Aufklärungspflicht & Einwilligung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Aufklärung über Wahlleistungskosten

Beitrag von Gast » 02.03.2005, 16:56

Aufklärung über Wahlleistungskosten im Krankenhaus ist zwingend

Patienten, die sich im Krankenhaus für sogenannte Wahlleistungen entscheiden, müssen zuvor im Detail und nachweislich über die Kosten informiert werden, sagt das Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken - Az.: 5 U 1/02 -. Dies berichtet die Ärzte Zeitung in ihrer Ausgabe vom 2.3.2005

Wird nicht aufgeklärt, bleibt das Krankenhaus im Zweifelsfall auf seinen Kosten sitzen, sagt das OLG. Wahlleistungen sind jene Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, wie etwa die Unterbringung im Einzelzimmer oder die Behandlung durch einen Chefarzt.

Gast

Aufklären über Nebenwirkungen von Medikamenten!

Beitrag von Gast » 27.03.2005, 12:01

Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage der Hinweispflicht des behandelnden Arztes über schwerwiegende Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten entscheiden.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung durch eine Gynäkologin. Diese verordnete der 1965 geborenen Klägerin, welche eine Raucherin war, im November 1994 das Antikonzeptionsmittel "Cyclosa", eine sog. Pille der dritten Generation, zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden. Die Klägerin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein. Im Februar 1995 erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem von der Klägerin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde.
Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Auf die Revision der Klägerin hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Beklagte als das Medikament verordnende Ärztin darüber aufklären müssen, daß das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder wenn sie sich als Raucherin nicht in der Lage sah, das Rauchen aufzugeben, auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses zwar ebenfalls von einer bestehenden Aufklärungspflicht der Ärztin ausgegangen ist, aber mit einer widersprüchlichen Begründung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat, eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen hat.

Urteil des BGH vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03
LG Schwerin - 7 O 42/98 ./. OLG Rostock - 8 U 44/03

Quelle: Pressemitteilung vom 15. März 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
http://www.bundesgerichtshof.de/

Gast

Aufklären über Nebenwirkungen von Medikamenten!

Beitrag von Gast » 29.03.2005, 12:09

Ärzte müssen über schwere Nebenwirkungen von Medikamenten aufklären

KARLSRUHE. Ärzte müssen Patienten auf schwere Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten ausdrücklich hinweisen. Ansonsten könnten sie schadenersatzpflichtig werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. März 2005 in Karlsruhe. Warnhinweise in der Packungsbeilage des Arzneimittels seien unter Umständen nicht ausreichend.

Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=19496

Gast

Aufklären über Nebenwirkungen ...

Beitrag von Gast » 22.04.2005, 11:05

Aufklären über Nebenwirkungen von Medikamenten!

Entsprechende Infos im Beipackzettel reichen nicht
Hinweis auf Arznei-Risiken ist Arzt-Pflicht
Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken eines verordneten Medikaments hinweisen und dürfen sich nicht auf die Informationen im Beipackzettel verlassen.
Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer damals 30-jährigen Raucherin gefällt.

Die Frau hatte im Februar 1995, zwei Monate nach Beginn der Einnahme eines Verhütungsmittels, einen Schlaganfall erlitten – und zwar wegen einer Wechselwirkung zwischen Nikotin und Medikament. Von ihrer Gynäkologin war sie nicht auf die Risiken der Pille für Raucherinnen in ihrem Alter hingewiesen worden. Die Frau verklagte die Ärztin deshalb auf Schadenersatz.

Selbstbestimmungsrecht setzt Aufklärung voraus

Zwar wurde in den Gebrauchsinformationen Frauen ab 30 ausdrücklich geraten, bei Einnahme des Mittels das Rauchen aufzugeben, weil ein erhöhtes Herzinfarkt- oder Schlaganfall-Risiko bestehe. Laut BGH reicht dies aber nicht aus. Wegen der möglichen schwer wiegenden Folgen hätte die Gynäkologin bei der Verordnung des Medikaments ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren hinweisen müssen, befand der VI. Zivilsenat. Nur dann hätte die Frau ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und entscheiden können, entweder auf das Medikament oder aufs Rauchen zu verzichten.

