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Fixierung - nicht immer genehmigungspflichtig

Verfasst: 27.03.2004, 16:17
von Gast
Fixierung eines sedierten & beatmeten Patienten

hallo forum,

ich habe eine frage zum thema fixierung eines sedierten & beatmeten patienten.

bei uns wird jeder beatmeter patient grundsätzlich fixiert.
ist das rechtlich zulässig??

danke

Fixierung nicht immer Freiheitsentziehung

Verfasst: 27.03.2004, 17:35
von Berti
Hallo Benjamin,
(1) wenn die Patienten auf Grund ihres Krankheitszustandes keinerlei Willen und Möglichkeiten haben, sich frei zu bewegen, liegen im Rechtssinne überhaupt keine freiheitsbeschränkende Fixierungen vor. Die Maßnahmen sind offensichtlich deshalb vorsorglich für notwendig befunden worden, weil jewede Gefährdung ausgeschlossen werden soll.
(2) Soweit allerdings Patienten einen Willen äußern oder andeuten, sich frei bewegen zu wollen, dann müssen fixierende Maßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften eingeordnet und ggf. gerichtlich genehmigt werden.
Ich vermute aber, dass in den beschriebenen Fällen die Annahme 1 zutrifft. Wenn dies nicht so sein sollte, müßte der Sachverhalt weiter verdeutlicht und dann weiter diskutiert werden.
Gruß Berti

Fixierung kann therapeutisch begründet sein

Verfasst: 28.03.2004, 12:11
von Alfons_Graef
Patienten, die nicht in der Lage oder Willens sind, irgendwelche Rechte selbst in Anspruch zu nehmen, z.B. auch Wachkoma-Patienten, können nicht in ihrer Freiheit durch Sicherungsmaßnahmen beschränkt werden. Wenn z.B. Fixierungen anstehen, sind sie rein therapeutisch begründet. Damit sinnvoll und notwendig. Die sonst bei Fixierungen notwendigen strengen Anforderungen sind dann nicht relevant!
Ich kann also Berti zustimmen.

MfG Alfons Gräf

Fixierung ?? Fixierungsprotokoll ??

Verfasst: 31.05.2004, 17:39
von Gast
Wo steht, dass bei diesen Patienten keine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt, wenn ich sie fixiere?
Und wie steht es mit der Anlage eines Fixierungsprotokolles (Grund der Fixierung: Schutz liegender Sonden und Katheter etc.)?

Fixierung nicht immer genehmigungspflichtig

Verfasst: 01.06.2004, 11:04
von Alfons_Graef
Hallo Andi,
demjenigen, der aufgrund einer konkreten Situation, z.B. fehlendes Bewusstsein, tatsächlich überhaupt kein Freiheitsrecht geltend macht, kann keine Freiheit genommen werden. So ähnlich ist das auch bei einem Patienten der völlig gelähmt ist. Er kann u.U. überhaupt keine Bewegungen vornehmen und folglich sich auch nicht frei bewegen. In solchen Fällen ist das Freiheitsrecht nicht einschränkbar und demzufolge sind auch die üblichen Regeln weitgehend nicht anzuwenden, z.B. Einschaltung des Gerichts.
Eine völlig andere Frage ist aber, ob auch in solchen Fällen Protokolle geführt werden, die das gesamte Geschehen in der Art eines Rechenschaftsberichtes verdeutlichen. Darüber muss hausintern geurteilt und entschieden werden. Es spricht einiges für solche Protokolle, damit später verdeutlicht werden kann, wie die konkrete Situation war; z.B. wie war der Patientenzustand, wer hat was angeordnet bzw. durchgeführt. Usw.
Gruß
Alfons

Bettgitter im häuslichen Bereich

Verfasst: 24.10.2004, 11:11
von Gast
Bettgitter im häuslichen Bereich setzen in der Regel keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus

