Katheter & Bettbeutel - Trinkmenge nicht reglementieren

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Katheter & Bettbeutel - Trinkmenge nicht reglementieren

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2016, 07:21

Krankenkasse darf einem Querschnittsgelähmten die Trinkmenge nicht vorschreiben

Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Oktober 2015 - Aktenzeichen: S 47 KR 105/13 - (nicht rechtskräftig)

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Der gesetzlichen Krankenkasse steht es nicht zu, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 9. Oktober 2015 entschieden.

Der 39 Jahre alte Kläger verlor bei einem Motorradunfall eine Niere und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gibt an, täglich ca. 3 ½ l zu trinken. Das hält seine Krankenversicherung für "unphysiologisch" und nicht medizinisch notwendig. Sie bewilligte die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind.
Der Kläger verlangt die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.
Die 47. Kammer des Sozialgerichts Dresden gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbietet es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruht zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich ist die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung des Klägers mit 8 statt der bewilligten 6 Katheter und Bettbeutel pro Tag.

Gegen das Urteil hat die beklagte Krankenkasse Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz erhoben.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 10.03.2016
https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/995.php

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Das sind die Folgen der kompletten Ökonomisierung unseres Gesundheits- und Pflegesystems!

Am 13.03.2016 bei Facebook gepostet:
Der gesetzlichen Krankenkasse steht es nicht zu, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren (Quelle: Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.10.2015 - S 47 KR 105/13 -). Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. - Dass eine Krankenkasse dennoch eine andere Meinung vertritt und sogar Berufung erhoben hat, zeigt, dass unser Gesundheitssystem komplett von ökonomischen Erwägungen durchdrungen ist. > viewtopic.php?f=4&t=21561
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WernerSchell
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Gericht: Kasse darf keine Trinkmenge vorschreiben

Beitrag von WernerSchell » 15.03.2016, 07:32

Ärzte Zeitung vom 15.03.2016:
Gericht: Kasse darf keine Trinkmenge vorschreiben
Eine Krankenkasse darf einem querschnittsgelähmten Versicherten nicht das individuelle Trinkbedürfnis vorschreiben.
Das entschied das Sozialgericht Dresden in einem nicht rechtskräftigen Urteil.
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