Wohngemeinschaften in der Kritik

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Senioren-Wohngemeinschaft

Beitrag von WernerSchell » 13.06.2015, 06:34

Senioren-Wohngemeinschaft

Die meisten Menschen haben den Wunsch, im Alter möglichst lange selbstbestimmt zu leben und in einer häuslichen Umgebung zu bleiben. Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer WG leben in eigenen Zimmern, in die sie sich jederzeit zurückziehen können, haben zugleich aber auch die Möglichkeit, in Gemeinschaftsräumen gemeinsame Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise zusammen kochen und essen, Schach spielen oder Gymnastikübungen machen. Damit wird auch der Gefahr der Vereinsamung vorgebeugt, die mit der Pflegebedürftigkeit leider oft einher geht.

Die ersten Schritte

Wenn Sie eine Senioren- oder eine Pflege-WG gründen möchten, brauchen Sie natürlich zunächst einmal interessierte Mitbewohnerinnern und Mitbewohner. Diese können Sie beispielsweise über eine Zeitungsanzeige oder einen Aushang im Erste Schritte
nächstgelegenen Seniorentreff suchen. Sie können auch im nahegelegenen Pflegestützpunkt nachfragen, ob dort bereits Interessenten bekannt sind. Hilfreich könnte auch die Anfrage bei ambulanten Pflegediensten sein, die bereits Pflege-WGs betreuen.

Hinsichtlich der Größe Ihrer WG sollten Sie bedenken, dass, auf den Quadratmeter bezogen, große Wohnungen oft preiswerter sind als kleinere Wohnungen. Mit mehreren Menschen zusammenzuleben, bietet also auch finanzielle Vorteile. Achten Sie bei der Gestaltung des Mietvertrags auf klare Reglungen bezüglich Auszug und Miete, zum Beispiel für den Fall, dass ein WG-Mitglied seinen Mietbeitrag nicht zahlen kann. Nehmen Sie dazu ruhig auch die Beratungsangebote an, die in Ihrer Kommune verfügbar sind.

Förderung

Um es Pflegebedürftigen oder Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu ermöglichen, möglichst lange selbständig und in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei jedoch auf sich allein gestellt zu sein, werden seit dem 30. Oktober 2012 so genannte ambulant betreute Wohngruppen – das sind Pflege-Wohn-Gemeinschaften, die bestimmte Mindestvoraussetzun­gen erfüllen – von der Pflegeversicherung besonders gefördert.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld - http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/le ... egeld.html - und/oder Pflegesachleistungen - http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/le ... ungen.html - beziehen und die mit anderen Pflegebedürftigen oder Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in einer gemeinsamen Wohnung leben, in der sie ambulant pflegerisch versorgt werden und in der eine Pflegekraft organisatorisch, verwaltend oder pflegerisch tätig ist, erhalten zusätzlich zu den sonstigen Leistungen auf Antrag eine Pauschale in Höhe von monatlich 205 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass regelmäßig mindestens drei Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, dass die Wohngemeinschaft den Zweck verfolgt, gemeinschaftlich eine pflegerische Versorgung für die Wohngruppe zu organisieren, und dass die Pflegebedürftigen unabhängig darüber entscheiden können, welche Pflege- und Betreuungsleistungen für die Bewohner erbracht werden sollen und welche Anbieter dafür ausgewählt werden.

Darüber hinaus können Pflegebedürftige, die eine neue Pflege-WG gründen wollen, deren Mitglieder ab Einzug Anspruch auf den monatlichen Zuschlag von 205 Euro haben, eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten – zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds - http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/le ... ssung.html : Jeder Pflegebedürftige, der sich an der Gründung beteiligt, kann bei seiner Pflegekasse einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen. Die Gesamtförderung je Wohngemeinschaft ist allerdings auf 10.000 Euro begrenzt. Den Antrag auf Bewilligung dieser Mittel müssen die WG-Mitglieder innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen stellen. Die Umbaumaßnahme kann bereits erfolgen, bevor mit der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und dem Einzug in die gemeinsame Wohnung ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht. Der endgültige Leistungsanspruch entsteht jedoch erst nach Vorliegen aller Voraussetzungen. Kosten beim Neubau einer Wohnung sind hingegen nicht förderfähig. Die Gründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird solange gefördert, bis das hierfür vorgesehene Budget von 30 Millionen Euro ausgeschöpft ist. Die Bestimmungen zu den Einzelheiten und der Verfahrensweise sind bei den Pflegekassen zu erfahren.

