Medikamente - Richten, Stellen, Verabreichen

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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WernerSchell
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Medikamente - Richten, Stellen, Verabreichen

Beitrag von WernerSchell » 08.05.2006, 17:53

Aus gegebener Veranlassung haben wir einige Beiträge zum Thema aus diesem Forum zusammen gestellt. Wir sich informieren will, findet hier eine gute Übersicht der Beiträge:

Hallo,
wie lange im Voraus dürfen Medikamente vom Pflegepersonal für die Bewohner in einem AH gestellt werden?
Hat dies täglich zu erfolgen oder können die Medikamente schon für 1 bis max. 2 Wochen im Dispenser o.ä. vorbereitet werden?
Muss das Stellen der Medikamente in irgendeiner Form dokumentiert werden?
Gibt es Rechtsvorschriften o. MDK-Richtlinien?
MfG chako50

Hallo chako50,
im Forum gab es bereits zahlreiche Beiträge zur Medikamentenabgabe im Heim. Bitte lies dort zunächst einmal nach. Ein Stellen im Voraus halte ich grundsätzlich für zulässig (ist ja auch üblich). Diesbezügliche Vorschriften, die das alles verbindlich regeln, kenne ich nicht. Die Patientensicherheit darf aber nicht gefährdet werden (siehe Sorgfaltspflicht!). Ich rege an, alles mit der Apotheke abzusprechen, die sich vorrangig um die Arzneimittelversorgung zu kümmern hat. Alles, was wichtig ist, muss dokumentiert werden. Folglich auch die Vorgänge um Stellen und Abgeben von Medikamenten. Unklare Frage sollten vor Ort diskutiert und ggf. per Dienstanweisung geregelt werden.
Gruß Berti

Hallo,
kleine Ergänzung: Bitte auch nachlesen unter
--- > Medikamentenverwaltung im Heim
Dort wird verdeutlicht, dass zwischen Heimen und Apothekem vertragliche Beziehungen zu knüpfen sind. Daraus ergeben sich seitens der Apotheken Beratungspflichten, z.B. hinsichtlich des Stellens von Medikamenten (im Voraus) usw. So ist gewährleistet, dass die konkreten Einzelsituationen berücksichtigt werden.
MfG
Dirk

Stellen & Abgabe von Medikamenten

Hallo zusammen!
In meiner Einrichtung in der ich als Krankenpfleger arbeite werden einmal in der Woche (Sonntags) die Medikamente für alle Bewohner von der Nachtwache gestellt. In sieben Tagesdosetten mit der Unterteilung in morgens-mittags-abends-zurNacht. Im Tagesgeschäft (Früh- u. Spätdienst) werden diese Medikamente dann an die bewohner vom diensthabenden Personal ausgeteilt. Neuerdings, eine Auflage des Gesundheitsamtes, müssen alle die diese Medikamente austeilen per eigener Unterschrift die Verabreichung dokumentieren. Aus meiner Tätigkeit als Krankenpfleger in einem Krankenhaus sind mir die Begriffe "Handlungs- u. Durchführungsverantwortung" noch sehr geläufig. (Jeder teilt nur die Medikamente aus die er zuvor auch selbst gestellt hat). Nun soll ich aber, entgegen der vorgenannten Regelung durch meine Unterschrift die Verabreichung von Medikamenten verantworten; Medikamente von deren Richtigkeit ich mich nicht überzeugt habe, nicht überzeugen konnte, da diese ja von der Nachtwache-einer anderen Person-gestellt wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage nach der Verantwortbarkeit (Rechtsgültigkeit) meines Handelns. Verweigere ich die Unterschrift gilt das Medikament zwar als nicht verabreicht (auch wenn ich es gegeben habe), aber mir erwachsen, weil m.M. nach nicht rechtsverbindlich, auch keine weiterreichenden Konsequenzen wenn das ein oder andere Präparat vielleicht falsch gestellt wurde. Im Tagesgeschäft die einzelnen Medikamente noch einmal auf deren Richtigkeit zu überprüfen ist schlechterdings nicht möglich.-Wer kann mir sagen wie im vorbenannten Fall die Rechtlage aussieht? Über eine erschöpfende Antwort freue ich mich. Der Einzelne kann mich auch gerne direkt anmailen, um ggfls. weiter Fragen zu stellen.
Liebe Grüße
Norman.

Hallo Norman,
zum Thema gibt es im Forum bereits Beiträge unter der Titelung
Medikamentenabgabe – Verantwortung
Siehe auch unter
Bedarfsmedikation immer problematisch
Privatrezept für Medikamente
Arzneimittelversorgung im Heim - Datenschutz?

Hallo Norman,
ich denke, dass die pharmakologischen Fragestellungen grundsätzlich mit Apotheke(r) und Arzt zu klären sind. Das sind insoweit die Fachleute.
Wenn unter Beteiligung dieser Fachleute (von der Heimleitung) gewollt ist, dass die gestellten Medikamenten von Personen abgegeben werden, die an diesem Stellungsvorgang nicht beteiligt waren, kann das für die Abgebenden keine haftungsrechtlichen Nachteile mit sich bringen. Ich denke, dass diese Personen darauf vertrauen dürfen, dass das Stellen durch andere Personen korrekt war. Dementsprechend wären nur Fehler in der Abgabe problematisch, nicht mehr und nicht mehr. Wenn unter den gegebenen Umständen eine Zeichnung in der Dokumentation erfolgt, kann sie sich folgerichtig nur darauf beziehen, dass die im Voraus gestellten Medikamente richtig abgegeben worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Weitz

Medikamente richten im Heim - Wer darf`s ?

Die Apothekenaufsicht hat meiner Wohnbereichsleiterin gesagt, es dürften in den Wohngruppen nur Altenpfleger oder Karankenpfleger(schwestern)Medikamente richten und das auch tagtäglich, was heißt: nicht eine Woche im Voraus.
Habe nur zwei Krankenschwestern im Dienst. Nicht durchführbar. In anderen Heimen dürfen auch Heilerziehugspfleger Medi`s richten.
Gibt es im Heimgesetz hierzu klare Aussagen? Dringend!!!

