Aufklärungspflicht & Einwilligung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Chefarzt muss ordnungsgemäße Aufklärung sicherstellen

Beitrag von Service » 06.01.2007, 08:57

Chefarzt muss ordnungsgemäße Aufklärung sicherstellen

Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2006 - VI ZR 206/05 -

Urteilsschrift unter
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?063472

Rob Hüser
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Ein Arzt muss auch ungefragt Alternative nennen

Beitrag von Rob Hüser » 27.02.2007, 08:25

Ein Arzt muss auch ungefragt Alternative nennen

Ein Arzt muss einen Patienten ungefragt über alternative Behandlungsmethoden aufklären, wenn sie sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 5 U 180/06 - entschieden; so ein Bericht der Ärzte Zeitung vom 26.2.2007. - Es sei dann allein Sache des Patienten zu entscheiden, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll sei und worauf er sich einlassen wolle. Ärzte müssten zwar nicht in jedem Fall ungefragt erklären, welche Behandlungsmethode sie anwenden. Dies gelte allerdings nur, wenn es sich um eine Therapie handele, die dem Standard entspreche.

Die Einschätzung des OLG Koblenz ist zwar nichts Neues, bekräftigt aber die bestehende Rechtsmeinung!

Herbert Kunst
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Aufklärung ist auch vor Impfung geboten

Beitrag von Herbert Kunst » 10.04.2007, 07:06

Aufklärungspflicht auch vor Impfung

Bevor eine Zeckenschutzimpfung durchgeführt wird, muss der Arzt den Patienten über alle damit verbundenen Risiken aufklären. Ist das nicht der Fall, liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung vor. Die Risikoaufklärung beinhaltet die Schwere des Eingriffs, mögliche Belastungen und Folgen der Behandlung. Können in Ausnahmefällen Nervenentzündungen auftreten, muss der Arzt auch hierüber informieren.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 8.3.2007 - 12 U 186/06 -
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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Einwilligungsfähigkeit umstritten - Aufklärungspflicht

Beitrag von WernerSchell » 13.12.2007, 13:53

Einwilligungsfähigkeit umstritten - Aufklärungspflicht

Schriftwechsel in einer Mailingliste (anonysiert):

Herr ... schrieb:
beim Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist der behandelnde Stationsarzt etc. denn nun zur Auskunft gegenüber dem Betreuer verpflichtet oder nicht - bzw. hängt die Ärztliche Auskunft von der Meinung des Betreuten ab? Zugrunde liegt dieser Frage ein Arzt der sich ziert und ein Betreuter mit langjähriger Depression und erheblicher verminderter Entschlussfähigkeit. Keine Psychose oder ähnliches. ....

Sehr geehrter Herr ...,

wie erst kürzlich in dieser Liste diskutiert +), ist der Arzt zur Aufklärung gegenüber dem Patienten verpflichtet. Wenn der Patient unter Rechtlicher Betreuung steht und nicht selbst für die konkrete Angelegenheit Einwilligungsfähigkeit besitzt, hat die erforderliche Aufklärung selbstverständlich dem Rechtlichen Betreuer gegenüber zu erfolgen. Die Einschätzung, ob Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht, muss, wenn medizinischer Handlungsbedarf besteht, schnellstens erfolgen. Denn, so oder so ist eine Aufklärung geboten.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell

+) Siehe unter
viewtopic.php?t=7689&highlight=aufkl%E4rungspflicht
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Ärztliche Aufklärungspflicht ...

Beitrag von WernerSchell » 01.03.2013, 08:25

Im Zusammenhang mit verschiedenen Anfragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden u.a. die nachfolgenden Hinweise zusammen gestellt:

Die Aufklärungspflicht ….
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/ ... flicht.pdf

§ 630 e BGB: Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(Quelle: Br-Drs 312/12)