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit - Stand: 13.06.2015
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/le ... chaft.html
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Alternative Wohnformen für ein selbstbestimmtes Leben im Alt

Beitrag von WernerSchell » 06.07.2015, 18:30

ProAlter 4/2015 - Alternative Wohnformen
Keine Sonderwelten - Alternative Wohnformen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter ist Schwerpunkt der aktuellen Ausgabe von ProAlter.

Ob Senioren-WG, Mehrgenerationenhaus oder Betreutes Wohnen: Alternative Wohnformen in heimischer Umgebung sind für viele ältere Menschen eine erstrebenswerte Perspektive. Jeder Zweite wünscht sich im Pflegefall ein Leben in einer alternativen Wohn- und Versorgungsform. Das belegt eine repräsentative Umfrage im aktuellen Pflege-Report des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. Das weiß auch KDA-Kurator Alexander Künzel von der Bremer Heimstiftung: „So viel ambulante, vernetzte Wohn- und Pflegeangebote im Quartier wie möglich und wirklich nur so wenig stationäre Plätze wie unbedingt nötig“ lautet deshalb seine Maxime. Die Integrationskraft der Zivilgesellschaft steige in dem Maße, wie Pflege- und Betreuungsangebote möglichst kleinräumig und kleinteilig organisiert seien, sagt Künzel, der auch Sprecher des Netzwerks „Soziales neu gestalten“ ist.
Manche stoßen jedoch bei der Pflege ihrer Angehörigen an ihre Grenzen. Das Konzept eines Demenzdorfes wie beispielsweise im niedersächsischen Hameln scheint da eine zukunftsweisende Lösung zu sein. Doch auch wenn Demenzdörfer das soziale Zusammenleben stärken wollten, „stellen sie Sonderwelten dar, die sich und ihre Bewohner abgrenzen – trotz aller erkennbaren Versuche, den Einzelnen und ihren Angehörigen gerecht werden zu wollen“, kritisiert KDA-Vorsitzende Jürgen Gohde. „Einem Leitbild ,sorgender Gemeinschaften‘ auf kommunaler Ebene werde das Konzept der Demenzdörfer nicht gerecht, betont Jürgen Gohde.
Einblicke in die niederländische Diskussion über kleinmaßstäbliche Wohnformen für Menschen mit Demenz gewährt der Architekt Jarno Nillesen aus Arnheim. In seinem Interview mit ProAlter gibt er Tipps und Planungsanleitungen für Innen- und Außenbereiche von Wohngruppeneinrichtungen. Auch umstrittene Themen wie beispielsweise geteilte Badezimmer, Rundgänge oder Lebensstilgruppen greift er dabei auf und zeigt so unterschiedliche architektonische Gestaltungswege.
Der Terminkalender von Helga Rohra ist prall gefüllt: Sie hält Vorträge, gibt Interviews,
engagiert sich in Gremien. „Ich leiste Pionierarbeit“, sagt die 62-Jährige selbstbewusst. Als Aktivistin will sie Menschen mit Demenz eine Stimme geben. Denn sie weiß aus eigener Erfahrung: Demenz ist eine andere Art, mit sich und dem Leben umzugehen. Ihr Motto: „das Leben neu in die Hand nehmen“.
Weitere Informationen zu Themen und Texten sind unter http://www.kda.de/proalter.html zu finden.

Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA)
Das KDA entwickelt seit mehr als 50 Jahren im Dialog mit seinen Partnern Lösungskonzepte und Modelle für die Arbeit mit älteren Menschen und hilft, diese in der Praxis umzusetzen. Es trägt durch seine Projekte, Beratung, Fortbildungen, Tagungen und Veröffentlichungen wesentlich dazu bei, die Lebensqualität älterer Menschen zu verbessern.
ProAlter, das unabhängige Fachmagazin des KDA, bietet allen, die sich beruflich, ehrenamtlich oder privat mit Fragen des Älterwerdens beschäftigen, wertvolle Anregungen und Impulse für ihre Arbeit. Ein Abonnement kostet 30,90 Euro, ein Einzelheft 6,90 Euro.

Ansprechpartnerin
Dagmar Paffenholz / Telefon: +49 221 931847-10

Weitere Informationen:
http://www.kda.de/proalter.html
http://www.kda.de/kdaShop/proalter-das- ... alter.html

Quelle: Pressemitteilung vom 06.07.2015
Simone Helck Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit
Kuratorium Deutsche Altershilfe - Wilhelmine Lübke Stiftung e. V.
https://idw-online.de/de/news634317
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Re: Wohngemeinschaften in der Kritik

Beitrag von WernerSchell » 28.07.2015, 18:22

Ärzte Zeitung vom 28.07.2015:

Wohnen im Alter
Senioren-WG statt Pflegeheim


Im Alter möchten viele Menschen lieber individuell betreut werden — gerne auch von Fachkräften aus dem Ausland.