Hallo Klaus,
im archivierten Forum (leider gibt es dort lästige Werbeeinblendungen, die das Team wohl nicht beeinflussen kann) fand ich unter "Medikamente richten" u.a. folgende Texteinstellungen.
Gruß Berti

Medikamentenverabreichung - Medikamentengabe - Medikation - Richten von Medikamenten - Remonstrationspflicht
von Team Werner Schell am 1.Nov.2001

... wir haben uns bereits mehrfach zur Medikamentenabgabe geäußert. Sie muss, um es vereinfacht zu sagen, mit Rücksicht auf die Patientensicherheit mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. So gesehen ist ein Stellen durch eine frühere Schicht unter Umständen akzeptabel, wenn die Sicherheitsanforderungen dies rechtfertigen. Dokumentiert wird immer das, was man selbst konkret durchgeführt hat.
Jeder Mitarbeiter trägt immer die Verantwortung für das, was er tut. Es kann als durchaus sinnvoll erachtet werden, sicheres Arbeiten durch konkrete Weisungen / Dienstanweisung sicherzustellen. Ergeben sich Zweifel hinsichtlich des eigenen Tuns, müssen die Bedenken dem Arbeitgeber/Vorgesetzten mitgeteilt werden (= Remonstrationspflicht; vgl. hierzu gesonderte Texte im Forum). Zahlreiche weitere Texte sind im Forum unter folgenden Begriffen auffindbar; Medikamentengabe, Medikation, Richten von Medikamenten.
Nachfolgend stellen wir Ihnen einige ausgewählte Texte aus dem Forum zur Auswertung zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell

Einige Texte aus dem Forum (vollständige Zitate):
-- Stellen / Richten von Medikamenten – Medikamentenabgabe, unsere Stellungnahme vom 27.9.2001:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Die Patientensicherheit muß auf jeden Fall gewährleistet werden!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
-- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
-- Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF<
Bitte lesen Sie die beiden genannten Artikel im Rechtsalmanach!

--- Verabreichung von Medikamenten in einer Werkstatt für Behinderte (WfB), 17.12.1999. Unsere Stellungnahme:
Vorweg wird festgestellt, daß die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Medikamentenabgabe durch das Pflegepersonal entsprechend angewandt werden können. Allerdings sollte bedacht werden, daß bei Personal ohne ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in Pharmakologie veränderte bzw. höhere Sicherheitsstandards zu gelten haben. Es kann als sinnvoll angesehen werden, nähere Instruktionen zur Medikamentenaufbewahrung und -abgabe in einer „Dienstanweisung“ zu präzisieren. Mancherorts immer wieder auftretende Rechtsfragen wären damit wohl weitgehend beantwortet. Bei der Abfassung einer solchen Dienstanweisung kann man sich im Zweifel durch einen Arzt bzw. Apotheker beraten lassen.

--- Delegationsgrundsätze (hier Medikamentenabgabe), 17.11.2000. Unsere Texteinstellung:
Im Forum Altenpflege wurde unter der Titelung „Medikamentemverabreichung durch Küchenhilfe“ folgender Beitrag eingestellt:
„Was kann einer Küchenhilfe rechtlich passieren, die Anweisung bekommt, zusammengestellte Medikamente den Bewohnern des Alten- bzw. Pflegeheimes zu verabreichen. Trägt sie mit Verantwortung, wenn Medikamente falsch zusammengestellt werden und dadurch gesundheitlicher Schaden entsteht?“
Wir haben dazu eine Stellungnahme abgegeben, die wir wegen der Brisanz des Themas auch hier vorstellen möchten:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Wie es scheint, ist unter den geschilderten Umständen nicht alles korrekt. Es sind organisatorische Veränderungen dringend geboten, die die Patientensicherheit gewährleisten!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF
Anfang 2001 wird das Buch von Schell, W. „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“, Kunz Verlag, Hagen, in erheblicher erweiterter und aktualisierter Auflage erscheinen.* Darin werden noch einmal alle entscheidenden Rechtsgrundsätze zur Delegationspraxis mit zahlreichen Gerichtsurteilen belegt, vorgestellt.

* Die neue Auflage des Buches ist Ende September 2001 im Kunz Verlag, Hagen, erschienen. Nähere Informationen hierzu unter Publikationen bzw. Aktuelles/Buchhinweise!

Medikamentenabgabe durch Krankenschwestern

Ich bin Krankenschwester. Aufgrund einer Projektarbeit bei meiner Weiterbildung als Stationsleitung konnte eine Problemstellung nicht eindeutig geklärt werden.
Es handelt sich um die ärztliche Anordnung von Medikamenten für die Patienten.
Meine Frage lautet:
Gibt es einen Gesetzestext, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass das Pflegepersonal keine Medikamente ohne schriftliche ärztliche Anordnung den Patienten verabreichen darf.

Medikationsentscheidung schriftlich!

Hallo Bonnie,
bitte lies in dieser Homepage u.a. die Artikel
---- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... fgaben.htm
---- Bedarfsmedikation – ein Dauerrechtsproblem in der Krankenversorgung
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... tion01.pdf
---- Dokumentation von ärztlichen Anordnungen in Heimen
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 122003.pdf
Näheres auch in dem Buch „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“. Siehe unter
http://www.wernerschell.de/html/page11.htm
Da es sich bei der Medikation im Kern um eine ärztliche Aufgabe handelt, muss die zugrunde liegende Anordnung / Verordnung schriftlich vorgenommen werden.
Gruß Berti

Hallo Berti!
Vielen Dank, für deine Antwort. Die Texte haben mir sehr geholfen.
Gruß Bonnie

Ich habe die von Berti gegebenen Hinweise gelesen und fühle mich in meiner eigenen Auffassung sehr, sehr bestätigt.
Ich werde nunmehr gegenüber den Ärzten, die uns ständig schriftliche Festlegungen verweigern, mit Argumenten auftreten können. Endlich habe ich einmal zusammenhängend nachlesen können, wie die Rechtslage gesehen werden kann.
Ich werde gerne Gelegenheit nehmen, diese klasse Forum weiter zu empfehlen!
Es grüßt ins Forum
Elke Kühlen

Richten & Verabreichen von Medikamenten

Rechtslage Richten und Verabreichen von (oralen) Medikamenten
ich bin auf dieser webside immer noch nicht schlau geworden zu folgender frage: wie ist die rechtslage beim richten und späterem aplizieren eines medikamentes ? welche verantwortung trägt der/diejenige die stellt und welche diejenige die verabreicht. muß es ein und dieselbe person sein ? gibt es gesetze oder urteile dazu ?
Danke