Das Karlsruher Gericht hob das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück (Az.: VI ZR 289/03 vom 15. März 2005).

Quelle: Zeitung „Ärztliche Praxis“ (Beitrag wird mit Genehmigung der Redaktion vorgestellt)
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ktuell?n=1

Gast

Aufklärung muss nachgewiesen werden

Beitrag von Gast » 01.05.2005, 11:38

Eine sachgerechte Aufklärung durch den Arzt muss auch nachgewiesen werden!

Fraktur – einmal anders

Siehe den Beitrag unter
http://www.laekh.de/HessAerzteblatt/200 ... nrecht.pdf

Gast

Aufklärungspflicht - Arzneimittel-Nebenwirkungen

Beitrag von Gast » 18.05.2005, 12:03

Arzneimittel-Nebenwirkungen
Aufklärungspflicht des Arztes

Der Arzt ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.3.2005 (AZ:VI ZR 289/03) verpflichtet, auf schwerwiegende Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten hinzuweisen.
….
Weiter unter
http://www.aekno.de/htmljava/frameset.a ... ichten.asp

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Arzt und die Beweislast beim Behandlungsfehler

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2005, 11:02

Arzt trifft die Beweislast, dass Schaden auch bei fehlerfreiem Handeln eingetreten wäre

Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.

Urteil des BGH vom 05.04.2005 -VI ZR 216/03 -
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Blutspender - Umfang & Form der Aufklärung

Beitrag von WernerSchell » 29.05.2005, 11:31

Blutspender verdienen besonderen Schutz
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken befasste sich mit Umfang und Form der Aufklärung bei Blutspenden

Das OLG Zweibrücken hatte in einem Berufungsverfahren über Schadensersatzforderungen eines Blutspenders zu befinden, der mit seiner Klage beim Landgericht (LG) Kaiserslautern abgewiesen worden war.
Folgendes war geschehen:
Der Blutspender (Kläger) hatte sich bei einer Blutspendezentrale zum wiederholten Male zur Blutspende eingefunden und den üblichen Fragebogen ausgefüllt, in dem u.a. auf den seltenen Fall einer Schädigung von Blutgefäßen und Nerven hingewiesen wird. Als er nach dem Einführen der Kanüle einen heftigen Schmerz verspürte, korrigierte eine Ärztin die Lage der Nadel. Wie sich herausstellte, hatte der Einstich zu einer Verletzung eines Hautnervs in der Armbeuge geführt, die trotz zweier Operationen einen Dauerschaden mit chronischen Schmerzen auslöste.

Das LG Kaiserslautern hatte die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, da die Verletzung nicht schuldhaft zugefügt worden und der Kläger auch bei umfangreicher ärztlicher Aufklärung zur Blutspende bereit gewesen sei. Das OLG Zweibrücken hat dagegen dem Kläger Recht gegeben:
Es sei zwar davon auszugehen, dass die Nervenverletzung nicht auf einem Behandlungsfehler beruhe, sondern schicksalhaft eingetreten sei. Dennoch hafte die beklagte Blutspendezentrale, weil es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Blutentnahme gefehlt habe. Die von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung sei unwirksam gewesen, da ihr keine ausreichende Aufklärung vorangegangen sei. Das Risiko einer Nervenverletzung hafte der Blutspende spezifisch an, so dass der Spender darüber mit Hinweis auf die schwerwiegenden Folgen in einem ärztlichen Gespräch sachkundig informiert werden müsse. Da dies beim Kläger unterlassen wurde, ist ihm der Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro zuerkannt worden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das OLG Zweibrücken die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.10.2004 - 5 U 6/04 -
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Wann muss Arzt Eingriff abbrechen?

Beitrag von Gast » 13.06.2005, 11:08

Wann muss der Arzt einen Eingriff abbrechen?

