Mehr Pflegegeld bei Ernährung per Infusion

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Mehr Pflegegeld bei Ernährung per Infusion

Beitrag von WernerSchell » 18.10.2014, 06:44

Ärzte Zeitung, 16.10.2014

Urteil
Mehr Pflegegeld bei Ernährung per Infusion

Ein Kind ist auf die Ernährung per Infusion angewiesen. Der Aufwand dafür wird der pflegenden Mutter zunächst nicht angerechnet. BSG-Richter entschieden nun: Ihr Zeiteinsatz für die parenterale Ernährung ist von der Pflegekasse zu berücksichtigen.
... (weiter lesen unter) ... http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=871 ... cht&n=3799

Das Bundessozialgericht hat in einer Pressemitteilung vom 09.10.2014 (Nr. 2) zum Verfahren ausgeführt:

Die Revision des Klägers hat im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg.

Die Zeit, die die den Kläger pflegende Mutter für die Durchführung der parenteralen Ernährung ihres Sohnes benötigt, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auf die je nach Pflegestufe erforderliche Pflegzeit gemäß § 15 Abs 3 SGB XI anzurechnen. Die parenterale Ernährung kann eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme sein, die bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Zuordnung zu einer Pflegestufe zu berücksichtigen ist.

Die parenterale Nahrungsaufnahme über eine Infusion umgeht den Mund- und Halsbereich des Betroffenen und auch - insoweit im Unterschied zur Ernährung über eine Magensonde - den Verdauungstrakt. Sie bleibt aber - wie der Senat für die Ernährung über eine Magensonde bereits entschieden hat - eine Form der Nahrungsaufnahme im Sinne des § 14 Abs 4 Nr 2 SGB XI. Die Hilfe dabei ist deshalb (auch) eine verrichtungsbezogene Maßnahme der Grundpflege.

Die Beklagte hat zwar auf die besonderen Risiken einer parenteralen Ernährung hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass insoweit in gewissen Abständen auch ärztliche und/oder krankenpflegerische Interventionen erforderlich sein können. Sie hat aber die routinemäßige Durchführung der parenteralen Ernährung des Klägers durch dessen Mutter seit Jahren hingenommen und keine Hinweise auf qualitative Defizite der Versorgung des Klägers bei der Aufnahme der notwendigen Nährlösungen über eine Infusion gefunden. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, die dafür ‑ und nicht für spezielle ärztliche oder krankenpflegerische Interventionen ‑ von der Mutter benötigte Zeit der Grundpflege zuzuordnen und bei der Ermittlung der richtigen Pflegestufe des Klägers zu berücksichtigen. Dass in anderen Konstellationen die Durchführung der parenteralen Ernährung eines Versicherten auch die Merkmale der Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs 2 SGB V erfüllen kann, ist insoweit ohne Bedeutung.

Da das LSG - von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig - keine Ermittlungen zum Zeitaufwand der Mutter für die abendliche Einstellung und morgendliche Abschaltung der dem Kläger in der Regel nachts verabreichten Infusionen zur Ernährung getroffen hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Kläger Leistungen nach Pflegestufe II zu beanspruchen hat. Der Rechtsstreit ist deshalb an das LSG zurückzuverweisen.

SG Trier - S 2 P 41/10 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 2 P 33/12 -
Bundessozialgericht - B 3 P 4/13 R -

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 4&nr=13574
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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