Vereinfacht: Der Behandelnde muss den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären. Er muss über den Eingriff und seine Risiken sprechen, über seine Notwendigkeit und über die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Diagnose bzw. Therapie. Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden.
Aufklären darf nur, wer über die entsprechende Sachkunde verfügt und beteiligt ist. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Nur ergänzend kann auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Wenn der Arzt den Eingriff vornimmt, muss die Aufklärung durch einen Arzt erfolgen.
Die Einwilligung muss verständlich und rechtzeitig erfolgen, so dass der Patient Zeit zum Überlegen hat.
Keine Aufklärung ist notwendig, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder wichtige therapeutische Gründe dagegen sprechen oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat.
Quelle: http://www.patienten-rechte-gesetz.de/b ... chten.html
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/
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Das erwarten Patienten von ihrem Arzt

Beitrag von Presse » 19.03.2013, 07:36

Umfrage zeigt: Das erwarten Patienten von ihrem Arzt
Die Bürger haben hohe Erwartungen an die Aufklärung durch ihren Arzt. Und die wird meistens auch erfüllt, wie Ergebnisse einer Umfrage zeigen. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=835 ... etz&n=2598

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Mobile, elektronische Patientenaufklärung

Beitrag von Presse » 20.03.2013, 10:22

Mobile, elektronische Patientenaufklärung von Thieme Compliance – überall einsetzbar

Erlangen/Stuttgart – Das Patientenrechtegesetz stellt neue Anforderungen an die Patientenaufklärung: Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen auszuhändigen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat. Die vollelektronische Patientenaufklärung von Thieme Compliance erleichtert Kliniken und Praxen einen effizienten Ablauf. Damit Ärzte die Software überall anwenden können, entwickelt Thieme Compliance die mobile Version für iPads und Android-basierte Tablets. Die mobile Lösung stellt der Systemanbieter im Bereich Patientenaufklärung erstmals auf der Messe conhIT Anfang April 2013 vor.

Mit der Aufklärungssoftware E-ConsentPro ermöglicht Thieme Compliance Kliniken und Praxen die vollelektronische Patientenaufklärung. „Der Dokumenten-Workflow ist komplett digital, da auch die zum Nachweis so wichtige Unterschrift von Arzt und Patient elektronisch erfasst und festgehalten wird“, sagt Reinhold Tokar, Geschäftsführer von Thieme Compliance. Somit gibt es keinen Medienbruch. Auch das Einscannen oder Kopieren von Dokumenten entfällt. Denn unterschriebene Aufklärungsbögen können digital an das Informations- oder Archivsystem übergeben werden.

Die elektronische Anwendung von E-ConsentPro war bisher nur mit einem Desktop-PC möglich. „Damit der Arzt wieder losgelöst von einem PC so flexibel wie mit den Papierbögen ist, haben wir die mobile Anwendung entwickelt“, erläutert Thomas Pettinger, der E-ConsentPro bei Thieme Compliance stetig weiterentwickelt. „Der Arzt ist damit ortsunabhängig und kann dennoch die Effizienz und Sicherheit des elektronischen Prozesses nutzen.“ In die mobile Anwendung der Software hat Thieme Compliance Erfahrungen aus der „Entscheiderfabrik“ umgesetzt. Bei diesem Wettbewerb identifizieren Klinikchefs jährlich fünf IT-Schlüsselprojekte, die Schwachstellen im Krankenhaus beheben und die Abläufe optimieren helfen. Anschließend setzen die Gewinner ihre Projekte mit ausgewählten Kliniken um und passen sie an die dortigen Bedürfnisse an. Mit E-ConsentPro belegte Thieme Compliance jetzt erneut den ersten Platz.

Die mobile Anwendung von E-ConsentPro geht als native Applikation für die Betriebssysteme Android und iOS Ende 2013 auf den Markt. „Die auf dem mobilen Endgerät eingetragenen Daten sind im Krankenhaus-IT-System oder auf dem Praxisserver via WLAN sicher gespeichert und können auch direkt als pdf-Datei in das Langzeitarchiv gegeben werden“, ergänzt Pettinger. Auf der Messe conhIT zeigt Thieme Compliance, wie E-ConsentPro auf mobilen Geräten einsetzbar ist. Eine Windows 8 basierte Version des Patientenmoduls wird dort ebenfalls präsentiert werden.

