Blasenspülung: Wer darf das?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Gast

Blasenspülung: Wer darf das?

Beitrag von Gast » 26.07.2004, 19:21

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist Ihnen bekannt, ob Blasenspülungen auch von Angehörigen durchgeführt werden dürfen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Berti
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Blasenspülung - Qualifizierung erforderlich

Beitrag von Berti » 27.07.2004, 09:26

Hallo Gast,

in dieser Homepage wird ein interessanter Artikel vorgestellt, der sich mit den „Pflegefremden Mitarbeitern“ befasst. Darin wird u.a. ausgeführt, wer ggf. wann welche Verrichtungen wahrnehmen. Bei der Blasenspülung sind Angehörige ausgenommen.
Aufruf des Artikels unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... iter01.pdf
Wenn man von Blasenspülung spricht, muss man im Übrigen wissen, dass es sich hierbei um eine Verrichtung handelt, in verschiedener Form und aus verschiedenen Anlässen mit unterschiedlichen Risiken durchgeführt werden kann.
Lesen Sie zum Thema unter:
------Pflegestandard Blasenspülung - Einbringen einer Lösung unter sterilen Bedingungen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilung der Spülflüssigkeit
Fundstelle des Beitrages:
http://www.modernealtenpflege.de/Pflege ... ulung.html

Lesen Sie auch im Forum unter:
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1058688523

Zur Delegation von ärztlichen Aufgaben siehe auch in diesem Forum unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1082348601
Siehe dort auch den Hinweis zur Buchveröffentlichung
Schell, W. "Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht"
Nähere Infos unter
http://www.wernerschell.de/html/page11.htm
Das Buch befasst sich mit grundsätzlichen Fragen der Delegationstätigkeit.

Sollten noch Fragen bleiben, bitte noch einmal melden.
Gruß Berti

Tom_Nollendorf

Blasenspülung erfordert Qualifizierung

Beitrag von Tom_Nollendorf » 28.07.2004, 12:07

Blasenspülung erfordert Qualifizierung

Die Blasenspülung darf nur per Delegation von Fachpersonal durchgeführt werden, das über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt. Außerhalb einer solchen Kompetenz wären die Gefahren für den Patienten nicht akeztabel! Damit scheiden Angehörige, nicht qualifizierte Laien, eigentlich aus.

Gruß Tom Nollendorf

Gast

Re: Blasenspülung: Wer darf das?

Beitrag von Gast » 28.07.2004, 15:05

Vielen Dank für die Links.

Allerdings kann ich daraus lediglich entnehmen, daß Blasenspülungen IM KRANKENHAUS nicht an Angehörige delegiert werden können. Es geht nicht daraus hervor, wie das in Heimen oder in Privathaushalten aussieht.

Ich kenne Personen, die in Pflegeheimen als nichtausgebildetete Pflegr (es handelte sich um nichtmedizinische oder pflegerische Berufsgruppen) dennoch Blasenspülungen durchführen durften/mußten.


Äußerst interessant finde ich übrigens, daß Katheterwechsel laut der Liste von "pflegefremden Mitarbeitern" durchgeführt werden dürfen. Blasenspülungen sind ja nun wirklich im Vergleich zum Katheterlegen ein Kinderspiel.

Gast

Re: Blasenspülung: Wer darf das?

Beitrag von Gast » 28.07.2004, 15:07

Nachtrag: Gibt es einen Link, aus dem herborgeht, daß es rechtlich verboten ist, wenn Angehörige ZUHAUSE Blasenspülungen vornehmen?

Berti
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Blasenspülung: keine Patientengefährdung

Beitrag von Berti » 28.07.2004, 17:28

Hallo Gast,
Patienten / Bewohner in Krankenhäusern und Heimen müssen immer mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und gepflegt werden (§§ 276, 278 BGB). Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass nur solche Personen Verrichtungen übertragen bekommen / ausführen dürfen, die insoweit ausreichend qualifiziert sind. Ohne Qualifizierung liegt eine Patientengefährdung bzw. -schädigung nahe. Wer also die Katheterisierung bzw. Blasenspülung nicht theoretisch und praktisch beherrscht, darf sie schlicht nicht ausführen. Denn wer ohne ausreichende Qualifzierung handelt, bewegt sich im strafrechtlichen Raum hin zur Körperverletzung. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass vielfach gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen wird (= wo kein Kläger, da kein Richter).
Gestattet ein Patient einem Angehörigen im privaten Bereich die Durchführung einer Blasenspülung, liegen hier verstärkt die Risiken auf Seiten des Patienten, der sich außerhalb der professionellen Dienstleistung einer unentgeltlichen Hilfeleistung bedient. Handelt allerdings der tätig werdende Angehörige wider besseres Wissen klar gefahrenträchtig, kann hier insoweit ggf. eine strafbare Handlung (Körperverletzung) in Betracht gezogen werden.
Blasenspülungen halte ich übrigens nicht für ein "Kinderspiel". Es muss immer darüber befunden werden, wer wann aus welchem Anlass was tut. Blasenspülungen können je nach Einzelsituation durchaus gefahrenträchtig sein.
Gruß Berti

Marlis_Jansen
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Blasenspülung: Patientenschädigung ausschließen

Beitrag von Marlis_Jansen » 02.08.2004, 11:09

Guten Morgen allerseits!

Die hier angesprochene Qualifizierung für eine bestimmte Verrichtung gilt zunächst einmal für die beruflich tätigen Pflegekräfte. Sie selbst und die sie anweisenden Vorgesetzten müssen sich daran orientieren.
Wenn allerdings ein Angehöriger tätig wird, ist die Feststellung der entsprechenden Kompetenz schon ein wenig schwieriger. Klar dürfte sein, dass die ausdrückliche Übertragung von Pflegeaufgaben durch einen Arzt dessen Verantwortlichkeit mit auslöst. Wird aber ein Angehöriger ohne ausdrückliche Anweisung, sozusagen nur in Abstimmung mit dem betroffenen Patienten, tätig, wird die Einschätzung der Verantwortlichkeit u.U. problematisch. Auf jeden Fall müssen auch Angehörige daran gemessen werden, dass sie keine schädigende Handlung ausführen dürfen, die nach dem Strafrecht mit Strafe bedroht. Konkret: Wenn also ein Angehöriger eine Blasenspülung nicht wirklich beherrscht, muss er es eigentlich lassen und professionelle Hilfe heranziehen (lassen).

MfG
Marlis

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