Einwanderung kein Testbetrieb für Sozialsysteme

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Ärztliche Hilfe für Menschen ohne Papiere

Beitrag von WernerSchell » 19.07.2018, 11:20

Ärztliche Hilfe für Menschen ohne Papiere
Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/PK) Menschen ohne gültige Papiere haben in Deutschland einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Auch Ausländer, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die danach untergetaucht sind, sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), heißt es in der Antwort (19/3366 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/033/1903366.pdf ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/2596 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/025/1902596.pdf ) der Fraktion Die Linke. Die Regelungen des Gesetzes erlaubten eine angemessene gesundheitliche Versorgung auch dieses Personenkreises.
Grundsätzlich muss eine geplante medizinische Versorgung nach dem AsylbLG von dem Leistungsberechtigten vorher bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Da für Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Duldung die Unterrichtungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden gelten, kann es sein, dass diese Ausländer in der Folge von einer geplanten medizinischen Behandlung absehen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer geplanten Behandlung und einer ungeplanten Notfallbehandlung. Die Pflicht zur Übermittlung personenbezogener Daten ist insbesondere bei einer Notfallversorgung in öffentlichen Krankenhäusern ausgeschlossen, weil Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
Über den "verlängerten Geheimnisschutz" gilt diese Schweigepflicht auch für Sozialämter oder Gesundheitsbehörden. Auch Mitarbeiter der für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde sind den Angaben zufolge von dem verlängerten Geheimnisschutz erfasst. Nur in Ausnahmefällen, bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schweren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), darf davon abgewichen werden.
Neu geregelt worden sei 2015 der sogenannte Nothelferanspruch. So werde sichergestellt, dass etwa Ärzte, die medizinische Nothilfe leisten, ihre Aufwendungen unmittelbar von der zuständigen Behörde nach dem AsylbLG verlangen könnten, ohne dass diese von dem Fall vorher Kenntnis gehabt habe. Außer in Notfällen würden die Patienten allerdings regelmäßig erst dann ärztlich behandelt, wenn die Kostenfrage geklärt sei.

Quelle: Mitteilung vom 19.07.2018
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WernerSchell
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Anstieg registrierter Schutzsuchender stabilisiert sich im Jahr 2018 bei 6 %

Beitrag von WernerSchell » 18.07.2019, 07:08

PRESSEMITTEILUNG des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 276 vom 18.07.2019

Anstieg registrierter Schutzsuchender stabilisiert sich im Jahr 2018 bei 6 %

WIESBADEN – Am 31.12.2018 waren knapp 1,8 Millionen Schutzsuchende im Ausländerzentralregister (AZR) registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der im AZR registrierten Schutzsuchenden damit im Vergleich zum Vorjahr um 101 000 (+6 %). Damit liegt der Anstieg in der Größenordnung des Vorjahres (+5 %) und scheint sich nach den außergewöhnlich hohen Wachstumsraten zwischen 2014 und 2016 auf niedrigerem Niveau zu stabilisieren. Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich nach Angaben des AZR unter Berufung auf humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten. Der Großteil aller Schutzsuchenden ist erstmals in den letzten fünf Jahren nach Deutschland eingereist (71 %).

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Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

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