Polypektomien gehören zum Standardprogramm der Koloproktologie und der Gastroenterologie. Darmperforationen können dabei vorkommen. Sie sind nach allgemeiner Meinung auch bei Beachtung des gebotenen ärztlichen Standards nicht sicher zu vermeiden. Darüber muss der Patient aufgeklärt werden. Ist damit alles gesagt? Aus ärztlicher Sicht nicht, aus juristischer schon gar nicht. Dies soll an folgendem – durchaus beispielhaften – Fall dargestellt werden, der eine Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen beschäftigt hat; es handelt sich durchaus nicht um eine Ausnahmesituation.
….
Lesen Sie dazu weiter unter
http://www.laekh.de/HessAerzteblatt/200 ... nrecht.pdf

Gast

Schadenersatz für HIV-infizierten Ehepartner

Beitrag von Gast » 15.06.2005, 11:35

BGH weitet Arzthaftung aus - Schadenersatz für HIV-infizierten Ehepartner eines Patienten

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Frau knapp 128 000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine HIV-Infektion zugesprochen, deren Ursprung nicht zweifelsfrei geklärt ist. Die Klägerin hatte sich über ihren Ehemann angesteckt, der dem Anschein nach 1985 in einem Krankenhaus über Blutprodukte infiziert worden war. Da das Krankenhaus nach der langen Zeit keine Angaben über den Hersteller oder die Chargennummer der Blutprodukte machen konnte, billigte der BGH der Frau am 14. Juni 2005 den so genannten Beweis des ersten Anscheins zu.

Das Gericht verwies zudem darauf, dass weder die Klägerin noch ihr Ehegatte zu den HIV-Risikogruppen wie etwa Drogensüchtigen gehörten oder wegen ihres Lebenswandels einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt waren. Auch deshalb sei davon auszugehen, dass Blutprodukte die Infektionsquelle waren. (AZ: VI ZR 179/049)

...
Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=20429

Gast

Aufklärung über Nebenwirkungen von Medikamenten

Beitrag von Gast » 30.06.2005, 13:02

Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. März 2005, Aktenzeichen VI ZR 289/03) hat über die Frage der Hinweispflicht des behandelnden Arztes über schwerwiegende Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten entschieden.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung durch eine Gynäkologin. Diese verordnete der 1965 geborenen Klägerin, welche eine Raucherin war, im November 1994 das Antikonzeptionsmittel "Cyclosa", eine so genannte Pille der dritten Generation, zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden. Die Klägerin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein. Im Februar 1995 erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem von der Klägerin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde. Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.

Nach Auffassung des BGH sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Beklagte als das Medikament verordnende Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder wenn sie sich als Raucherin nicht in der Lage sah, das Rauchen aufzugeben, auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten.

Quelle und weitere Informationen:
ARD-Ratgeber Recht - http://www.ard-ratgeber-recht.de/aktuel ... 502-2.html

Gast

Nebenwirkungen von Medikamenten - Hinweise!

Beitrag von Gast » 22.07.2005, 21:09

Mediziner müssen auf Nebenwirkungen von Medikamenten hinweisen - Beweislast liegt beim Arzt

fzm - "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Arzt... " heißt es am Ende von Werbespots im Fernsehen. Dass dies keine leeren Worte sind, hat kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bekräftigt. Er hob das Urteil einer untergeordneten Instanz auf. Dort war eine Gynäkologin freigesprochen worden, die ihre Patientin nicht auf schwerwiegende Risiken der "Antibaby-Pille" hingewiesen hatte. Dazu gehört die Gefahr von Schlaganfällen bei Rauchern. Dass ihre Patientin rauchte, war der Ärztin bekannt. Trotzdem drängte sie auf eine Verordnung. Die Frau erlitt einen Schlaganfall und klagte auf Schadenersatz.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof nützt nicht nur der geschädigten Patientin, schreibt der Jurist Hans-Jürgen Rieger, Karlsruhe, in der DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift (Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 2005). Die Begründung des Gerichts stärke die Rechte aller Patienten.
Denn das Gericht sah in der unterlassenen Aufklärung nicht nur ein ärztliches Versäumnis oder einen Behandlungsfehler, so Rieger. In diesem Fall hätte die Klägerin beweisen müssen, dass die Ärztin sie nicht aufgeklärt hat, was vor Gericht sehr schwer ist.
Doch das Gericht sah, so der Jurist, darüber hinaus eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin. Dieses Selbstbestimmungsrecht hätte die Patientin nur ausüben können, wenn die Ärztin sie ausdrücklich auf die Risiken der "Pille" hingewiesen hätte. Bei einer solchen Eingriffsaufklärung liegt die Beweislast vor Gericht beim Arzt.
Der Jurist Rieger rät den Ärzten in der DMW die Angaben in den Beipackzetteln nur als "Teilinformationen" zu betrachten. Sie müssten ihren Patienten weitere Informationen geben, um sie vor einer Selbstgefährdung zu schützen.

