Fussek fordert Überwachung - „Installiert Kameras in Pflege"

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

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Pflegereform muss Pflegenotstand auflösen!

Beitrag von WernerSchell » 15.02.2015, 08:10

Am 14.02.2015 bei Facebook eingestellt:
Bild >>> https://www.facebook.com/werner.schell.7

Pflegereform muss Pflegenotstand auflösen!

Bild >>> Bild

Die aktuelle Diskussion über den zurecht kritisierten Pflege-TÜV versperrt die Sicht auf die eigentliche Reformbaustelle. Darüber berichtet die Ärzte Zeitung in ihrer Ausgabe vom 13.02.2015 (> http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=879 ... ege&n=4039 ). Die mit dem Thema befassten Politiker sollten lt. Ärzte Zeitung nicht der Versuchung erliegen, die Pflegenoten zum Popanz aufzubauen, der für alles, was in der Pflege im Argen liegt, verantwortlich gemacht werden kann. Zum Pflegenotstand hießt es u.a. in der Ärzte Zeitung: "Um Qualität herzustellen, bedarf es Personal, Arbeitszeit und Material. Die ersten beiden Güter sind äußerst knapp. In den Krankenhäusern verändern sich die Personalschlüssel kontinuierlich zuungunsten der Pflege. Das Institut für angewandte Pflegeforschung in Köln sieht die Personalausstattung auf dem Niveau von vor zehn Jahren. Die Zahlen der zu versorgenden Patienten und der Pflegekräfte ins Verhältnis gesetzt, zeichnen ein klares Bild. 1995 versorgte eine Pflegekraft rechnerisch 48,5 Patienten. 2012 waren es bereits 65,3. Unwuchten haben sich auch im Verhältnis zwischen Ärzten und Pflegekräften aufgetan. 1995 kamen auf einen Arzt 3,3 Pflegende, heute sind es 2,1." - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat den Pflegenotstand in Krankenhäusern und Heimen seit Jahren immer wieder angesprochen, u.a. auch auf das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforderung (dip - Prof. Isfort) verwiesen. Prof. Isfort war auch mehrfach bei Pflegetreffs in Neuss und hat eindrucksvoll auf die die Patienten gefährdende Entwicklung aufmerksam gemacht. Am 13.05.2014 wurde dem Bundesgesundheitsminister von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk dazu ein 82 Seiten umfassendes Statement übergeben > http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... se2014.pdf

Bild > Bild

Bedauerlicherweise wurden die angesprochenen Probleme im Ersten Pflegestärkungsgesetz (noch) nicht aufgegriffen, so dass die pflegerische Unterversorgung weiter fortbesteht. Es wird daher u.a. die Aufgabe des Pflegetreffs am 14.04.2015 sein, insoweit erneut auf den immensen Reformbedarf aufmerksam zu machen. > viewtopic.php?f=7&t=20569 UnterstützerInnen sind bei dieser Veranstaltung herzlich willkommen. Der Eintritt ist frei!
Hinsichtlich der Pflegequalität kann auf § 11 Abs. 1 SGB XI verwiesen werden. Dort heißt es: "Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten." - Damit ist deutlich gemacht, dass das Erste Pflegestärkungsgesetz, dass mit einigen Angeboten den Weg zur "Billig-Pflege" verbreitert bzw. eröffnet, gewichtige Pflegegrundsätze außer Acht lässt! Dies kann und darf nicht hingenommen werden.
Beiträge zum Pflege-TÜV > viewtopic.php?f=4&t=20899 / viewtopic.php?f=4&t=20745&start=15
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Videoüberwachung - Achtung Persönlichkeitsrechte!

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2015, 08:11

Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich mit Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - zur "Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen" geäußert.
Damit wird höchstrichterlich bestätigt, dass Videoaufnahmen klar in die Persönlichkeitsrechte eingreifen und dazu in der Regel kein berechtigter Anlass gegeben sein kann.
Vgl. unter viewtopic.php?f=5&t=20923
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Pflege - gute Arbeitsbedingungen zwingend erforderlich!

Beitrag von WernerSchell » 08.09.2015, 07:26

Pflege - gute Arbeitsbedingungen zwingend erforderlich!

Aus Forum:
viewtopic.php?f=4&t=21252
Von dort aus sind zahlreiche informative Statements abrufbar!