Ärzte finden in der Software E-ConsentPro Aufklärungsbögen zu mehr als 1000 Eingriffen und Therapien. Außerdem können Patienten mit der Software Anamnesefragen zu Vorerkrankungen und Medikamenten beantworten und einen Film – etwa über die Narkose oder den bevorstehenden Eingriff – ansehen. Die Aufklärungsinhalte mit den Risiken oder Alternativen, die im Aufklärungsbogen oder im Film erläutert sind, sind juristisch und medizinisch auf dem aktuellen Stand.

„E-ConsentPro bietet damit Komfort, Effizienz und Sicherheit in der Patientenaufklärung“, ergänzt Reinhold Tokar. Kunden mit den bisherigen Softwaresystemen von Thieme Compliance, PICS und Diomed Digital, sollten daher bis September 2013 auf die neue Software E-ConsentPro umsteigen.

Infos:
Thieme Compliance auf der conhIT:
Termin: 9. bis 11. April 2013
Ort: Messegelände Berlin – Halle 1.2, Stand Nr. E 106a

Interessierte finden auf http://www.thieme-compliance.de einen Film zu E-ConsentPro, der alle Anwendungen und Einsatzgebiete zeigt.

Thieme Compliance
Thieme Compliance erstellt die Diomed und proCompliance Patientenaufklärungsbögen und Videos für über 1000 unterschiedliche diagnostische und therapeutische Eingriffe in bis zu 17 Sprachen. Damit gehört Thieme Compliance zu den großen Anbietern für juristisch fundierte Patientenaufklärung. Jährlich nutzen Ärzte millionenfach diese Bögen in gedruckter oder digitaler Form. Mit der elektronischen Software E-ConsentPro ermöglicht Thieme Compliance außerdem den papierlosen, komplett digitalen Prozess der Patientenaufklärung.
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E-Mail: christine.schoner@thieme.de
http://www.thieme-compliance.de

Quelle: Mitteilung vom 20.03.2013

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Noch mehr Papierkrieg in Klinik und Praxis

Beitrag von WernerSchell » 30.03.2013, 15:28

GMS Mitteilungen aus der AWMF
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten: Noch mehr Papierkrieg in Klinik und Praxis

Zusammenfassung
Am 26. Februar 2013 ist das viel diskutierte Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Ohne Übergangsfristen werden damit die Neuregelungen der §§ 630 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam und sind von allen Beteiligten zu beachten. Im anstehenden Bundestagswahlkampf werden dies die Politiker jeder Couleur dazu nutzen, auf ihre großen Verdienste um den Verbraucherschutz hinzuweisen. Die für das Patientenrechtegesetz zuständigen und von F.D.P.-Politikern geleiteten Ministerien, das Bundesjustiz- und das Bundesgesundheitsministerium, werden sich die Meriten um einen angeblich gestärkten Patientenschutz an die Brust heften.
Ob die Politiker die Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes jedoch tatsächlich als Erfolg feiern können, ist bereits jetzt sehr fraglich.

...
Weiter lesen unter:
http://www.egms.de/static/de/journals/a ... 0276.shtml
http://www.egms.de/static/pdf/journals/ ... 000276.pdf
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Recht: Tipps im Umgang mit der Aufklärungspflicht

Beitrag von Presse » 10.10.2013, 13:57

Recht:
Tipps im Umgang mit der Aufklärungspflicht
Das Patientenrechtegesetz hat die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes neu formuliert.
Nun obliegt es dem Arzt, zu erkennen, ob der Patient als Selbstzahler gefordert ist - und deshalb
umfassend über die Kosten einer Behandlung informiert werden muss.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=847 ... ent&n=3028

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Therapiewissen: Was bleibt vom Arztgespräch hängen?

Beitrag von Presse » 23.05.2014, 06:20

Therapiewissen: Was bleibt vom Arztgespräch hängen?
Wissen über die eigene Krankheit kann helfen, dass Patienten sich an eine verordnete Therapie halten.
Diese Erfahrung haben viele Ärzte gemacht. Doch kann eine vom Arzt vermittelte Informationsplattform
für Patienten das Wissen vertiefen? Auf dem Weg zu Antworten auf diese Frage startet eine große Studie.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=861 ... ent&n=3489

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Wenn der Arzt zu wenig Zeit hat

