Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - Urteil BVerfG

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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - Urteil BVerfG

Beitrag von Presse » 16.01.2013, 16:05

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09


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Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:

1. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert und leidet an
einer chronischen Atemwegserkrankung. Der Hausarzt behandelt die
Atemwegserkrankung dauerhaft mit einem nicht verschreibungspflichtigen
Medikament, das sich seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung befindet. Dem Beschwerdeführer
entstehen nach seinem Vortrag dadurch monatliche Kosten von 28,80 €. Die
Krankenkasse lehnte die beantragte Kostenübernahme trotz ärztlicher
Verschreibung ab. Die Klage hiergegen blieb in allen Instanzen
erfolglos.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des
Bundessozialgerichts vom 6. November 2008 rügt der Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen
Kranken-versicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V).

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen,
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht begründet.

a) Chronisch Kranken wird nicht - wie vom Beschwerdeführer gerügt - ein
Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit, hier der gesetzlichen
Krankenversicherung, auferlegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind
nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.
Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.

b) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber. Differenzierungen bedürfen stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem
Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Ungleich behandelt werden
Versicherte, die verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, und
Versicherte, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen.
Die Verschreibungspflicht knüpft an die Art des Medikaments an, so dass
davon auszugehen ist, dass fast alle Versicherten zu beiden Gruppen
gehören. Der Gesetzgeber unterliegt insofern keiner strengen Bindung an
Art. 3 Abs. 1 GG.

c) Die Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht
verschreibungs- pflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke
tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt.

aa) Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht,
entscheidet sich in erster Linie am Maßstab der Arzneimittelsicherheit.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind stark wirksame Arzneimittel,
von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, wenn sie ohne ärztliche
Überwachung eingenommen werden. Von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln geht diese Gefährdung nicht aus; der rechtlich nicht
gebundene Preis übernimmt hier eine Steuerungsfunktion bei der
Selbstmedikation. Der Gesetzgeber bedient sich somit eines Kriteriums,
das primär die Funktion hat, die Arzneimittelsicherheit zu
gewährleisten, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme der
gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern. Insofern ist das Kriterium
nicht zielgenau. Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung
der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet.

bb) Die Differenzierung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn
die Belastung mit den Zusatzkosten für nicht verschreibungspflichtige
Medikamente steht in einem angemessenen Verhältnis zu den vom
Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen. Da das hier in
Rede stehende Medikament ohne ärztliche Verschreibung erhältlich ist und
zur Gruppe der Medikamente mit typischerweise geringem Preis gehört, ist
es dem Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu
tragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom
Beschwerdeführer konkret geltend gemachte finanzielle Belastung
unzumutbar wäre. Zudem hat der Gesetzgeber ergänzende Regelungen
getroffen, um die Belastung der chronisch Kranken durch die Kosten für
Medikamente in Grenzen zu halten.

d) Auch die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen schwerwiegenden
und anderen Erkrankungen ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Bei
schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum
Therapiestandard gehört, können auch nicht verschreibungspflichtige
Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet
werden. Die Schwere der Erkrankung ist im Rahmen eines
Krankenversicherungssystems ein naheliegendes Sachkriterium, um
innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenso unbegründet, soweit ein Verstoß
gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
durch unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften gerügt wird. Das Bundessozialgericht hat die
Vorlagepflicht in vertretbarer Weise gehandhabt.

Presse
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Medikamente sollen Patienten heilen und nicht schröpfen

Beitrag von Presse » 16.01.2013, 16:06

0052 /16. Januar 2013
Pressemitteilung von Martina Bunge


Verschriebene Medikamente sollen Patienten heilen und nicht schröpfen

"Das Urteil des Verfassungsgerichts zur Kostenübernahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist ein Auftrag an die Politik, Patientinnen und Patienten endlich wieder die vom Arzt verschriebenen Medikamente kostenfrei im Rahmen ihrer Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen. Alles andere kommt einem Misstrauensvotum gegenüber den Ärzten und einer Bestrafung der Kranken gleich. Vom Arzt verschriebene Medikamente sollen die Patienten heilen und nicht schröpfen", erklärt Martina Bunge zum Urteil des Verfassungsgerichts zu Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. "Die entsprechenden Regelungen der rot-grünen Gesundheitsreform, Kranke stärker finanziell zu belasten als Gesunde, mögen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, gerecht und sozial sind sie aber dadurch noch lange nicht." Die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE weiter:

"Rot-Grün hatte 2004 die verschreibungsfreien Arzneimittel auch dann von der Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn sie vom Arzt verschrieben werden, um die Kosten für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu senken. Die Kosten bleiben natürlich, nur werden sie nun allein von den Kranken getragen, statt von allen Versicherten und den Arbeitgebern. Der Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der Kostenerstattung durch die GKV ist ein Baustein der Entsolidarisierung im Gesundheitssystem. Ein solidarisches Gesundheitssystem muss diese Regelung zurücknehmen.
Am Beispiel des Klägers in Karlsruhe wird deutlich, wie unsinnig und unsozial der Ausschluss von verschreibungsfreien Arzneien aus der Kostenerstattung ist. Für einen Mann mit chronischer Bronchitis ist offensichtlich das beste Arzneimittel zufällig nicht verschreibungspflichtig. Dieses wird ihm verschrieben, aber dennoch muss er die Kosten selbst tragen. Wenn der Arzt ihm ein Arzneimittel verschreibt, dass weniger gut passt, vermutlich teurer ist und mehr Nebenwirkungen hat und zufällig verschreibungspflichtig ist, dann übernimmt die Kasse die Kosten. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht ist zudem teilweise völlig willkürlich. Bei manchen Schmerzmitteln bestimmt allein die Wirkstoffmenge pro Packung, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht. DIE LINKE fordert, dass Arzneien, die Patientinnen und Patienten von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, von den Krankenkassen übernommen und die Kranken mit diesen Kosten nicht weiter allein gelassen werden."

F.d.R. Hendrik Thalheim
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Notwendige Medikamente kostenfrei abgeben

Beitrag von ProPflege » 16.01.2013, 17:01

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“
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Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.


Neuss, den 16.01.2013

Patienten müssen medizinisch notwendige Medikamente kostenfrei erhalten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2013 - 1 BvR 69/09 entschieden:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen.
Siehe dazu die weiteren Informationen unter viewtopic.php?t=18351

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist der Meinung, dass die durch den o.a. Beschluss beschriebene Rechtssituation im Interesse der kranken Menschen nicht Bestand haben sollte. Der Gesetzgeber ist aufgerufen sicherzustellen, dass die Patienten diejenigen Arzneimittel kostenfrei erhalten, die ihnen im Rahmen der Krankenbehandlung verordnet werden. Bei der Versorgung von Patienten muss die medizinische Notwendigkeit entscheidend sein und nicht die Kassenlage!

Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei
+++
Die Medien berichten u.a. wie folgt zur o.a. Pressemitteilung:
http://www.openbroadcast.de/article/261 ... alten.html
http://www.presseanzeiger.de/pa/Patient ... rei-646934
http://www.heide-bote.de/index.php?name ... &sid=24543
http://www.ak-gewerkschafter.de/2013/01 ... -erhalten/
http://www.openpr.de/news/691752.html

Pressetext ist auch nachlesbar unter:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... eilung.php

+++ Stand: 12.03.2013 +++
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http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/

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Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten

Beitrag von Presse » 17.01.2013, 13:41

Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten

Berlin (ots) - Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) fordert die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf, ihre Möglichkeiten, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistungen für ihre Versicherten zu erstatten, verstärkt wahrzunehmen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Klage eines chronisch Kranken abgelehnt hat, sei es nun Aufgabe der Krankenkassen, insbesondere diese Patienten vor einer finanziellen Überforderung zu bewahren. "Die GKV hat die Möglichkeit, ihren Versicherten OTC-Arzneimittel zu erstatten. Für einen chronisch kranken Menschen ist es eine extreme Belastung, neben seinen Krankenkassenbeiträgen, den Zuzahlungen, die er leisten muss, auch noch, wie im Beispiel des Klägers, seine notwendigen Arzneimittel zu bezahlen, nur weil diese nicht verschreibungspflichtig sind. Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können - zu Lasten ihrer Gesundheit. Wenn die GKV ihren Aufrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten" erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.

Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.

Quelle: Pressemitteilung vom 17.01.2013 BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie
Ihr Ansprechpartner: Joachim Odenbach, Tel. 030/27909-131, jodenbach@bpi.de

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