Pflegenotstand - BVerfG nahm Verfassungsbeschwerde nicht an

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Pflegenotstand - BVerfG nahm Verfassungsbeschwerde nicht an

Beitrag von WernerSchell » 19.02.2016, 16:26

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VdK - © imago/Stockhoff

Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die gegenwärtigen staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Grundrechte von Pflegeheimbewohnern nicht genügen und der Staat zur Abhilfe und kontinuierlichen Überprüfung verpflichtet ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch grundgesetzwidriges Unterlassen des Gesetzgebers sowie die eigene und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Pflegebedürftige Personen haben gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerdeführer fürchten, aufgrund ihres Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim zu bedürfen. Zum Teil nehmen die Beschwerdeführer bereits ambulante Pflegedienste in Anspruch oder werden von Angehörigen im häuslichen Umfeld gepflegt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer auf Missstände in deutschen Pflegeheimen aufmerksam machen; sie halten die Verletzung von Schutzpflichten der öffentlichen Gewalt gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen aufgrund von gesetzgeberischer Untätigkeit für gegeben. Die bisherigen Reformen und Gesetzesnovellen hätten keine spürbare Verbesserung der Situation von Pflegeheimbewohnern gebracht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen genügt.

1. Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat.

Eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch Unterlassen des Gesetzgebers ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Weder führen die Beschwerdeführer aus, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollten, noch zeigt die Verfassungsbeschwerde substantiiert auf, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen.

2. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind. Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird. Vorliegend ist bereits die Notwendigkeit von stationärer Pflege in der Person der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2016 - Nr. 12/2006
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7.2_cid392

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2980/14 -

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau R…,
vertreten durch den Betreuer B…,
2. des Herrn B…,
vertreten durch Frau B…,
3. der Frau K…,
4. der Frau P…,
5. des Herrn H…,
6. des Herrn W…,

- Bevollmächtigte:

1. Rechtsanwalt Dr. Christoph Lindner,
Hechtseestraße 16, 83022 Rosenheim,
2. Professor Dr. Alexander Graser,
Brennereistraße 66, 85662 Hohenbrunn -

gegen

den „Pflegenotstand“

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass die gegenwärtigen staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Grundrechte von Pflegeheimbewohnern nicht genügen und der Staat zur Abhilfe und kontinuierlichen Überprüfung verpflichtet ist.

I.

Pflegebedürftige Personen haben gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Die Leistungen bei häuslicher Pflege wurden zum 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege zum 1. Juli 1996 eingeführt (Art. 1 § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit <Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG> vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014).

In Bezug auf die Sicherstellung der Qualität vollstationärer Pflegeeinrichtungen werden die §§ 112 bis 120 SGB XI von weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen flankiert. Das bundeseinheitliche Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), das zuletzt durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) geändert worden ist, wurde nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) nach und nach durch entsprechende Ländervorschriften ersetzt.

Auf der Grundlage des § 113 SGB XI haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände sowie die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 27. Mai 2011“ vereinbart.

Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und vertraglichen Vereinbarungen führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mindestens einmal jährlich Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen als Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfung auf der Grundlage des § 114 SGB XI durch.

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden gemäß § 115 Abs. 1a Satz 1 SGB XI im Internet und in anderer Form kostenfrei veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat dieses Instrument zur Verbesserung von Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PflegeWG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874) eingeführt.

Die soziale Pflegeversicherung war seitdem Gegenstand weiterer Reformen. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl I S. 2246) wurden insbesondere die besonderen Bedarfe von Pflegebedürftigen mit dementiellen Erkrankungen berücksichtigt und - zunächst in der häuslichen und teilstationären Versorgung - Leistungen weiter erhöht. Insbesondere erhalten nach der Übergangsvorschrift des § 123 SGB XI Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzliche Leistungen auch unabhängig vom Vorliegen einer Pflegestufe (so genannte Pflegestufe 0).