Der ABVP weist in Anbetracht der Entscheidung des OLG Dresden zu AZ: 7 U 753/04 darauf hin, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Bettgittern nur bei Heimaufenthalten vorgesehen ist. Dies wird durch einen Hinweis des Amtsgerichtes Frankfurt am Main bestätigt. Danach haben sich Anträge auf eine diesbezügliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, insbesondere im Einverständnis mit den Pflegebedürftigen oder Angehörigen, in der ambulanten Pflege erledigt. Pflegende haben damit jedoch keinen Freibrief für freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Ambulante Pflegedienste würden allzu oft von rechtlichen Laien darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Bettgittern ausschließlich bei Vorliegen einer gerichtlichen Genehmigung möglich sei. “Nicht selten haben Pflegende ein schlechtes Gewissen, sich strafbar zu machen, obwohl sie andererseits wissen, dass sie die Patienten nur mit Hilfe eines Bettgitters in angemessener Weise vor Unfällen, wie z. B. durch das Fallen aus dem Bett, schützen können,” berichtet Herr Rudolf Pietsch, ABVP Geschäftsführer, von den Gesprächen mit Pflegedienstinhabern. Pflichtbewusst vor den Amtsgerichten vorgesprochen, machten die Pflegedienstinhaber dann die Erfahrung, dass schnelle Hilfe dort nicht zu erwarten sei. Die Amtsrichter würden sich nicht nur aufgrund der aus gutem Grunde fehlenden Regelungen im häuslichen Bereich nicht in der Lage sehen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auszusprechen, sondern auch weil die Pflegesituation vom grünen Tisch des Gerichts her nicht im Einzelnen beurteilt werden könne.

Damit hätten die Pflegenden allerdings keinen Freibrief, die Freiheit der Patienten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise einschränken zu dürfen. Hier gelte weiterhin, dass unangemessene und aus sachfremden Erwägungen erfolgte Sicherungsmaßnahmen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Rudolf Pietsch weiter: “Pflegekräfte, Qualitäts- und Dokumentationsprüfer und andere Beteiligte kommen nicht umhin, das Für und Wider des Bettgitters, wie andere Pflegemaßnahmen auch, kompetent abzuwägen.” Darin kann dann beispielsweise auch das Einverständnis des Patienten bzw. des Betreuers in ange-messener Gewichtung einfließen. Dies ist Pflegekräften, welche bei den betroffenen Patienten in großem Umfang in die häusliche Situation miteinbezogen werden und jedenfalls mitverantwortlich die Kompetenz einer 3-jährigen Fachausbildung, sowie Staatsexamen und Berufserfahrung im Hintergrund stehen, auch zuzutrauen.

Der ABVP vertritt bundesweit ca. 600 ambulante Pflegedienste und ist somit ein Verband, der sich ausschließlich für die Interessen von ambulanten Pflegediensten stark macht.

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitgeber- und Berufsverbandes Privater Pflege e.V. vom 13.10.2004
http://www.abvp.de/dokumente/pip/2004/P ... 102004.pdf

Rechtsgarantieren bei Freiheitsentziehung

Verfasst: 24.10.2004, 12:56
von WernerSchell
[ .... Bettgitter im häuslichen Bereich setzen in der Regel keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus ..... ]

Rechtsgarantieren bei Freiheitsentziehung

Zur Pressemitteilung des Arbeitgeber- und Berufsverbandes Privater Pflege e.V. vom 13.10.2004 nehmen wir wie folgt kurz Stellung:

Wir teilen nicht die Schlussfolgerungen bezüglich "entbehrliche Genehmigung". Wir sind der Meinung, dass angesichts des gewaltigen Eingriffs in Grundrechtspositionen auch im häuslichen Bereich eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle geboten ist.
Unsere Auffassung leiten wir zunächst einmal aus den Art. 2 und 103 GG her (Rechtsgarantieren bei Freiheitsentziehung). Es liegen auch gerichtliche Entscheidungen vor, die unsere Auffassung stützen:
-- AG Tempfelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 28.4.1998 - 50 XVII G 361/98 - (Handbuch "Pflegerecht").
-- LG München I, Beschluss vom 7.7.1999 - 13 T 4301/99 - (Zeitschrift "PflegeRecht", 3/2001).
Die Auffassung in der "Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen" von Prof. Dr. Großkopf, 03/2004, (keine Genehmigungspflicht) teilen wir nicht.

Team Werner Schell