Sozialtourismus - Keine Sozialhilfe für Unionsbürger

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Sozialtourismus - Keine Sozialhilfe für Unionsbürger

Beitrag von WernerSchell » 19.09.2015, 06:12

Sozialleistungen für arbeitsuchende Unionsbürger

Urteil des EuGH vom 15.09.2015 - C-67/14 -

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Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann.

Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano (EuGH, Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13) hat der EuGH unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
In der vorliegenden Rechtssache möchte das BSG wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Jobcenter Berlin Neukölln und vier schwedischen Staatsangehörigen: Frau A., die in Bosnien geboren wurde, und ihren drei Kindern, Sonita, Valentina und Valentino, die 1994, 1998 und 1999 in Deutschland zur Welt gekommen sind. Die Familie A. war 1999 von Deutschland nach Schweden gezogen und ist im Juni 2010 nach Deutschland zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr waren Frau A. und ihre älteste Tochter Sonita weniger als ein Jahr in kürzeren Beschäftigungen bzw. Arbeitsgelegenheiten tätig. Seither waren sie nicht mehr erwerbstätig. Der Familie A. wurden daraufhin für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 Leistungen der Grundsicherung bewilligt, nämlich Frau A. und ihrer Tochter Sonita Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Langzeitarbeitslose (Arbeitslosengeld II) und den Kindern Valentina und Valentino Sozialgeld für nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte. 2012 stellte die zuständige Behörde, das Jobcenter Berlin Neukölln, schließlich die Zahlung der Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ein, dass Frau Alimanovic und ihre älteste Tochter als ausländische Arbeitsuchende, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf diese Leistungen hätten. Infolgedessen schloss das Jobcenter auch die anderen Kinder von den entsprechenden Leistungen aus.

Der EuGH hat in Beantwortung der Fragen des BSG entschieden, dass ein Mitgliedstaat Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann.

Nach Auffassung des EuGH verstößt die Weigerung, Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" (Definition dieser Leistungen in Verordnung (EG) Nr. 883/2004) zu gewähren, die auch eine Leistung der "Sozialhilfe" (im Sinne der "Unionsbürgerrichtlinie" 2004/38/EG) darstellen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Diese Leistungen dienten der Sicherung des Lebensunterhalts von Personen, die ihn nicht selbst bestreiten können, und beitragsunabhängig durch Steuermittel finanziert werden, auch wenn sie Teil eines Systems sind, das außerdem Leistungen zur Erleichterung der Arbeitsuche vorsieht. Diese Leistungen seien – ebenso wie in der Rechtssache "Dano" – als "Sozialhilfe" anzusehen.

Ein Unionsbürger könne hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" 2004/38/EG erfülle.

Für Arbeitsuchende wie im vorliegenden Fall gebe es zwei Möglichkeiten, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen:

Ist ein Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger zustand, unfreiwillig arbeitslos geworden, nachdem er weniger als ein Jahr gearbeitet hatte, und stellt er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung, behalte er seine Erwerbstätigeneigenschaft und sein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate. Während dieses gesamten Zeitraums könne er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und habe Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Wenn ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet habe oder wenn der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen sei, dürfe ein Arbeitsuchender nicht aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden, solange er nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und eine begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. In diesem Fall dürfe der Aufnahmemitgliedstaat jedoch jegliche Sozialhilfeleistung verweigern.

Schließlich sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Staat eine Ausweisung veranlassen oder feststellen wolle, dass eine Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursache, die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigt werden müssten (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12 "Brey"). Eine solche individuelle Prüfung sei bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden jedoch nicht erforderlich, weil das in der "Unionsbürgerrichtlinie" vorgesehene abgestufte System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll) selbst verschiedene Faktoren berücksichtige, die die persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichneten. Zudem sei klarzustellen, dass die Frage, ob der Bezug von Sozialleistungen eine "unangemessene Inanspruchnahme" eines Mitgliedstaats darstellt, nach Aufsummierung sämtlicher Einzelanträge zu beurteilen sei.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 101/15 v. 15.09.2015

+++
Die Medien berichten u.a.:

Deutschland darf EU-Bürgern Sozialhilfe verweigern
Ein Staat muss arbeitssuchenden Bürgern aus dem europäischen Ausland keine Sozialhilfe leisten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. - Der Generalanwalt des Gerichts war im März noch anderer Meinung.
Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe
... (weiter lesen unter) ... http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/e ... -1.2648216

EuGH-Urteil gegen Sozialtourismus
Die Regierung ist erleichtert, die Grünen sind entsetzt über die Entscheidung.
Mitten in die Flüchtlingskrise platzt ein Urteil, das die deutschen Sozialkassen schützen soll. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Deutschland arbeitslosen Zuwanderern aus EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen verweigern darf, selbst wenn diese vorher kurze Zeit hier gearbeitet haben. Der Ausschluss von Sozialleistungen verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, urteilten die Richter (Az.: C-67/14). Zugleich betonten sie, dass ein Staat das Recht habe, Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen.
... (weiter lesen unter) ... http://www.rp-online.de/politik/hartz-i ... -1.5397492
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Sozialhilfe für Unionsbürger ...