Es folgte das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl I S. 2222), das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Am 7. September 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG II) auf den Weg gebracht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von mehreren Beschwerdeführern erhoben, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes fürchten, in absehbarer Zeit vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim zu bedürfen. Zum Teil nehmen die Beschwerdeführer bereits ambulante Pflegedienste in Anspruch oder werden von Angehörigen im häuslichen Umfeld gepflegt. Bei zwei der sechs Beschwerdeführern wurde eine Demenzerkrankung diagnostiziert, bei zwei Beschwerdeführern bestehen hierzu Anhaltspunkte oder sie sind erblich mit einem erhöhten Risiko belastet. Zwei Beschwerdeführer sind krankheitsbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigen zur Bewältigung des Alltags Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer auf Missstände in deutschen Pflegeheimen aufmerksam machen und halten die Verletzung von Schutzpflichten der öffentlichen Gewalt gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen aufgrund von gesetzgeberischer Untätigkeit für gegeben.

Bewohner von Pflegeheimen seien gravierenden Versorgungsmängeln ausgesetzt, die von unzureichender Mobilisierung bis hin zu einer mangelnden Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung reiche.

Die Verfassungsbeschwerde benennt die Schwierigkeiten in der Praxis, den Umfang der Versorgungsmängel exakt festzustellen; die Datenlage sei insoweit lückenhaft. Aufgrund der in den Qualitätsberichten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung dokumentierten Pflegemängel müsse zudem von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden.

Die bisherigen Reformen und Gesetzesnovellen hätten keine spürbare Verbesserung der Situation von Pflegeheimbewohnern gebracht.

Da die physische und mentale Konstitution von Heimbewohnern in der Regel so schwach sei, dass Rechtsschutz gegen konkrete Pflegemaßnahmen in der Praxis nicht in Anspruch genommen würde, dürften die Beschwerdeführer nicht auf den vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen werden.

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erweist sich insgesamt als unzulässig, weil sie nicht den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>).

1. Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>). Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser selbst die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -, NJW 1998, S. 3264 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12). Einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht insbesondere erst dann feststellen, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfGE 56, 54 <81 f.>).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch grundgesetzwidriges Unterlassen des Gesetzgebers hier nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Weder führen die Beschwerdeführer aus, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollten, noch zeigt die Verfassungsbeschwerde substantiiert auf, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen.

2. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 <301>; 43, 142 <147>). Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine „Popularklage“ des Bürgers (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>; 64, 301 <319>). Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 79, 1 <14 f.>; 102, 197 <206 f.>; 123, 267 <329>).

Die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 109, 279 <307 f.>).

Nach diesen Maßstäben ist eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit der nicht in einem Pflegeheim lebenden Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt worden.

Zunächst ist bereits die Notwendigkeit von stationärer Pflege in der Person der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Eichberger Britz

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 98014.html

Zitiervorschlag des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016
- 1 BvR 2980/14 - Rn. (1-26),
http://www.bverfg.de/e/rk20160111_1bvr298014.html

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Stellungnahme von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk:

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Die Verfassungsbeschwerde des Heimleiters Armin Rieger vom 08.07.2014 wegen der unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Siehe dazu die Beiträge unter:
Pflege-Rahmenbedingungen - Heimleiter klagt beim BVerfG
viewtopic.php?f=3&t=20582

Am 07.01.2016 habe ich dazu u.a. ausgeführt:
Aus Rechtsgründen war die Entscheidung des BVerfG zu erwarten. Ähnlich wird es im Falle RA Frey und VdK laufen. Selbst wenn diese Beschwerden angenommen werden, inhaltlich wird das Gericht den Vorwürfen nicht gerecht werden können. Dies auch deshalb nicht, weil die Gegenseite auf die soeben erst verabschiedeten Reformgesetze und das geplante PSG III und vieles mehr verweisen wird. - Ich habe den Beschwerden nicht öffentlich widersprochen, RA Frey war sogar am 13.05.2014 beim Pflegetreff in Neuss. Aber es war und ist meine Meinung, dass Veränderungen nur über die politischen Wege mit entsprechender Argumentation zu erreichen sind. Deshalb waren auch Herr Laumann und Herr Gröhe (erneut am 21.10.2015) hier vor Ort beim Pflegetreff. Dazu habe ich immer ALLE Akteure, die für bessere Pflegebedingungen eintreten, eingeladen, aber kaum jemand war hier. Mein Ansatz ist und bleibt: Es muss endlich ein bundesweites Aktionsbündnis geben, in dem alle gemeinsam mit sachlichen Argumenten für Verbesserungen im Pflegesystem eintreten. Solange das nicht gelingt, wird auch der "große Wurf" nicht gestaltet werden können.