Es wäre noch interessant zu erfahren, wo die beschriebene Medikamentenversorgung stattfindet: im Pflegeheim oder im Krankenhaus?
Für die Heimversorgung gelten zusätzliche Vorschriften, die Apotheken sind in die Versorgung eingebunden. Zweifelsfragen sollten daher mit der für das Heim zuständigen Apotheke erörtert werden.
Sinnvoll ist immer, grundsätzliche Regeln per Dienstanweisung festzulegen. Dann weiß jeder wo er dran ist!
Gruß Anja Müller

Danke für die Antworten. ich habe mich etwas undeutlich ausgedrückt. die medi-gabe findet im krankenhaus statt. wichtig für mich ist in wie weit der gesetzgeber evtl. vorschreibt wie das richten und verabreichen vollzogen werden muß. muß es ein und die selbe person sein ? und wenn es wie in der praxis üblich zwei verschiedene personen sind welche kontrollen müssen erfolgen., welche verantwortung trägt die Person die verabreicht wenn sie nicht selber gestellt hat? welche verantwortung trägt die person die gerichtet hat wenn sie nicht selbst verabreicht hat? sind sie beide zu gleichen teilen in haftung zu nehmen bei falscher medi- gabe ?
direkte anworten auf diese fragen habe ich auch dank der links in den foren nicht gefunden. ich denke das es sicherlich auch gerichtsurteile dazu gibt. oder ????
vielen dank für eure hilfe.

Hallo,
ist gibt keine gesetzliche Vorschrift, die beschreibt, wie konkret verfahren werden muss. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, mit Hilfe der Krankenhausapotheke Regeln zu entwickeln, wie zweckmäßigerweise verfahren werden soll bezüglich Richten und Stellen. Es muss auf jeden Fall ein Verfahren praktiziert werden, dass mit der erforderlichen Sorgfalt eine sichere Patientenversorgung gewährleistet. Jeder Mitarbeiter muss die ihm übertragenen Aufgaben mit genau dieser Sorgfalt erledigen. Macht er bei seinen Verrichtungen einen Fehler, muss er dafür einstehen. Veranwortlichkeiten zuzuordnen ist allerdings sehr schwierig, wenn mehrere Personen an einem und demselben Vorgang beschäftigt sind. Es muss extakte Aufgabenzuschnitte und Dokumentationen geben. Nur so kann die Verantwortung und ggf. Haftung für Fehler nachvollzogen werden.
Mir sind keine für die Fragestellung hilfreichen Gerichtsentscheidungen bekannt. Nur allgemein gilt: jeder ist für das verantwortlich, was er tut.
Gruß Berti

vielne dank!! weiß irgendjemand anders noch von gerichtsentscheidungen diese thematik betreffend?

Richten & Verabreichen von Medikamenten
Das Richten und Abgaben von Arzneimitteln in verschiedenen Händen ist nicht unproblematisch. In der Tat können Fragen auftreten, wer ist für konkret was erforderlich.
Ich empfehle daher, das Thema gegenüber den Ärzten bzw. der PDL zu problematisieren. Man könnte sich vorstellen, dass eine Dienstanweisung Näheres regelt und damit auch die Verantwortlichkeiten abgrenzt. Lässt die Betriebsleitung trotz Hinweise der Mitarbeiter das Thema „treiben“, wird sich ein Medikationsfehler ggf. als Organisationsverschulden präsentieren.
Mit herzlichen Grüßen
Conny Feldhaus
PS. Konkrete Gerichtsentscheidungen sind mir nicht bekannt!

Medikamentenabgabe im Krankenhaus

In unserer Klinik wird die Medikamentenverordnung derart durchgeführt, dass die Medikamente als Wirkstoff (also ohne Präparatenahme) in Dosierung und Applikationsweg schriftlich angeordnet werden. Z.B. Furosemid 40mg 2x1. Hintergrund ist, dass sich unkalkulierbar das in unserer Apotheke gelistete Präparat ändert. Auf Station wird das verfügbare Präparat von dem Pflegepersonal ausgesucht und ohne weiter schriftliche Bestätigung ausgeteilt. Das Pflegeprsonal trägt hierbei die Verantwortung dafür, dass das korrekte Präparat gewählt wird. Die ärztliche Leitung hält das medizinisches Fachpersonal für ausreichend kompentent, die Stationsleitungen sind einverstanden. Ist dieses Vorgehen rechtlich korrekt, oder muss der Arzt das Medikament explizit mit Präparatenamen schriftlich anordnen? Wie sind die Meinungen dazu?

Medikamentenabgabe – ggf. per Dienstanweisung
Hallo mf,
die Medikamentenverordnung muss klar und eindeutig sein. Den Personen, die die verordneten Präparate abzugeben haben, darf kein Entscheidungsspielraum verbleiben, der therapeutische Vorstellen bzw. Vorgaben verändert. Wenn die Verordnung von Wirkstoffen und die von der daraufhin von der Apotheke gelieferten Medikamente keinen Zweifel hinsichtlich der Abgabe an die Patienten aufkommen lassen, mag die gewählte Praxis in Ordnung gehen. Sind aber dem nichtärztlichen Personal Auswahlentscheidungen überlassen, die möglicherweise in die Therapie hinein wirken, ist die vorgestellte Praxis wohl nicht in Ordnung.
Es sollte daher unter Beteiligung der Pflegedienstleitung und der zuständigen Apotheke ein für alle Beteiligten vertretbarer Handlungsrahmen geschaffen werden. Solange seitens des Pflegepersonals Bedenken bestehen, muss diesen Rechnung getragen werden; ggf. dadurch, dass die Verfahrensabläufe schriftlich fixiert werden (Dienstanweisung). Es kann ratsam sein, die geäußerten Bedenken schriftlich an die Betriebsleitung heranzutragen. Damit kann ggf. eine gewisse haftungsrechtliche Entlastung erreicht werden („Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“).
Gruß Berti


Hallo mf,
ich möchte noch einmal kurz präsisieren: Medikationsentscheidungen sind zunächst Sache des Arztes. Der Arzt muss genaue Bestimmungen treffen. Die Belieferung der Station erfolgt dann über die Apotheke. Soweit pharmakoligsche Fragestellungen auftreten, ist der Apotheker gefordert. Dafür ist ja auch per Gesetz die Apotheke in das Geschehen eingebunden.
Die Abgabe der konkret verordneten Medikamente kann dann dem Pflegepersonal obliegen. Ich sehe keine Ermächtigung für das nichtärztliche Personal, eigenen Entscheidungen bezüglich der Medikamente zu treffen. Es mag sein, dass diesbezügliche Verfahrensweisen üblich sind (sie sind ja auch für alle Beteiligten bequem), für zulässig halte ich sie aber nicht.
Gruß Berti