Am 08.09.2015 bei Facebook gepostet:

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"Nur gute Arbeitsbedingungen sichern die Pflege von morgen!"
So lautet der Titel eines Pflegepapiers der SPD-Bundestagsfraktion vom 04.09.2015. Darin wird u.a. auf die Erfordernisse zur Schaffung eines Personalbemessungssystems eingegangen. Dazu gibt es ein Schreiben von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 07.09.2015, in dem noch einmal die entscheidenden Punkte zur anstehenden Reform (im PSG II) angesprochen werden. Beide Texte finden Sie unter folgender Adresse > viewtopic.php?f=4&t=21252 (Downloadmöglichkeit). Am 08.09.2015 wurden auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (noch einmal) ausführlich über die erforderlichen Maßnahmen zur Auflösung des Pflegenotstandes informiert > viewtopic.php?f=4&t=21252&p=87947#p87947 (Downloadmöglichkeit). - Beim Aktionstag von "Pflege am Boden" am 03.09.2015 vor dem Landtag NRW habe ich erklärt, dass die entscheidenden Veränderungen nicht durch das Land NRW, sondern allein durch den Bundesgesetzgeber erfolgen können. Insoweit stimme ich ausdrücklich der Pflegeministerin, Frau Barbara Steffens, zu. Forderungen, dass das Land mehr Pflegekräfte finanzieren möge usw. müssen ins Leere laufen, weil die föderalen Strukturen dies so nicht zulassen. Das Land NRW kann allenfalls über den Bundestag Einfluss nehmen. Das macht Frau Steffens schön längst, aber ich habe es auch noch einmal beim Aktionstag ausdrücklich angesprochen. > viewtopic.php?f=3&t=21248 - Leider ist es so, dass eine Diskussion des Themas im Landtag NRW keine Änderungen bewirken kann. Es muss dabei bleiben, im Bund auf die notwendigen Verbesserungen zu drängen. - Wir werden daher das Thema beim Pflegetreff am 21.10.2015 erneut und zielgerichtet aufgreifen > viewtopic.php?f=7&t=20711 Dazu sind alle interessierten BürgerInnen, Pflegekräfte, Trägervertreter, Politiker … herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei! - Werner Schell

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Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2018, 14:39

Bild Bundesarbeitsgericht

Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

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Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 Sa 192/17 -


Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung,
die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums
des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange
die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich
ist.
Die Klägerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel
mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte
eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er
sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern
schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein
Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen
Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei
Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe.
Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich
fristlos.
Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen
unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen
unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen.
Auf die Revision des Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts das
Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Sollte es sich - was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht
beurteilen kann - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben,
wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32
Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und habe dementsprechend nicht das
durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten.
Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah.
Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften
der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen
Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren
Verfahren nicht entgegen.

*§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) lautet:
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung
über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung
erforderlich ist.


Quelle: Pressemitteilung vom 23.08.2018
Bundesarbeitsgericht
Dienstgebäude: Hugo-Preuß-Platz 1 • 99084 Erfurt
Tel.: +49 361 2636 1440 • Fax +49 361 2636 2000
E-Mail: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de • Internet: www.bundesarbeitsgericht.de
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Verbot der Videoüberwachung auf dem Schweriner Marienplatz

Beitrag von WernerSchell » 05.02.2019, 08:45

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat heute nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein Verbot der Videoüberwachung auf dem Schweriner Marienplatz verhängt. Die Aufnahmen der acht Kameras werden unverschlüsselt per Funk in das Schweriner Polizeizentrum übertragen.
"Eine angemessene Sicherheit der Daten der Bürgerinnen und Bürger ist dabei nicht gewährleistet," sagt Heinz Müller.

"Damit verstößt die Polizei nicht nur gegen das geltende Datenschutzrecht, sondern missachtet zudem auch noch eigene Datenschutz- und Sicherheitsvorgaben, die für die Landesverwaltung verbindlich sind,"
sagt Müller. "Und das weiß die Polizei auch. In ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung zur Videoüberwachung auf dem Marienplatz erklärt sie die Verschlüsselung der Daten zu einer notwendigen Sicherheitsmaßnahme. Doch aus der mir heute zugegangenen Anordnung der Fortsetzung der Videoüberwachung ergibt sich, dass eine Verschlüsselung nicht stattfindet."