Die Einschätzung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat durch den Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 - eine Bestätigung gefunden. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und kann daher nicht kritisiert werden. Es wäre sinnvoller gewesen, wenn sich diejenigen, die meinten, vor dem Bundesverfassungsgericht streiten zu müssen, zu einem Aktionsbündnis zusammen gefunden hätten, um bei den politischen Entscheidungsträgern für bessere Pflege-Rahmenbedingungen einzutreten. Von hier wurde und wird stets intensiv dafür geworben. In diesem Sinne wurde auch erneut zum anstehenden Neusser Pflegetreff am 27.04.2016 eingeladen: > viewtopic.php?f=7&t=21371

Werner Schell - http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

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Ärzte Zeitung vom 19.02.2016:
Angst vor dem Heim: Verfassungsklage gegen "Pflegenotstand" gescheitert
Eine Verfassungsklage gegen die Zustände in deutschen Pflegeheimen ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde von insgesamt sechs Klägern nicht an, wie am Freitag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=905 ... ege&n=4806

Ergänzendes Statement am 20.02.2016 bei Facebook:
Wie schon ausgeführt, die Entscheidung des BVerfG ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Sie war zu erwarten. Daher habe ich den VdK seinerzeit auch angeschrieben und gemahnt, eher bei einem Bündnis aller Akteure zur Verbesserung der Pflege-Rahmenbedingungen mitzuwirken, statt den Gerichtsweg zu beschreiten. Darüber hat man mit mir nicht einmal diskutieren wollen. Ich mahne nun erneut, dass sich alle, die trotz PSG I und II weiterhin für bessere Pflege-Rahmenbedingungen einsetzen (wollen), zu einem wirklichen Bündnis formieren. In diesem Sinne habe ich z.B. zum nächsten Pflegetreff am 27.04.2016 nach Neuss eingeladen > viewtopic.php?f=7&t=21371

Siehe auch:
Die Pflege weiter allein zu Haus: Das Bundesverfassungsgericht will/kann der Pflege nicht helfen. Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand" nicht zur Entscheidung angenommen
Von Stefan Sell
So eine Schlagzeile wird allen weh tun, die für die Pflege unterwegs sind: Klage gegen Pflegenotstand gescheitert. Von Karlsruhe ist keine Hilfe für diesen wahrlich gebeutelten Bereich und damit für die dort zu pflegenden wie arbeitenden Menschen zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Überschrift einer Pressemitteilung über die Nicht-Annahme einer Verfassungsbeschwerde mit Anführungszeichen gearbeitet: Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen, so heißt es dort. Offensichtlich will man damit seine Distanz zur Begrifflichkeit zum Ausdruck bringen, als ob dieses Wort eine Nicht-Realität widerspiegelt, zumindest kann man damit nicht viel anfangen. ... (weiter lesen unter)
... http://www.aktuelle-sozialpolitik.blogs ... 02/43.html
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WernerSchell
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Pflegenotstand in Deutschland: Klage gescheitert

Beitrag von WernerSchell » 22.02.2016, 07:40

Ärzte Zeitung vom 22.02.2016:
Pflegenotstand in Deutschland: Klage gescheitert, Missstand bleibt
Es war wohl ohnehin nur eine Verzweiflungstat: Die Verfassungsbeschwerde gegen den " Pflegenotstand" ist gescheitert.
Die Situation in den Heimen hat sich dadurch nicht gebessert.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=905 ... ege&n=4807

Anmerkung der Moderation:
Wie schon seit Jahren herausgestellt - mit Polizei, Staatsanwälten und Gerichten kann keine Verbesserung
der Pflege-Rahmenbedingungen erreicht werden. Es muss ein Bündnis aller Pflegekritiker geben, die dann
gemeinsam mit Argumenten auf die politischen Entscheider einwirken. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
ist in diesem Sinne aktiv!
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Pflegenotstand - BVerfG nahm Verfassungsbeschwerde nicht