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine langjährige Nachtwache wurde zweimal abgemahnt, weil ihr beim Richten der Medikamente in der Nacht für 80 Bewohner Fehler unterlaufen sind.
Die Nachtwachen des Hauses haben bei der PDL eine Überlastungsanzeige geschaltet, weil es aus ihrer Sicht aufgrund von Konzentrationsmängel (das Richten dauert 3,5 - 4 Std nachts, alte Menschen müssen sehr viele Medikamente einnehmen) zwangsweise zu Fehler kommt.
Haben die Nachtwachen ein Recht, das Medikamente richten in der Nacht zu verweigern?
Gibt es Gesetze, Richtlinien, Gerichtsurteile und / oder Erfahrungsberichte?
Für Ihre Anworten jetzt schon herzlichen Dank.

Hallo,
warum soll es unzumutbar sein, über einige Stunden Medikamente zu stellen - und dies ordentlich und fehlerfrei ?
Pflegefachkräfte sind doch eigentlich für solche Aufgaben ausgebildet und müssen auch über Stunden noch in der Lage sein, ordentliche Arbeit abzuliefern.
Es wäre daher zweckmäßig, die Schilderung zu ergänzen und zu informieren, warum es "zwangsweise zu Fehlern" kommen muss. Ich kann das im Moment (noch) nicht so einfach nachvollziehen.
MfG Sonja

Hallo
Die rechtliche Grundlage ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist kenn ich nicht. Persönlich würde ich mich dagegen aber zu Wehr setzen. Ich habe über Jahre hinweg Nachts für die Patienten einer Internen Station Medikamente gestellt, und trotz sorfältigstem Arbeiten sind mir Fehler unterlaufen.
Ständig wurde ich durch Klingeln unterbrochen, oder ein Arzt brauchte etwas, das Telefon klingelte, Zugänge mußten versorgt werden, die Rundgänge waren zu machen. Ab 1.00 Uhr Früh sinkt der Konzentrationspegel bei jedem ab.
Deshalb wurden die Medikamente vom Tagdienst nochmls kontrolliert und dann erst ausgeteilt. Seit einem halben Jahr werden die Medikamente von den Tagschwestern gestellt. Eine Schwester sitzt ungestört und konzentriert sich ausschließlich auf die Medikamente. Bei der Kontrolle , die die nächste Schicht vornimmt, werden trotzdem immer wieder Fehler festgestellt.
Deshalb werden die Medikamente ja kontrolliert, um eine höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
Das mit der Überlastungsanzeige finde ich eine gute Idee, vielleicht hilft es Euch.
Mfg Christa

.... Ich habe über Jahre hinweg Nachts für die Patienten einer Internen Station Medikamente gestellt, und trotz sorfältigstem Arbeiten sind mir Fehler unterlaufen. Ständig wurde ich durch Klingeln unterbrochen, oder ein Arzt brauchte etwas, das Telefon klingelte, Zugänge mußten versorgt werden, die Rundgänge waren zu machen. Ab 1.00 Uhr Früh sinkt der Konzentrationspegel bei jedem ab. .....
Ein interessanter Fragetext:
Es gilt seitens Daria noch zu ergänzen, ob die Situation, wie Christa schrieb (s.o.), ähnlich gelagert war. War die Arbeitssituation wirklich so, dass sich Fehler aufdrängten, trotz aller Anstrengungen?
MfG Nobi

Hallo Daria,
wenn sich das Nachtwachenpersonal überfordert fühlt, war das Abfassung von Überlastungsanzeigen der arbeitsrechtlich richtige Weg. Eine Verweigerung der Tätigkeit bei ausreichender Qualifikation des Personals wäre wohl nicht zu begründen. Insoweit gibt es auch keine klarstellenden Vorschriften.
Wenn der Arbeitgeber eine Überlastungsanzeige erhalten hat, muss er sich eigentlich mit der Problematik und den Argumenten des Personals auseinandersetzen und ggf. Organisationsentscheidungen treffen. Trifft er sie nicht, muss ggf. bei Fortdauer der Überlastung eine erneute Überlastungsanzeige geschrieben werden. – evtl. immer wieder. Dies wirkt unter Umständen haftungsentlastend – berechtigt aber nicht, sorgfaltswidrig zu arbeiten! Überlastungsanzeigen müssen immer, wen sie etwas bewegen sollen, exakt die Probleme beschreiben – Nennung der genauen Fakten. Die bloße Beschreibung, dass man sich überfordert fühle (ohne inwiefern und konkret warum), erscheint wenig hilfreich. Eine Überlastungsanzeige sollte daher die Umstände, die Anlass der Anzeige sind, möglichst konkret beschreiben und eine Reaktion des Arbeitsgebers als notwendig erscheinen lassen.
Es erscheint mir vorrangig, genau zu untersuchen, wie die Arbeitsbedingungen sind und welche Fehler konkret gemacht worden sind. Wie hätte man die Fehler vermeiden können? Mehr Zeit für ruhiges (ununterbrochenes) und sicheres Arbeiten? Mehr Personal für das Richten der Medikamente (wieviel Personal ist da, wieviel müsste vorhanden sein usw.)? Dabei könnte auch daran gedacht werden, die das Heim betreuende Apotheke in die Überprüfung der Arbeitsbedingungen zur korrekten Medikamentenstellung einzubinden. Ist das geschehen? Ggf. sollte der Arbeitgeber durch eine weitere Zuschrift ergänzend informiert werden.
In diesem Forum gab es schon wiederholt Beiträge zum Thema „Medikamente“. Siehe dazu die nachfolgende Übersicht. Bitte die Beiträge auswerten.
Gruß Berti

Siehe im Rechtsalmanach, Nr. 20, dieser Homepage zu dieser Thematik folgende Artikel
--- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
--- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF

.... Haben die Nachtwachen ein Recht, das Medikamente richten in der Nacht zu verweigern? .....
Ich sehe kein solches Recht. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers ist hier wirksam.
Arbeitnehmer müssen die erforderliche Sorgfalt beachten. Sind die Rahmenbedingungen nicht ausreichend, muss man sich melden. Das ist ja schon geschehen (siehe Überlastungsanzeige).
Verändern sich evtl. vorhandene unzumutbare Arbeitsbedingungen nicht, muss man sich ständig per Überlastungsanzeige melden (nicht aufgeben).
Mit sonnigen Grüßen
Cornelia Röper