Diesen Rechtsverstoß könne Müller als Leiter der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht hinnehmen. "Meine Aufgabe ist es, die Anwendung des Datenschutzrechts zu überwachen und durchzusetzen. Und diese Aufgabe nehme ich sehr ernst."

--
Quelle: Pressemitteilung vom 05.02.2019
Der Landesbeauftragte fuer Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Lennéstraße 1, Schloss
D-19053 Schwerin Telefon +49-385-59494-0 * Telefax +49-385-5949458 * https://www.datenschutz-mv.de * https://www.informationsfreiheit-mv.de

Allgemeiner Hinweis: Auf elektronischem Weg sollten vertrauliche Informationen stets verschlüsselt übertragen werden. Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist über unsere Internetseite abrufbar (https://www.datenschutz-mv.de/datenschu ... ung/#email).

Informationen nach Art. 13 DS-GVO zu der Verarbeitung personenbezogener Daten durch unsere Behörde finden Sie unter:
https://www.datenschutz-mv.de/behoerde/art13
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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„Bequem, aber rechtswidrig" - Verwaltungsgericht rüffelt Videoüberwachung der Polizei bei Demonstration

Beitrag von WernerSchell » 19.02.2019, 17:11

„Bequem, aber rechtswidrig" - Verwaltungsgericht rüffelt Videoüberwachung der Polizei bei Demonstration

„Das heutige Urteil zeigt: Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch die Polizei müssen vor Gericht", freut sich Iris Bernert-Leushacke, Mitglied des Landesvorstandes der Linken NRW. Sie war im Jahre 2016 Anmelderin einer größeren Demonstration gegen rechte Gewalt in Dortmund. Diese wurde durch die Polizei fortwährend gefilmt. Nachdem Journalisten, Demonstrationsteilnehmende und sie selbst als Anmelderin die Polizei auf die Grundrechtsverletzung hingewiesen hatte, wurde jedoch durch die Polizei weitergefilmt. Es handele sich um „reine Übersichtsaufnahmen für den Polizeiführer" twitterte die Polizei Dortmund damals.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sieht es ganz anders. Mit Urteil vom heutigen Tage stellt die 14. Kammer fest, dass die anlasslose Videobeobachtung der Versammlung rechtswidrig war. „Eine Kameraüberwachung durch die Polizei kann Menschen hindern, an einer Versammlung teilzunehmen. Dieser Einschüchterungseffekt ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Die Polizei darf nicht einfach drauflos filmen", so der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt Jasper Prigge. Das Gericht gab der Klägerin Bernert-Leuhacke damit voll umfänglich Recht. Diese Form der anlasslosen Videoüberwachung sei, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Begründung wörtlich, „zwar bequem, aber rechtswidrig."

Quelle: Pressemitteilung vom 19.02.2019
DIE LINKE. Nordrhein-Westfalen
Alt Pempelfort 15
40211 Düsseldorf
www.dielinke-nrw.de
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Sommer, Sonne, Strand und Meer – Achtung: Videoüberwachung!

Beitrag von WernerSchell » 07.08.2019, 13:25

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P R E S S E M I T T E I L U N G vom 5. August 2019
https://www.datenschutzzentrum.de/artik ... hung!.html

Sommer, Sonne, Strand und Meer – Achtung: Videoüberwachung!

Videoüberwachung ist ein Dauerbrenner beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Besonders im Sommer häufen sich die Beschwerden. Meist geht es um Kameras, die zu viel Einblick nehmen und manchmal selbst intimste Details aufzeichnen, z. B. in
Toiletten- oder anderen Sanitärräumen. In solchen Extremfällen müssen aufgespürte Kameras unverzüglich abgeschaltet werden. In anderen Bereichen kann der Betreiber mit einer geeigneten Konfiguration der Kameras dafür sorgen, dass tiefe Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre vermieden werden.

Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, beschreibt dies so: „Im Sommer bekommen wir besonders viele Beschwerden, wenn Urlauber oder Einheimische entspannt eine nette Zeit verbringen wollen, dann aber plötzlich Videokameras entdecken und merken, dass sie unter Beobachtung stehen: Das geht von Webcams über Gruß-Kameras bis hin zu einer Videoüberwachung in Hotels oder auf Campingplätzen, wo wir sogar schon Kameras in Toilettenräumen vorgefunden haben.“

Webcams sind praktisch, wenn man sich in Echtzeit einen Eindruck von dem potenziellen nächsten Urlaubsziel verschaffen will. Wenn jedoch den Menschen bei einem Blick auf die Webcam auffällt, dass sie in diesem Moment beim Sonnenbaden oder Umziehen am Strand von jedermann mit Internet-Zugang beobachtet werden können, sind viele gar nicht mehr begeistert und beschweren sich beim ULD. Um ein solches Szenario zu vermeiden, genügt häufig schon eine Veränderung der Einstellungen durch die Webcam-Betreiber. So reicht oftmals schon aus, den Blickwinkel der Webcam zu verändern oder den Vordergrund, in dem Personen erkennbar sein können, unscharf zu machen. Ein Abschalten ist in vielen Fällen nicht erforderlich. Datenschutz und Tourismus können in Einklang gebracht werden: Webcams können in einer dem Tourismus zuträglichen Weise betrieben werden, auch ohne Persönlichkeitsrechte zu beeinträchtigen.

Eine spezielle Art von Webcams sind sogenannte Gruß-Kameras. Diese bieten die Möglichkeit, sich bewusst in den Fokus des Aufnahmebereichs einer Webcam begeben und die Familie zu Hause zu grüßen, etwa durch Zuwinken. Wichtig ist bei solchen Kameras, dass sie sich nicht in Durchgangsbereichen befinden und nicht Bilder von Personen ohne deren Zutun und Wissen auf einer Homepage veröffentlichen.

In einigen Bereichen rechnet keiner damit, dass überwacht wird – beispielsweise in Toiletten- und anderen Sanitärräumen. Wer lässt sich schon gern beim Toilettengang filmen? Und dennoch gab es im Sommer 2019 mehrere Meldungen von Videokameras in diesen sensiblen Bereichen.

Hansen hat Bilder solcher Aufnahmen gesehen: „Die Kameras haben in einem Fall Waschbecken und Pissoirs erfasst. Offensichtlich war den Leuten, die sich dort aufhielten, nicht bewusst, dass die Bilder in Echtzeit an einen Monitor übertragen wurden, dort auch von Laufkundschaft hätten gesichtet werden können und schließlich für mehrere Tage auf einem Datenträger gespeichert blieben, um bei Bedarf im Detail ausgewertet zu werden. Nicht nur das Schminken vor dem Spiegel, das Zähneputzen oder das Gebissreinigen waren betroffen, sondern auch der Toilettengang selbst. Die Personen waren erkennbar, teilweise hatten die Kameras einen unverstellten Blick auf den Intimbereich. Es konnte bis in die Toilettenkabinen hineingefilmt werden, auch die Nutzung der Pissoirs der Herrentoiletten war deutlich sichtbar.“

Sorgen der Betreiber über Vandalismus oder verschmutzte Toiletten sind keine überzeugenden Gründe, warum eine derart invasive Videoüberwachung nötig sein sollte. Selbst mit einem aussagekräftigen Hinweisschild auf die Videoüberwachung wären die Toilettenbereiche tabu für den Kameraeinsatz gewesen. Die Konsequenz von Hansens Prüf-Team: Die Videokameras in den Toilettenräumen müssen nicht nur ausgeschaltet, sondern unverzüglich abgebaut werden.

Hansen kommentiert dies: „In Intimzonen wie Toiletten, Duschen, Saunabereichen und Umkleidekabinen ist eine Videoüberwachung unzulässig.
Da hilft es auch nichts, wenn ein Kamerahersteller oder ein Dienstleister versichert, sein Angebot sei datenschutzkonform. Hier ist der Betreiber in der Verantwortung.“

Das ULD stellt Broschüren zu Videoüberwachung und zu Webcams zur Verfügung:

https://www.datenschutzzentrum.de/uploa ... achung.pdf
https://www.datenschutzzentrum.de/uploa ... ebcams.pdf

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel. +49 431 988-1200, Fax -1223 mail@datenschutzzentrum.de - https://www.datenschutzzentrum.de/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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