Beitrag von WernerSchell » 26.03.2015, 14:30

Wenn der Arzt zu wenig Zeit hat

+++ Vor einer Untersuchung oder Behandlung muss der Arzt den Patienten genau aufklären und seine Einwilligung einholen. Hat er nicht die Zeit dazu, sollte man nachhaken – und nicht zu schnell entscheiden +++

Patrycja K. leidet seit zwei Wochen unter Magenschmerzen. Ihr Arzt empfiehlt eine Magenspiegelung und legt der 29-Jährigen einen Termin gleich am nächsten Tag nahe. Warum er zur Magenspiegelung rät, erklärt der Arzt nur kurz mit ein paar Fachbegriffen. Danach bittet er Frau K. einen Aufklärungsbogen zu unterschreiben. Auf dem stehen zwar noch Einzelheiten zur Magenspiegelung, aber Frau K. fühlt sich überrumpelt. Warum die Eile und muss es gleich eine Magenspiegelung sein?

„Bevor ein Arzt etwas unternimmt, muss er genau erklären, was er vorhat“, sagt Michaela Schwabe von der Berliner Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Und zwar so, dass man es versteht und genug Zeit zum Überlegen hat.“ Denn anfangen dürfe der Arzt erst, wenn der Patient einer Untersuchung oder Behandlung ausdrücklich zugestimmt hat – außer es liegt ein Notfall vor. Schwabe: „Das zu beachten ist im Praxis- oder Klinikalltag oft nicht leicht, aber trotzdem unerlässlich.“

Hat ein Arzt nicht genug Zeit, sollte man nachhaken: Warum empfiehlt er eine Maßnahme, wie funktioniert sie und welche Erfolgsaussichten hat sie? „Diese Aufklärung muss auf jeden Fall mündlich passieren“, erklärt die Patientenberaterin. „So steht es im Gesetz, eine schriftliche Information alleine reicht hier nicht.“ Nur so könne man als Patient Fragen stellen – zum Beispiel, wenn es um die Risiken einer Untersuchung oder Behandlung geht. Denn auch die muss der Arzt darstellen. Gleiches gilt für mögliche Alternativen zur vorgeschlagenen Maßnahme.

UPD-Tipp: Viele Fragen an den Arzt fallen einem oft erst nachträglich ein. Am besten schreibt man sie auf und bittet um ein zweites Gespräch. Für die Vorbereitung des Arztbesuchs können Patienten sich eine persönliche Checkliste mit Fragen unter http://www.patienten-universitaet.de zusammenstellen. Mehr zum Thema Aufklärung, Einwilligung und andere Patientenrechte finden sich im aktuellen UPD-Spezial unter http://www.patientenberatung.de/patientenrechte.

+++
Quelle: Mitteilung vom 26.03.2015
Kontakt für Rückfragen von Medien:
Jan Bruns
Referatsleitung Information und Kommunikation
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD gGmbH
Bundesgeschäftsstelle
Littenstraße 10 | 10179 Berlin
jan.bruns@patientenberatung.de | http://www.patientenberatung.de
Tel. 030.200 89 23-43 | Fax 030.200 89 23-50
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Zahnarztpatienten wünschen sich bessere Aufklärung über Kost

Beitrag von WernerSchell » 30.06.2015, 06:41

Zahnarztpatienten wünschen sich bessere Aufklärung über Kosten

(29.06.15).Die Patienten in Deutschland sind zufrieden mit ihren Zahnärzten. Dennoch sehen sie Verbesserungsmöglichkeiten bei der Aufklärung über Kosten und der Kommunikation. Das Behandlungsgespräch findet bei vielen Patienten noch nicht auf Augenhöhe statt. Das den Ergebnissen zugrundeliegende Arztvergleichsportal "Weisse Liste" wurde jetzt komplett überarbeitet. AOK, BARMER GEK, Techniker Krankenkasse und Bertelsmann BKK rufen ihre Versicherten zur Bewertung auf.

Weitere Informationen unter:
http://www.aok-bv.de/presse/pressemitte ... 13905.html
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Quelle: Mitteilung vom 29.06.2015
Web-Infomail des AOK-Bundesverbandes
Herausgeber:
AOK-Bundesverband
Webredaktion
Tel.: 030/220 11-200
Fax: 030/220 11-105
mailto:aok-mediendienst@bv.aok.de
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