Hallo Daria,
ein Recht auf die Verweigerung gibt es sicher nicht.
Überlastungsanzeige ist ok.
Dass es beim Stellen der Medikamente in der Nacht zu einer erhöhten Fehlerquote kommt, ist erwiesen.
Diese kann durch blistern dritter sprich Apotheke deutlich vermindert werden.
Es liegt doch in aller Interesse, die Fehlerquote so niedrig wie möglich zu halten.
Vielleicht ist dein AG dafür ja zugänglich.Es ist nur eine reine Organisationssache.
Personal, Ärzte und natürlich AG sind mit dieser Lösung sehr zufrieden.
Die Kontrolle erfolgt dadurch 3 fach.
Apotheke stellt
Pfleger kontrolliert (Name, Geb.Datum,genaue Beschreibung der Tbl., tgl. Verordnung ist auf der Rückseite des Blisters angegeben)
beim Verabreichen erfolgt die 3.Kontrolle.
Medikamentenänderungen gehen per Fax an Apotheke.
Tbl. kommen 1xwtl. für 2Wochen ins Haus und werden dann vom Nachtdienst kontrolliert.
Änderungen während der Zeit übernimmt der jeweilige Schichtdienst.

Stellen & Abgabe von Medikamenten

Hallo zusammen!
In meiner Einrichtung in der ich als Krankenpfleger arbeite werden einmal in der Woche (Sonntags) die Medikamente für alle Bewohner von der Nachtwache gestellt. In sieben Tagesdosetten mit der Unterteilung in morgens-mittags-abends-zurNacht. Im Tagesgeschäft (Früh- u. Spätdienst) werden diese Medikamente dann an die bewohner vom diensthabenden Personal ausgeteilt. Neuerdings, eine Auflage des Gesundheitsamtes, müssen alle die diese Medikamente austeilen per eigener Unterschrift die Verabreichung dokumentieren. Aus meiner Tätigkeit als Krankenpfleger in einem Krankenhaus sind mir die Begriffe "Handlungs- u. Durchführungsverantwortung" noch sehr geläufig. (Jeder teilt nur die Medikamente aus die er zuvor auch selbst gestellt hat). Nun soll ich aber, entgegen der vorgenannten Regelung durch meine Unterschrift die Verabreichung von Medikamenten verantworten; Medikamente von deren Richtigkeit ich mich nicht überzeugt habe, nicht überzeugen konnte, da diese ja von der Nachtwache-einer anderen Person-gestellt wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage nach der Verantwortbarkeit (Rechtsgültigkeit) meines Handelns. Verweigere ich die Unterschrift gilt das Medikament zwar als nicht verabreicht (auch wenn ich es gegeben habe), aber mir erwachsen, weil m.M. nach nicht rechtsverbindlich, auch keine weiterreichenden Konsequenzen wenn das ein oder andere Präparat vielleicht falsch gestellt wurde. Im Tagesgeschäft die einzelnen Medikamente noch einmal auf deren Richtigkeit zu überprüfen ist schlechterdings nicht möglich.-Wer kann mir sagen wie im vorbenannten Fall die Rechtlage aussieht? Über eine erschöpfende Antwort freue ich mich. Der Einzelne kann mich auch gerne direkt anmailen, um ggfls. weiter Fragen zu stellen.
Liebe Grüße Norman.

Hallo Norman,
zum Thema gibt es im Forum bereits Beiträge unter der Titelung
Medikamentenabgabe – Verantwortung
Bitte lies dort einmal nach und stelle dann eventuell verbleibende Fragen.
Herzlicher Gruß von
Walter Boss

Hallo Norman,
ich denke, dass die pharmakologischen Fragestellungen grundsätzlich mit Apotheke(r) und Arzt zu klären sind. Das sind insoweit die Fachleute.
Wenn unter Beteiligung dieser Fachleute (von der Heimleitung) gewollt ist, dass die gestellten Medikamenten von Personen abgegeben werden, die an diesem Stellungsvorgang nicht beteiligt waren, kann das für die Abgebenden keine haftungsrechtlichen Nachteile mit sich bringen. Ich denke, dass diese Personen darauf vertrauen dürfen, dass das Stellen durch andere Personen korrekt war. Dementsprechend wären nur Fehler in der Abgabe problematisch, nicht mehr und nicht mehr. Wenn unter den gegebenen Umständen eine Zeichnung in der Dokumentation erfolgt, kann sie sich folgerichtig nur darauf beziehen, dass die im Voraus gestellten Medikamente richtig abgegeben worden sind.
Mit freundlichen Grüßen Ute Weitz

Urteile zur fehlerhaften Tätigkeit im Pflegedienst unter
http://www.pflegerechtportal.de

Bedarfsmedikation immer problematisch
Standard-Medikation - ist das o.k?
Bei uns gibt es seit neuem einen neuen Überwachungsstandard, auf dem auch Bedarfsmedikation wie Dipidor angeordnet ist.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sowas o.k ist

Hallo Tom,
siehe zunächst den Artikel „Bedarfsmedikation – ein Dauerrechtsproblem in der Krankenversorgung“
in dieser Homepage mit der Adresse:
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... tion01.pdf
Auch im archivierten Forum gibt es zahlreiche Beiträge zur Bedarfsmedikation. Sie können mit der Suchfunktion aufgerufen werden. Hier ein Text aus dem archivierten Forum:
… grundsätzlich ist der Arzt allein für Diagnose und Therapie zuständig. Dies bedeutet, dass er bei Gesundheitsstörungen die notwendigen Feststellungen trifft und dann über eventuell erforderliche Maßnahmen entscheidet, z.B. Verabreichung von Medikamenten.
Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des nichtärztlichen Personals, eigenmächtig über die Medikamentengabe zu befinden (auch wenn dies in der Praxis rechtswidrig immer wieder geschieht!). Die Medikamentengabe ohne Einschaltung eines Arztes ist allenfalls bei der so genannten Bedarfsmedikation zulässig. Hier sind aber strenge Anforderungen zu stellen.
Siehe in diesem Forum unter Bedarfsmedikation, Medikation, Medikamentenabgabe, Delegation, Sorgfaltspflicht usw. die weiteren Texte (mit Suchen auffindbar).
Ist der Patient einwilligungsfähig und verfügt bereits über einen Bestand von Medikamenten, dann kann er auch selbst darüber befinden, ob er diese Medikamente ohne Arztbeteiligung einnimmt. Entscheidend dabei wäre, dass er als Patient selbst Regie führt. In diesem Fall wäre es aber Aufgabe des Personals, im Auge zu haben, ob eine solche Maßnahme des Patienten ggf. eine Gesundheitsgefährdung bedeuten kann (z.B. wg. Wechselwirkungen). Dann wäre der Arzt zu informieren. Die Patientensicherheit ist das oberste Gebot! ….
Alles klar? Gruß Berti

