Medikamente richten im Heim - Wer darf`s ?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Gast

Medikamente richten im Heim - Wer darf`s ?

Beitrag von Gast » 05.11.2003, 02:35

Die Apothekenaufsicht hat meiner Wohnbereichsleiterin gesagt, es dürften in den Wohngruppen nur Altenpfleger oder Karankenpfleger(schwestern)Medikamente richten und das auch tagtäglich, was heißt: nicht eine Woche im Voraus.
Habe nur zwei Krankenschwestern im Dienst. Nicht durchführbar. In anderen Heimen dürfen auch Heilerziehugspfleger Medi`s richten.
Gibt es im Heimgesetz hierzu klare Aussagen? Dringend!!!

Gast

Medikamente richten im Heim - Wer darf`s ?

Beitrag von Gast » 05.11.2003, 11:16

Hallo Klaus,
im archivierten Forum (leider gibt es dort lästige Werbeeinblendungen, die das Team wohl nicht beeinflussen kann) fand ich unter "Medikamente richten" u.a. folgende Texteinstellungen.
Gruß Berti

Medikamentenverabreichung - Medikamentengabe - Medikation - Richten von Medikamenten - Remonstrationspflicht
von Team Werner Schell am 1.Nov.2001

... wir haben uns bereits mehrfach zur Medikamentenabgabe geäußert. Sie muss, um es vereinfacht zu sagen, mit Rücksicht auf die Patientensicherheit mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. So gesehen ist ein Stellen durch eine frühere Schicht unter Umständen akzeptabel, wenn die Sicherheitsanforderungen dies rechtfertigen. Dokumentiert wird immer das, was man selbst konkret durchgeführt hat.
Jeder Mitarbeiter trägt immer die Verantwortung für das, was er tut. Es kann als durchaus sinnvoll erachtet werden, sicheres Arbeiten durch konkrete Weisungen / Dienstanweisung sicherzustellen. Ergeben sich Zweifel hinsichtlich des eigenen Tuns, müssen die Bedenken dem Arbeitgeber/Vorgesetzten mitgeteilt werden (= Remonstrationspflicht; vgl. hierzu gesonderte Texte im Forum). Zahlreiche weitere Texte sind im Forum unter folgenden Begriffen auffindbar; Medikamentengabe, Medikation, Richten von Medikamenten.
Nachfolgend stellen wir Ihnen einige ausgewählte Texte aus dem Forum zur Auswertung zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell

Einige Texte aus dem Forum (vollständige Zitate):
-- Stellen / Richten von Medikamenten – Medikamentenabgabe, unsere Stellungnahme vom 27.9.2001:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Die Patientensicherheit muß auf jeden Fall gewährleistet werden!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
-- Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
-- Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
-- Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
-- Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF<
Bitte lesen Sie die beiden genannten Artikel im Rechtsalmanach!

--- Verabreichung von Medikamenten in einer Werkstatt für Behinderte (WfB), 17.12.1999. Unsere Stellungnahme:
Vorweg wird festgestellt, daß die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Medikamentenabgabe durch das Pflegepersonal entsprechend angewandt werden können. Allerdings sollte bedacht werden, daß bei Personal ohne ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in Pharmakologie veränderte bzw. höhere Sicherheitsstandards zu gelten haben. Es kann als sinnvoll angesehen werden, nähere Instruktionen zur Medikamentenaufbewahrung und -abgabe in einer „Dienstanweisung“ zu präzisieren. Mancherorts immer wieder auftretende Rechtsfragen wären damit wohl weitgehend beantwortet. Bei der Abfassung einer solchen Dienstanweisung kann man sich im Zweifel durch einen Arzt bzw. Apotheker beraten lassen.

--- Delegationsgrundsätze (hier Medikamentenabgabe), 17.11.2000. Unsere Texteinstellung:
Im Forum Altenpflege wurde unter der Titelung „Medikamentemverabreichung durch Küchenhilfe“ folgender Beitrag eingestellt:
„Was kann einer Küchenhilfe rechtlich passieren, die Anweisung bekommt, zusammengestellte Medikamente den Bewohnern des Alten- bzw. Pflegeheimes zu verabreichen. Trägt sie mit Verantwortung, wenn Medikamente falsch zusammengestellt werden und dadurch gesundheitlicher Schaden entsteht?“
Wir haben dazu eine Stellungnahme abgegeben, die wir wegen der Brisanz des Themas auch hier vorstellen möchten:
Ärztliches und nichtärztliches Personal hat, wie wir immer wieder herausgestellt haben, mit der gebotenen Sorgfalt tätig zu sein. Jeder, der tätig wird, hat immer zu bedenken, ob er für die konkrete Verrichtung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Man spricht insoweit von der Übernahmeverantwortung. Wie es scheint, ist unter den geschilderten Umständen nicht alles korrekt. Es sind organisatorische Veränderungen dringend geboten, die die Patientensicherheit gewährleisten!!!
Wir haben uns in der Vergangenheit mehrfach mit der Delegationspraxis befasst und möchten auf die insoweit einschlägigen Veröffentlichungen verweisen.
Zu den allgemeinen Delagationsgrundsätzen finden Sie in unserem „Rechtsalmanach“, Nr. 12, zwei interessante Artikel, die Sie zunächst einmal lesen sollten.
Die Delegation von ärztlichen Aufgaben ist grundsätzlich schriftlich zu fixieren!
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung
Sodann finden Sie in unserem Rechtsalmanach, Nr. 20, folgende zwei Artikel, die wahrscheinlich zur konkreten Fragestellung weiterhelfen:
Verabreichung von Medikamenten in Werkstätten für Behinderte (WfB) und ähnliche Einrichtungen PDF
Medikamentenabgabe durch das nichtärztliche Personal PDF
Anfang 2001 wird das Buch von Schell, W. „Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht“, Kunz Verlag, Hagen, in erheblicher erweiterter und aktualisierter Auflage erscheinen.* Darin werden noch einmal alle entscheidenden Rechtsgrundsätze zur Delegationspraxis mit zahlreichen Gerichtsurteilen belegt, vorgestellt.

* Die neue Auflage des Buches ist Ende September 2001 im Kunz Verlag, Hagen, erschienen. Nähere Informationen hierzu unter Publikationen bzw. Aktuelles/Buchhinweise!

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