FRANKFURT/MAIN. Pflegeheime sind für den Großteil der Deutschen im Alter keine attraktive Option. Laut einer repräsentativen Studie der Deutschen Gesellschaft für Qualität (DGQ) unter rund 1000 Verbrauchern, die am Dienstag in Frankfurt/Main vorgestellt wurde, würden sich nur zwölf Prozent im Pflegefall für ein Heim entscheiden.
48 Prozent ziehen Betreutes Wohnen mit professioneller Pflege vor. Je 37 Prozent würden sich daheim von einem ambulanten Pflegedienst versorgen lassen oder in ein Mehrgenerationenhaus ziehen. Eine Senioren-Wohngemeinschaft kommt für ein Drittel infrage.
Neue Wohnformen gewinnen an Bedeutung
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=891 ... ege&n=4378
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Pflege- Wohngemeinschaften in der Kritik

Beitrag von WernerSchell » 01.09.2015, 06:36

Die Zeitschrift "test", Stiftung Warentest, berichtet in ihrer Ausgabe 8/2015 über
"Pflege-WG - Kompromisse finden".
In einigen Anmerkungen wird über Pro und Kontra informiert.
"Statt ins Heim können Pflegebedürftige in eine ambulant betreute WG
ziehen. Mehr Individualität ist möglich - aber auch mehr Aufwand für Angehörige."
Der Beitrag verdeutlicht die Auffassung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk,
dass Wohngemeinschaften sehr viel Aufwand erfordern und in der Ausgestaltung
und Führung erhebliche Probleme bereiten können.
Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Neuss - Norfer bilden erste Senioren-WG

Beitrag von WernerSchell » 04.07.2017, 06:37

Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung berichtete am 4. Juli 2017:
Neuss - Norfer bilden erste Senioren-WG

Neuss. In einem Bungalow an der Ulmenallee sind sechs Pensionäre zwischen 68 und 90 Jahren zusammengezogen. Sie organisieren sich selbsthaben aber Betreuer, die ihnen helfen und als Ansprechpartner immer vor Ort sind.
Von Christine Sommerfeld
In fröhlicher Runde sitzen die WG-Bewohner um den Wohnzimmertisch. Alle sind der Meinung, dass es eine richtig gute Idee war, zusammenzuziehen. Denn jeder von ihnen hatte sich die Frage gestellt: "Was wird aus mir, wenn ich alleine nicht mehr kann?"
Kennengelernt haben sie sich bei der Senioren-Tagesbetreuung der Familie Loch an der Neusser Hesemannstraße und bereits dort Freundschaft geschlossen. Ein Seniorenheim kam für keinen von ihnen in Frage - und so musste ein anderer Plan her.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/nrw/staedte/neu ... -1.6925027
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Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Beitrag von WernerSchell » 15.09.2020, 06:25

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Pressemitteilung vom 10.09.2020 > https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pres ... 20_19.html

Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R).

Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landessozialgerichte sind aufgehoben worden. Der 3. Senat misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht war gleichwohl an abschließenden Entscheidungen über die begehrten Zuschläge gehindert, weil die befassten Landessozialgerichte noch Feststellungen zum Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen treffen müssen.

Trotz der Zielrichtung des Gesetzes wäre der Zuschlag (derzeit 214 Euro monatlich) allerdings zu versagen, wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt, oder wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgehen. Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen ist maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer "gemeinschaftlichen Wohnung" die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.

Die "gemeinschaftliche Beauftragung" einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten muss sich an der Förderung der Vielfalt individueller Versorgungsformen und der Praktikabilität messen lassen. Deshalb unterliegt eine gemeinschaftliche Beauftragung keinen strengen Formvorgaben und kann auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Dafür reicht es aus, wenn innerhalb der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken. Bei der beauftragten Person kann es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch schadet es nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre.


Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 38a SGB XI (in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung von Art 10 des Gesetzes vom 14.12.2019 <BGBl I 2789>; in den Revisionsverfahren sind Gesetzesfassungen für Zeiten ab 2015 maßgebend; seither hat sich im Wesentlichen nur die Höhe des Zuschlags geändert)

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,

2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,

3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und

4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.


+++
Ärzte Zeitung vom 14.09.2020:
Wohngruppenzuschlag
Bundessozialgericht stärkt Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige

> https://nlcontent.aerztezeitung.de/redi ... F48E674E83
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