Tom, ist mit dem Medikament Dipidolor Injektionslösung gemeint? Wenn ja, halte ich insoweit eine Bedarfsmedikation für problematisch.
Ich halte wegen der Wirkmechanismen des Medikaments eine unmittelbare Beurteilung des Arztes für geboten. Im übrigen müsste man die näheren Umstände kennen.
MfG Martin

Medikamentengabe

Hab eine Frage:
Ich bin Krankenpflegehelferin und arbeite in einem Pflegeheim.Ich darf keine Med. stellen aber darf sie austeilen.Ist das rechtens?Entweder alles oder gar nichts!Beim austeilen kann man auch viel falsch machen.Was ist richtig?Wie soll man sich verhalten?

Hallo Jo,
es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, welche Aufgaben eine Pflegekraft im Rahmen ihres Berufsbildes zu erledigen hat. Er kann – durch seine Führungskräfte – Aufgaben weit ausgedehnt oder eingeschränkt wahrnehmen lassen. Ob das immer vernünftig bzw. nachvollziehbar ist, kann im Zweifel dahinstehen. Ich sehe jedenfalls keinen Anspruch einer KPH, Medikamente stellen zu dürfen, wenn der Arbeitgeber dies nicht möchte (aus welchen Gründen auch immer). Vielleicht sollte man sachlich über die Verteilung der Aufgaben diskutieren und die Verrichtungen nach den tatsächlich gegebenen Fähigkeiten übertragen.
Gruß Berti

Hallo Berti ,
ich möchte mich mal zum Thema Krankenpflegehelferin melden :
In der 80 Jahren gehörte das Stellen der Medikamente und das Austeilen zur Ausbildung der KPH`s.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Köppe

Hallo Reinhard,
ich persönlich habe kein Problem damit, wenn KPH`s auch Medikamente stellen und austeilen. Wie ich hin und wieder hier im Forum ausführe: das jeweilige Wissen und Können entscheidet letztlich.
Aber: wenn der Arbeitgeber, aus welchen Grünen auch immer, eine "eingeschränkte" Mitwirkung der KPH`s verfügt, ist das arbeitsrechtlich betrachtet so o.k.
Gruß Berti

Hallo Berti , war mir schon klar das keine persönliche Probleme vorliegen, aber leider werden in der Tat die Krankenpflegehelfer/in immer wieder mit den Pflegehelfern in einen Topf geworfen.
Erst in den letzten Jahren wurde bei der Ausbildung mehr wert auf die Grundpflege gelegt , als auf die Behandlungspflege.
Man muss doch mal Überlegen das eine Arzthelferin mehr Potential an Möglichkeiten hat als eine Krankenschwester oder Krankenpflegehelferin.
In diesem Sinne
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Köppe


Medikamentenabgabe - Verantwortung

Hallo!
Ich benötige eine Auskunft in folgender Angelegenheit bzw. einen Tipp (vielleicht den entscheidenden) wo ich nähere, möglichst rechtsverbindliche Infos u./o. Auskünfte erhalte.
In einer sozialpsychiatrischen Einrichtung (Wohnheim für Menschen mit psychischen Behinderungen) mit einem multiproffesionellen Team (nicht nur Pflegekräfte) werden die Medikamente einmal in der Woche, am Sonntag, für die darauffolgende Woche für alle Bewohner in entsprechenden Dosetten gestellt. Diese Tätigkeit wird nicht nur von examinierten Pflegekräften durchgeführt, sondern auch von Sozialpädagogen, Erziehern etc..
Im Tagesgeschäft werden diese Medikamente nun aber auch von anderen MitarbeiterInnen an die Bewohner aus- bzw. abgegeben und verabreicht. Ich verabreiche also Psychopharmaka die ich nicht selber gestellt habe, von deren Richtigkeit ich nur insofern überzeugt bin, als das ich den diese Medikamenten stellenden Kollegen vertraue.
Als Auflage der Heimaufsicht bin ich aber nun seit Neuestem dazu verpflichtet die abgegebenen Medikamente mit meiner Unterschrift zu dokumentieren.
Im Zweifelsfall "stehe ich also für das (vielleicht) falsche Verabreichen, weil nicht selbst gestellt, rechtlich in der Verantwortung." Die Vorgesetzten sind der Meinung das dieser Umgang so in Ordnung ist. Ich (Pfleger) habe aber interveniert und diesen Zustand als nicht tolerabel angezeigt. (Durchführungsverantwortung etc.)
Wie sieht die rechtliche Lage aus? Was kann ich tun um ggfls. nicht zu Unrecht (wie ich im vorgenannten Fall finde) zur Verantwortung gezogen zu werden?
Ich bin daran interessiert rechtsverbindliche Informationen zu bekommen, um diesen Mißstand zu beheben, so, daß auch mein Vorgesetzter, die MitarbeiterInnen(Sozialarbeiter) nicht weiter im rechtsfreien Raum handelt/handeln.
Wer weiß Rat?
Liebe Grüße, Uli

Hallo Uli,
im Rechtsalmanach, Nr. 20, gibt es zwei Artikel, die in allgemeiner Forum zum Thema informieren:
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF
Hierauf möchte ich zunächst aufmerksam machen.
In der Gesundheitsversorgung gibt es überall Arbeitsteilung, die auf Vertrauen aufgebaut ist. Ohne diese Arbeitsteilung würden viele Maßnahmen nicht durchführbar sein. Dies bedeutet, dass auch gestellte Medikamente meiner Meinung nach von Mitarbeitern nach an Personen abgegebenen werden können / dürfen, die für das Stellen selbst keine Verantwortung übernehmen können. Die Verantwortung der abgebenden Personen würde sich dann darauf erstrecken, dass Sie die vorgepackten Medikamente an die richtige Person übergeben haben. Damit es insoweit keine Vorwürfe gibt, halte ich es für zweckmäßig, die konkreten Abläufe in einer Dienstanweisung festzuhalten, damit im Nachhinein klar ist, wer im welchem Stadium welche Verantwortung übernommen hat.
Gruß Berti

