Zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b SGB (Demenzbetreuung)
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Bild: GKV-Spitzenverband
Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI
Quelle: http://www.gkv-spitzenverband.de/pflege ... sgb_xi.jsp
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Eingeführt wurde u. a., dass Pflegeheime für Personen, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI aufweisen, zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen können und dies durch leis-tungsgerechte Zuschläge nach § 87b SGB XI honoriert wird. Seit 2013 besteht auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.
Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 demenziell erkrankte Pflegebedürftige soll in der Regel eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.
Der GKV-Spitzenverband hat im August 2008 Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen und im Mai 2013 angepasst (Betreuungskräfte-Rl). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus
• einem fünftägigen Orientierungspraktikum,
• einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
• jährlichen zweitägigen Fortbildungen.
Zum Jahresende 2011 waren rund 24.500 Personen – und damit ca. 4 Prozent der insgesamt 661.000 Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen – als Betreuungskräfte nach §87b SGB XI tätig (Statistisches Bundesamt 2013).
Das IGES-Institut hat die Betreuungskräfte-Richtlinien im Sommer 2011 einer Evaluation unterzogen. Dabei wurden die Qualifikationen, Aufgabenbereiche und Berufsbilder der zusätzlichen Betreuungskräfte untersucht. Ferner wurde die Arbeitszufriedenheit der Betreuungskräfte als auch des Pflegepersonals sowie die Wirkungen im Hinblick auf den Lebensalltag der Bewohner erhoben.
Dokumente und Links
• Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014 (PDF, 143 KB) > http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... _final.pdf
• Evaluation der Betreuungskräfte-Richtlinie gem. § 87b Abs. 3 SGB XI (PDF, 3,3 MB) > http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... raefte.pdf
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Kurzes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk:
Die in Rede stehenden Betreuungskräfte sind nicht qualifiziert, pflegerische Tätigkeiten auszuführen. Dennoch lassen die Ausbildungsrichtlinien solche Verrichtungen zu. Das ist ein Verstoß gegen den § 11 SGB XI und in keiner Weise mit dem vertraglichen Sorgfaltsgebot vereinbar. Der Gesetzgeber will so die "Billig-Pflege" fördern. Das ist nicht hinnehmbar! - Siehe auch > Pflegereform 2014 des Bundes bleibt weit hinter den pflegerischen Erfordernissen und Erwartungen zurück
> http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... rm2014.pdf
Für eine gute Demenzkrankenversorgung sind vorrangig ausreichend qualifizierte Pflegekräfte erforderlich. Diese können gerne durch Assistenzkräfte bzw. Ehrenamtler unterstützt werden. Aber in erster Linie muss die Fachlichkeit gewährleistet sein! Siehe dazu die Beiträge im Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk > Demenzkrankenbetreuung: Die Aus-, Fort- und Weiterbildung > viewtopic.php?f=3&t=18537 Der Pflegenotstand hat viele Gesichter und muss endlich aufgelöst werden!
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Amateure im Altenheim
Deutsche Pflegeheime greifen gern auf angelernte Quereinsteiger zurück.
Häufig müssen sie Aufgaben der Pfleger übernehmen. Das ist nicht erlaubt –
und für die alten Menschen gefährlich.
Quelle: Die Welt
http://www.welt.de/print/wams/wirtschaf ... nheim.html
Siehe auch unter:
Zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b SGB (Demenzbetreuung)
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WISO berichtete am 27.07.2015 über den Einsatz von Betreuungskräften in den Pflegeeinrichtungen. Dazu gab es von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk mehrere Beiträge; z.B.:
Tatsache ist, dass es überhaupt keine guten Heime kann, das lassen die unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen nicht zu. Der Mangel ist also überall. Es gibt nur Heime, die sich mehr bemühen (in der Führungsetage und im Umgang mit dem Personal bzw. den Ehrenamtlern). Aber überall mangelt es an Pflegekräften mit dreijähriger Qualifzierung. Die Stellenschlüssel, die zudem noch regional unterschiedlich sind, müssen daher deutlich verbessert werden. Es wird daher von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk seit vielen Jahren ein bundeseinheitlich geltendes Personalbemessungssystem gefordert. Das ist das entscheidende Thema. Die politisch Verantwortlichen haben sich bislang an dieser Lösung vorbeigedrückt, weil sie lieber auf billige Dienstkräfte setzen und dabei die bekannten Unzulänglichkeiten weiterhin in Kauf nehmen. Eines ist aber auch klar: Mehr Fachkräfte bedeuten auch höhere Vergütungsanteile - und die Pflegeentgelte werden steigen. Ja, so das ist, gute Pflege kostet Geld. Und im Übrigen: Pflegekräfte müssen auch höhere Vergütungen erhalten, diese stehen ihnen aufgrund der schweren menschenzugewandten Tätigkeit zweifelsfrei zu. Betreuungskräfte, die gerne hinzu kommen können, dürfen keinerlei Pflegetätigkeiten verrichten. Insoweit hat allein schon das Sorgfaltsgebot ausreichende Aussagekraft (siehe auch § 11 SGB XI). Betreuungskräfte anstellen, so, wie es jetzt im PSG I vorgesehen ist, wird keine Pflegemängel auflösen. Die Negativschlagzeilen werden uns daher wohl erhalten bleiben. - Werner Schell - http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Siehe auch den Beitrag: Neue, billige Arbeitskräfte in der Pflege? > https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/ ... ge450.html