es wichtig, dass auch Externe diese Funktion im Sinne der Betroffenen übernehmen können. Diese Möglichkeit für Externe ist zwar in dem Berliner Entwurf vorgesehen, muss aber nach Ansicht der BIVA deutlich klarer geregelt werden, damit sie in der Praxis greift.
Die BIVA bemängelt, dass es lediglich Mitwirkungsrechte geben soll, aber keine „echte“ Mitbestimmung. Hier beruft sie sich auf die Regelungen in Bayern, wo es bei Themen wie Freizeit- und Bildungsangeboten, bei Angelegenheiten der sozialen Betreuung oder auch qualitativen Aspekten der Betreuung und Pflege ein verbindliches Mitbestimmungsrecht des Bewohnerbeirates gibt.
Ein effizientes Mitwirkungsgremium muss sich regelmäßig fortbilden. Deshalb sollten auch zur Übernahme der Fortbildungskosten durch die Heimbetreiber klare Regeln formuliert werden. Der Hinweis auf die „Angemessenheit“ der Kosten reiche nicht. Die BIVA schlägt vor, sich dabei an den Schulungs- uns Fortbildungskosten von Betriebsräten zu orientieren. Als Beispiel kann aber auch die Hamburger Mitwirkungsverordnung dienen. Diese sieht zumindest vor, dass neben den Kosten für die Hinzuziehung von fachkundigen Beratern auch die Mitgliedschaft in Interessensverbänden und eine Rechtsberatung jährlich vom Betreiber übernommen werden muss.
Ein gut funktionierendes Mitwirkungsorgan der Bewohnerinnen und Bewohner soll zu mehr Lebensqualität in der Einrichtung führen und zu einer erhöhten Bewohnerzufriedenheit. Doch kann dies nur gelingen, wenn das Gremium ausreichende Rechte und Möglichkeiten dafür erhält. Nach dem Willen der BIVA sollen auch die Aufsichtsbehörden die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums zukünftig besser im Auge haben.
Die detaillierte Stellungnahme der BIVA mit zahlreichen konstruktiven Verbesserungsvorschlägen finden Interessierte auf der Website der BIVA http://www.biva.de/dokumente/gesetze/BI ... Berlin.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 20.04.2016
Ansprechpartner: Annette Stegger, Dr. David Kröll
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