Hallo Uli,
im archivierten Forum gibt es auch einige Texte, die vielleicht interessieren (aufrufbar bei Eingabe von „Medikamentenabgabe“ usw.). Siehe nachfolgende Texte, die ich einfach einmal hier vorstelle.
Gruß Berti

Medikamenten-Management - Medikamentenabgabe im Heim - neue Regelung in § 12a Apothengesetz
von Berti am 17.Jul.2003
Hallo Jutta, § 12a Apothekengesetz hat einige Änderungen gebracht. Dazu habe ich Hinweise angefügt. Wenn jemand bei der ärztlichen Behandlung und daraus resultierender Medikation der Hilfe bedarf, gibt es einen Betreuer (vgl. § 1896 ff. BGB). Der Aufgabenkreis des Betreuers kann unterschiedlich beschrieben werden. Ich halte den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ oder „Ärztliche Behandlung“ für ausreichend. Nichts wäre dagegen einzuwenden, die Aufgabenstellung näher zu definieren, z.B. mit einem Zusatz einschließlich „Versorgung mit Medikamenten“ oder so ähnlich.
Gruß Berti
Siehe den folgenden Text:
„Das Pflegequalitätssicherungsgesetz und das Apothekengesetz sehen eine Kooperation zwischen Heimen und Apotheken vor. Diese Kooperation besteht darin, dass Apotheker in die Heime kommen, um dort das Personal in Zusammenhang mit der Stellung und Vergabe der Medikamente zu beraten und anzuleiten. Teilweise könne auch das Stellen der Medikamente von den Mitarbeitern der Apotheke abgenommen werden.
Wünschenswert ist darüber hinaus auch die regelmäßige Information und Beratung der Pflegekräfte im Umgang mit Medikamenten und Marktneuheiten.
Voraussetzung jeder Kooperation ist, dass das Recht der Bewohner auf freie Apothekenwahl gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass bei einer Zusammenarbeit des Heims mit einer bestimmten Apotheke seitens der Bewohnerschaft zugestimmt werden muss.
Das Kuratorium Deutsche Altershilfe hat als Handreichung für Heime ein Formular "Antrag auf Übernahme der Medikamentenversorgung" entwickelt. Hierin überträgt der unterzeichnende Bewohner die Beschaffung, Aufbewahrung, das Herrichten und die Verabreichung der verordneten Medikamente dem Heim. Ferner wird die Apotheke namentlich genannt, bei der die Präparate beschafft werden sollen.
Die Handreichung kann angefordert werden beim KDA Wilhelm-Lübke-Stiftung e.V., An der Pauluskirche 3, 50677 Köln, Tel. 0221/9318470, Fax. 0221/9318476, E-Mail: info@kda.de.“
Quelle: http://www.biva.de/binf122.htm
Siehe auch unter
http://www.kda.de/files/medikamentenversorgung.pdf
http://www.vincentz.net/altenheim/heimr ... D_recht=48
http://www.google.de/search? q=cache:6ztu5E6wKBQJ:213.240.168.16:8080/pia/portal/dienstlstg/doku/e_mustervertrag_awo.doc+Medikamentenversorgung+im+Heim&hl=de&ie=UTF-8

Medikamentenabgabe im Altenheim - Remonstrationspflicht bei erkennbarem Fehler?
von Team Werner Schell am 14.Feb.2002
Zu dem eingestellten Text möchte ich einige Anmerkungen machen. Er zeigt nämlich eindrucksvoll auf, was so alles schief lassen kann, ohne dass dies von allen Beteiligten als nicht korrekt eingestuft wird (zum Glück ist wohl kein feststellbarer Schaden entstanden).
In der arbeitsteiligen Medizin ist es sicherlich gut und richtig, auf korrekte diagnostische und therapeutische Entscheidungen der Ärzteschaft vertrauen zu dürfen. Gleichwohl kann es erforderlich sein, gegenüber Anordnungen bzw. Verordnungen dann Gegenvorstellungen zu erheben, wenn erkennbar unvertretbare bzw. für den Patienten schädliche Entscheidungen getroffen worden sind (= Remonstrationspflicht). Die Patientensicherheit ist das oberste Gebot.
Dass der Arzt allein haftet, ist so nicht richtig. Denn dabei wird außer Acht gelassen, dass möglicherweise auch das nichtärztliche Personal in eine Verantwortlichkeit einbezogen werden muss; nämlich dann, wenn eigene Fehler hinzukommen (mangelnde Remonstrationspflicht bis hin zu einer möglichen Weigerung).
Wird statt des verordneten ein anderes Arzneimittel ausgehändigt, ist wohl von einer gravierenden Fehlerhaftigkeit auszugehen, die zum sofortigen Handeln verpflichtet. Bereits vor der ersten Abgabe des Mittels bestand Klärungsbedarf. Es stellt sich die Frage, warum das Mittel überhaupt ohne ausreichende Abklärung abgegeben wurde. Wer war mit welcher (unzureichenden?) Kompetenz an der Medikamentenabgabe beteiligt? Korrekt ist die Maßnahme einzustufen, das Mittel am Montag zunächst nicht weiter zu verabreichen.
Zu dem weiten Gebiet der Medikation sind in meinem Forum zahlreiche Fragen eingestellt und beantwortet worden. Wer sich für diese Texte interessiert, kann sie im Forum mit Suchen auffinden. Ggf. bitte die Begriffe Ärztliche Anordnung, Arzneimittelverordnung, Delegationsgrundsätze, Medikation, Medikamentenabgabe, Sorgfaltspflicht, Tätigkeitsschutz, Weigerungsrecht usw. eingeben. Im Rechtsalmanach, Nr. 20, meiner Internetseite finden Sie auch einige Beiträge, die sich mit Rechtsfragen um die Medikamentenabgabe befassen.
Zu klären wäre im Zusammenhang mit dem o.a. eingestellten Text auch noch die Frage, ob das Placebomittel für einen Bewohner gedacht war, der Einwilligungsfähigkeit besitzt. Oder stand der Bewohner unter Betreuung. Warum wurden nicht Bewohner (bei Einwilligungsfähigkeit) bzw. ggf. Betreuer in die weiteren Entscheidungen einbezogen? Weiter ist zu fragen, ob hinsichtlich der Placeboanordnung überhaupt die Selbstbestimmung des Patienten geachtet wurde (Aufklärung und Einwilligung, ggf. durch den Betreuer). Der Patient bzw. sein Rechtsvertreter muss den vom Arzt vorgeschlagenen diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen grundsätzlich zustimmen. Der Arzt ist dem Patientenwillen unterworfen und nicht umgekehrt!
Was die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegepersonal angeht, ist zu fragen, ob irgendwelche Vereinbarungen bestehen. Anzuraten sind generell Kooperationsvereinbarungen.

