Rollstuhlfahrer eine Gefahr für die Allgemeinheit?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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WernerSchell
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Rollstuhlfahrer eine Gefahr für die Allgemeinheit?

Beitrag von WernerSchell » 18.03.2013, 07:53

München:
Rollstuhlfahrer eine Gefahr für die Allgemeinheit?
Torsten Huber, 12.03.2013 16:09 Uhr

Kranker Mann steht wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Pflege-Experte Claus Fussek beobachtet den Prozess: „Ich halte das für unmenschlich.“

München - Für den bekannten Pflege-Experten Claus Fussek ist der Prozess gegen den Rollstuhlfahrer Jürgen S. (73) vor dem Münchner Landgericht ein Skandal:
„Ich kann nicht verstehen, dass man einen schwerkranken Menschen in einer gefängnisähnlichen Situation unterbringt. Ich halte das für unmenschlich!“
... (mehr) ... http://www.abendzeitung-muenchen.de/inh ... 3198b.html
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Cicero
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Demenz - Schuldfähigkeit und Allgemeingefahr ???

Beitrag von Cicero » 18.03.2013, 08:51

Das ist ein interessanter Fall: Ein Demenzkranker strafrechtlich angeklagt!
Zwischen den Zeilen klingt durch, dass die Krankheit Demenz nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit und erst recht kein gefährliches Handeln für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Dazu fehlen aber in dem Bericht die näheren Angaben. Es müsste einmal näher ausgeführt werden, ob inwieweit hier tatsächlich geistige und körperliche Einschränkungen vorliegen und welcher Betreuungsbedarf ggf. vorliegt. Wenn es so sein sollte, dass hier überhaupt keine Schuld (ein strafrechtlich wichtiges Merkmal) vorliegt, wäre das Strafverfahren zu beenden. Dann wäre möglicherweise nur noch über die Betreuung oder ggf. Unterbringung zu befinden. Das alles wird in dem Bericht aber nicht ausreichend deutlich.
Man darf gespannt sein, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.

Cicero
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Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

WernerSchell
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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Beitrag von WernerSchell » 18.03.2013, 10:17

Zur Klarstellung - es geht hier um einen Fall nach § 63 StGB.
Dieses Verfahren setzt Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schulfähigkeit voraus.


§ 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen,
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit
gefährlich ist.


Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__63.html
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