Beitrag von WernerSchell » 22.02.2016, 08:30

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Pressemitteilung vom 22.02.2016

Einheitliche Personalbemessungssysteme für die Heime und verbesserte Stellenschlüssel dringlich

Einheitliche Bemessung des Pflegepersonalbedarfs in Pflegeeinrichtungen ist dringend erforderlich & alternativlos. Die Bundesländer wurden von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk in einem "Brandbrief" am 10.02.2016 aufgefordert, schnellstmöglich eine deutliche Verbesserung der Stellenschlüssel zu veranlassen. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand" ( > viewtopic.php?f=4&t=21525 ) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab Veranlassung, heute noch einmal Handeln anzumahnen und den Beschluss des BVerfG nicht als Beleg für Untätigbleiben anzusehen. > viewtopic.php?f=4&t=21511

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk https://www.facebook.com/werner.schell.7
>>> Falls sich Links nicht direkt öffnen lassen: Bitte jeweilige Fundstelle kopieren und in den InternetBrowser übertragen!

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.
ist Unterstützer von "Bündnis für GUTE PFLEGE".
ist Unterstützer der "Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen".
tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.
unterstützt im Rahmen der Selbsthilfe auch Patienten mit Schlaganfall einschließlich deren Angehörige.
ist Mitgründer und Mitglied bei "Runder Tisch Demenz" (Neuss).
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WernerSchell
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Wir brauchen in den Einrichtungen vor allem mehr Pflegeperso

Beitrag von WernerSchell » 24.04.2016, 06:59

Aus Forum:
viewtopic.php?f=3&t=21218&p=91933#p91933

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Pressemitteilung vom 23.04.2016

Wir brauchen in den Einrichtungen vor allem mehr Pflegepersonal

Ver.di tritt in der aktuellen Tarifverhandlungsrunde für Erhöhungen der Vergütungen der Beschäftigen des Bundes und der Kommunen ein. Auch das Thema Personalabbau ist Gegenstand von Forderungen. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk unterstützt grundsätzlich die Aktivitäten von Ver.di. Unabhängig davon ist es aber weiterhin dringend geboten, durch geeignete Personalbemessungssysteme und aufgrund verbesserter Stellenschlüssel für deutlich MEHR Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern einzutreten - JETZT. Im Übrigen bedarf es neben den üblichen linearen Vergütungsanhebungen für die Pflege eines der schweren und qualifizierten Tätigkeit in der Pflege (vgl. u.a. § 11 SGB XI) angepassten neuen Eingruppierungssystems. Daraus müssen deutliche Anhebungen der Vergütungen resultieren. Es versteht sich, dass die Pflege dann insgesamt teurer wird. Dieser Mehraufwand ist aber mehr als berechtigt und muss gesamtgesellschaftlich finanziert werden. - Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in Zukunft genügend qualifizierte Pflegekräfte für die dramatisch zunehmende Zahl (schwerst) pflegebedürftiger Menschen zur Verfügung stehen wird. - Siehe auch unter > viewtopic.php?f=3&t=21218

Werner Schell
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WernerSchell
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Gute Pflege nur mit genügend Pflegekräften möglich ...

Beitrag von WernerSchell » 12.05.2016, 07:44

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Am 12.05.2016 bei Facebook gepostet:
Zum Tag der Pflegenden am 12.05.2016: Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk tritt seit vielen Jahren
für deutlich mehr Wertschätzung und Anerkennung der Pflegeberufe ein und fordert verbesserte
Stellenschlüssel und höhere Vergütungen. Darüber informieren beispielhaft einige kurze Filme:


https://www.youtube.com/watch?v=XYqs_-kZtgE (2012)
https://www.youtube.com/watch?v=dGm3gF9p_Rs (2013)
https://www.youtube.com/watch?v=KXX7VYoJIuQ (2014)
https://youtu.be/VzliA0ss-A8 (NPK 2015)
https://youtu.be/qbyHRxX9ikk (21.10.2015)
https://youtu.be/LOnV_OY2j-A (27.04.2016)


Im Forum wird mit zahlreichen Statements ergänzend informiert > viewtopic.php?f=3&t=21510
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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