Stellen / Richten von Medikamenten - Medikamentenabgabe
von Team Werner Schell am 27.Sept.2001
Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass Texteinstellungen zum Thema in diesem Forum auffindbar sind. Unter „Suchen“ bitte ggf. eingeben: „Richten von Medikamenten“ oder „Medikamentenabgabe“ oder „Nachtdienst“ oder „Nachtwache.

Eine Texteinstellung im Forum von uns lautet:
>Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Die Patientensicherheit muß auf jeden Fall gewährleistet werden!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
-- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
-- Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF<
Bitte lesen Sie die beiden genannten Artikel im Rechtsalmanach!

Medikamente richten im Heim - Wer darf`s ?

Die Apothekenaufsicht hat meiner Wohnbereichsleiterin gesagt, es dürften in den Wohngruppen nur Altenpfleger oder Karankenpfleger(schwestern)Medikamente richten und das auch tagtäglich, was heißt: nicht eine Woche im Voraus.
Habe nur zwei Krankenschwestern im Dienst. Nicht durchführbar. In anderen Heimen dürfen auch Heilerziehugspfleger Medi`s richten.
Gibt es im Heimgesetz hierzu klare Aussagen? Dringend!!!

Hallo Klaus,
im archivierten Forum (leider gibt es dort lästige Werbeeinblendungen, die das Team wohl nicht beeinflussen kann) fand ich unter "Medikamente richten" u.a. folgende Texteinstellungen.
Gruß Berti

Medikamentenverabreichung - Medikamentengabe - Medikation - Richten von Medikamenten - Remonstrationspflicht
von Team Werner Schell am 1.Nov.2001
... wir haben uns bereits mehrfach zur Medikamentenabgabe geäußert. Sie muss, um es vereinfacht zu sagen, mit Rücksicht auf die Patientensicherheit mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. So gesehen ist ein Stellen durch eine frühere Schicht unter Umständen akzeptabel, wenn die Sicherheitsanforderungen dies rechtfertigen. Dokumentiert wird immer das, was man selbst konkret durchgeführt hat.
Jeder Mitarbeiter trägt immer die Verantwortung für das, was er tut. Es kann als durchaus sinnvoll erachtet werden, sicheres Arbeiten durch konkrete Weisungen / Dienstanweisung sicherzustellen. Ergeben sich Zweifel hinsichtlich des eigenen Tuns, müssen die Bedenken dem Arbeitgeber/Vorgesetzten mitgeteilt werden (= Remonstrationspflicht; vgl. hierzu gesonderte Texte im Forum). Zahlreiche weitere Texte sind im Forum unter folgenden Begriffen auffindbar; Medikamentengabe, Medikation, Richten von Medikamenten.
Nachfolgend stellen wir Ihnen einige ausgewählte Texte aus dem Forum zur Auswertung zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell

Einige Texte aus dem Forum (vollständige Zitate):
-- Stellen / Richten von Medikamenten – Medikamentenabgabe, unsere Stellungnahme vom 27.9.2001:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Die Patientensicherheit muß auf jeden Fall gewährleistet werden!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
-- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
-- Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF<
Bitte lesen Sie die beiden genannten Artikel im Rechtsalmanach!

--- Verabreichung von Medikamenten in einer Werkstatt für Behinderte (WfB), 17.12.1999. Unsere Stellungnahme:
Vorweg wird festgestellt, daß die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Medikamentenabgabe durch das Pflegepersonal entsprechend angewandt werden können. Allerdings sollte bedacht werden, daß bei Personal ohne ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in Pharmakologie veränderte bzw. höhere Sicherheitsstandards zu gelten haben. Es kann als sinnvoll angesehen werden, nähere Instruktionen zur Medikamentenaufbewahrung und -abgabe in einer „Dienstanweisung“ zu präzisieren. Mancherorts immer wieder auftretende Rechtsfragen wären damit wohl weitgehend beantwortet. Bei der Abfassung einer solchen Dienstanweisung kann man sich im Zweifel durch einen Arzt bzw. Apotheker beraten lassen.

--- Delegationsgrundsätze (hier Medikamentenabgabe), 17.11.2000. Unsere Texteinstellung:
Im Forum Altenpflege wurde unter der Titelung „Medikamentemverabreichung durch Küchenhilfe“ folgender Beitrag eingestellt:
„Was kann einer Küchenhilfe rechtlich passieren, die Anweisung bekommt, zusammengestellte Medikamente den Bewohnern des Alten- bzw. Pflegeheimes zu verabreichen. Trägt sie mit Verantwortung, wenn Medikamente falsch zusammengestellt werden und dadurch gesundheitlicher Schaden entsteht?“
Wir haben dazu eine Stellungnahme abgegeben, die wir wegen der Brisanz des Themas auch hier vorstellen möchten:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Wie es scheint, ist unter den geschilderten Umständen nicht alles korrekt. Es sind organisatorische Veränderungen dringend geboten, die die Patientensicherheit gewährleisten!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF
Anfang 2001 wird das Buch von Schell, W. „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“, Kunz Verlag, Hagen, in erheblicher erweiterter und aktualisierter Auflage erscheinen.* Darin werden noch einmal alle entscheidenden Rechtsgrundsätze zur Delegationspraxis mit zahlreichen Gerichtsurteilen belegt, vorgestellt.
* Die neue Auflage des Buches ist Ende September 2001 im Kunz Verlag, Hagen, erschienen. Nähere Informationen hierzu unter Publikationen bzw. Aktuelles/Buchhinweise!
Zuletzt geändert von WernerSchell am 14.04.2009, 12:11, insgesamt 2-mal geändert.
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Verblistern von Medikamenten usw.

Beitrag von WernerSchell » 04.10.2007, 06:46

Siehe auch

Verblistern von Medikamenten - Sichere Arzneimittelversorgung usw.
viewtopic.php?t=4843
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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