Beitrag von WernerSchell » 07.12.2015, 08:53

Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Urteilen vom heutigen Tag unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können (vergleiche zu den Sachverhalten Terminvorschau Nr. 54/15). Dies erfolgt im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2015 (Rs C-67/14 "Alimanovic"), wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform ist.

Der 4. Senat hat hierzu entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Im Falle eines griechischen Staatsangehörigen, der nach einer kurzen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Ende 2011/Anfang 2012 SGB II-Leistungen auch für die Zeit ab Februar 2013 begehrt, ist das zusprechende Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Jobcenters aufgehoben und die Sache zur Klärung der Aufenthaltsrechte im streitigen Zeitraum zurückverwiesen worden. Der formell und materiell wirksame Vorbehalt der Bundesregierung zum Europäischen Fürsorgeabkommen schließt SGB II-Leistungen, nicht jedoch Sozialhilfeleistungen in gesetzlicher Höhe an den Kläger aus (B 4 AS 59/13 R).

Die Kläger im Verfahren B 4 AS 44/15 R, eine bereits 2008 nach Deutschland zugezogene Familie rumänischer Staatsangehörigkeit, unterfallen zwar dem Leistungsausschluss für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wegen ihres verfestigten Aufenthalts in Deutschland haben sie jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Der beigeladene Sozialhilfeträger wurde verurteilt, diese Leistungen zu erbringen.

In dem dritten Verfahren ("Alimanovic") hat der 4. Senat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Jobcenters aufgehoben. Zwar waren die Kläger, eine seit langem im Bundesgebiet lebende Mutter mit drei Kindern schwedischer Staatsangehörigkeit, die nur in kürzeren Beschäftigungen beziehungsweise Arbeitsgelegenheiten tätig waren, als Arbeitsuchende von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob sich die Kläger auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet berufen können.

Az.: B 4 AS 59/13 R G. ./. Jobcenter Frankfurt am Main
Az.: B 4 AS 44/15 R 1. I.M., 2. R.M., 3. D.V.S. ./. Integrationscenter für Arbeit
Gelsenkirchen; beigeladen: Stadt Gelsenkirchen
Az.: B 4 AS 43/15 R 1. N.A., 2. S.A., 3. V.A., 4. V.A. ./. Jobcenter Berlin Neukölln

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/15 vom 03.12.2015
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s&nr=14079
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de

Hinweis auf die Rechtslage:

§ 7 Abs 1 SGB II
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, ….

§ 23 SGB XII
(1) 1Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. … 3Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. …

(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Art 1 EFA
Jeder der Vertragschließenden verpflichtet sich, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge ("Fürsorge") zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Ausgabenflut im Sozialsystem wird für die BürgerInnen teuer

Beitrag von WernerSchell » 19.02.2016, 08:16

Aus Forum:
viewtopic.php?f=4&t=21435


Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss


Ausgabenflut im Sozialsystem wird die BürgerInnen teuer zu stehen kommen

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"Teuerste Regierung aller Zeiten" (18.02.2016): Der AOK-Bundesverband rechnet unter der Großen Koalition (GroKo) mit einem Ausgabenanstieg im Gesundheitswesen von insgesamt bis zu mehr als 40 Milliarden Euro. Das Reformpaket von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe würde damit so teuer wie keines zuvor. Im Wahljahr 2017 müssten die Krankenkassen voraussichtlich zwischen 17 und 20 Milliarden Euro über Zusatzbeiträge finanzieren.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk stimmt mit dieser Einschätzung überein und hat deshalb bereits in einer Pressemitteilung vom 22.12.2015 zum Ausdruck gebracht, dass die Geschenkementalität der GroKo die Generationengerechtigkeit verletzt. In dieser Mitteilung wurde u.a. ausgeführt: "Mit Rücksicht auf die demografische Entwicklung ist die Flut von zum Teil fragwürdigen Leistungsverbesserungen im gesamten Sozialsystem nahezu eine Katastrophe. Zu bedenken ist nämlich, dass sich die Ausgaben in den nächsten Jahren / Jahrzehnten auftürmen werden und die nachrückende Generation die Zeche bezahlen muss. Es wird daher seit Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass angesichts der älter werdenden Gesellschaft mit immer weniger jüngeren Menschen Schwerpunkte gesetzt werden müssen und nicht jedem Wunsch auf Leistungsverbesserungen entsprochen werden kann." - Quelle: viewtopic.php?f=4&t=21435


Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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