H.-J. Rieger:
Aufklärung des Patienten über Risiken und Nebenwirkungen eines Medikamentes
Deutsche Medizinische Wochenschrift 2005; 130 (27): 1656-1657
Weitere Themen in der DMW 27:
- Marathonlauf: Wem droht eine Hyponatriämie?
- Künstliche Lunge: nützlich, aber doch noch nicht optimal
- Akute Pankreatitis: Werden die Leitlinien akzeptiert?
- Fallpauschalen: Einfluss auf die Patientenversorgung
0 Bitte schicken Sie mir den Artikel von H.-J. Rieger per E-Mail
0 Bitte schicken Sie mir die DMW 27

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Quelle: Mitteilung vom 20.7.2005
THIEME VERLAGSGRUPPE
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Theraalternativen - Arzt muss aufklären

Beitrag von WernerSchell » 29.07.2005, 11:11

Arzt muss Patienten über Therapiealternativen aufklären

Ärzte müssen ihre Patienten über Alternativen der Behandlung aufklären und ihnen die Wahl einer Therapiemethode ermöglichen. Kommen Ärzte dieser zusätzlichen Aufklärungspflicht nicht nach, haften sie für die Folgen der Behandlung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 313/03 -.

Leitsätze der Entscheidung:
a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung.
b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Im zugrunde liegenden Fall war das gebrochene und eingegipste Handgelenk einer Patienten nicht wie erhofft zusammengewachsen, sondern in einer Fehlstellung verheilt. Die Frau hatte den Arzt daraufhin verklagt, weil er ihr nicht mitgeteilt hatte, dass der Bruch auch durch erneutes Richten oder durch eine Operation hätte behandelt werden können, um die drohende Fehlstellung zu vermeiden.
Nach der Entscheidung des BGH ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar zunächst Sache des Arztes. Gibt es aber mehrere Behandlungsmethoden mit jeweils unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen, muss der Arzt einen Patienten über diese Wahlmöglichkeiten informieren und ihm die Entscheidung überlassen auf welches Risiko er sich einlassen will. Da der Arzt im zugrunde liegenden Fall seine konservative Behandlung trotz drohender Fehlstellung des Handgelenks fortgesetzt habe, ohne die Patientin an der Entscheidung zu beteiligen, sei die Behandlung rechtswidrig gewesen. Der Arzt müsse deshalb für deren Folgen haften, heißt es im Urteil.

Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Aufklärungspflicht & Einwilligung

Beitrag von Gast » 01.08.2005, 11:10

Eine Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Dies setzt voraus, dass ihm als medizinischem Laien eine zutreffende Vorstellung darüber vermittelt wurde, wie ihm nach medizinischer Erfahrung durch den Eingriff geholfen werden kann und welchen Gefahren er sich aussetzt. Dabei ist er auch darüber zu informieren, welche Erfolgsaussichten der Eingriff hat.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2002 - 7 U 146/01 -

Fundstelle: http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/m ... index.html

Gast

Aufklärungspflicht & Einwilligung

Beitrag von Gast » 01.08.2005, 11:12

Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen muss auch dann erfolgen, wenn die alternativ in Betracht kommende Maßnahme zwar nicht zu Heilung führt, aber bei ungleich geringerem Risiko und geringerer Belastung zumindest für eine gewisse Zeit zur Linderung der Beschwerden und Beeinträchtigungen führt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2002 - 7 U 107/00 -

Fundstelle: http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/m ... index.html

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