Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

ÄP Presse

Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !

Beitrag von ÄP Presse » 27.09.2003, 11:07

Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !
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Auch im Notdienst gehört korrektes Verhalten zur Berufspflicht des Arztes
Ferndiagnosen per Telefon – 5000 Euro Buße

von Diana Niedernhöfer
     
Wer als Arzt im Notdienst Hausbesuche verweigert oder gegenüber Hilfesuchenden unhöflich ist, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen – auch wenn derart „behandelten“ Patienten letztlich nichts passiert.

25.09.03 - Diese Erfahrung musste ein niedergelassener Internist aus Köln machen. Er hatte sich in verschiedenen Notfalldiensten nach Ansicht seiner Ärztekammer nicht korrekt verhalten. Wegen Berufspflichtverletzung verurteilte ihn das Berufsgericht in Köln deshalb zu 5000 Euro Geldbuße. Die Strafe fiel so hoch aus, weil er sich auch noch andere Verstöße hatte zuschulden kommen lassen. Außerdem wurde ihm das passive Berufswahlrecht entzogen. Seine Berufung vor dem Landesberufsgericht Münster blieb erfolglos. Dass die Patienten trotz seines Verhaltens nicht zu Schaden gekommen waren, spielte für die Verurteilung keine Rolle. Denn der Mediziner hatte seine Berufspflichten gravierend verletzt.


Weiter unter
http://www.aerztlichepraxis.de/db/shown ... /news.html

Gast

Ärzte müssen Hausbesuche durchführen

Beitrag von Gast » 28.09.2003, 10:46

Hausbesuche werden von Ärzten immer wieder verweigert.
Das dies nicht in Ordnung ist, ergibt sich auch aus einem Bericht, den ich im Rechtsalmanach, Nr. 10, dieser Homepage fand. Der Titel des Beitrages:
Der Arzt muß grundsätzlich Hausbesuche durchführen: Die ambulante Gesundheitsversorgung der Patienten muß auch außerhalb der Sprechstunden gewährleistet sein!

Gast

Hausbesuche nur bei Notwendigkeit

Beitrag von Gast » 29.09.2003, 15:05

Der Arzt muß nur dann einen Hausbesuch durchführen, wenn dieser objektiv notwendig ist, und nicht wenn der Patient einen Besuch wünscht.
Oft ist der Grund für eine Besuchanforderung Bequemlichkeit.
Wir hatten hier einen Fall, bei dem der Arzt Recht bekam. Er hatte einen Besuch verweigert, da der Patient die Praxis hätte aufsuchen können, dies aber verweigerte, da er kein Auto habe und die Taxikosten zu teuer seien.

Gast

Hausbesuchspflicht - bitte nicht drücken !

Beitrag von Gast » 29.09.2003, 15:35

MS. schrieb:
Der Arzt muß nur dann einen Hausbesuch durchführen, wenn dieser objektiv notwendig ist, und nicht wenn der Patient einen Besuch wünscht. Oft ist der Grund für eine Besuchanforderung Bequemlichkeit. .....

Meine Antwort:
Das sind doch Selbstverständlichkeiten. Die Hausbesuchspflicht bezieht sich natürlich immer nur auf die Situationen, bei denen es tatsächlich der ärztlichen Hilfe in der Patientenwohnung bedarf, die Gesundheitsstörungen so gravierend und bedrohlich sind, dass eine Anreise, wie auch immer, zum Arzt ausscheiden muss. Dann besteht eben Hausbesuchspflicht - und dies muss festgehalten werden!
Ich könnte jetzt auch die Fälle beschreiben, wo Patienten mit hohem Fieber aufgefordert wurden, Angehörige fiebersenkende Mittel holen zu lassen, um dann später die Praxis aufsuchen zu können. Ungeheuerlich, solche Praktiken!

MfG Dirk

Gast

Hausbesuch ist Ärzte-Pflicht

Beitrag von Gast » 03.04.2004, 12:23

Hausbesuch ist Ärzte-Pflicht
Bei Verweigerung droht Bußgeld

von Isabel Clages

Ärzte, die Hausbesuche verweigern, verletzen ihre Berufspflichten und müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.

29.03.04 - „Wie sehr ein Arzt zum Hausbesuch verpflichtet ist, ist vielen Medizinern gar nicht klar“, sagt Rechtsanwältin Ingrid Jonas aus Koblenz. Ein Arzt habe, so die Arztrecht-Spezialistin, auf Grund des Dienstleistungsvertrags mit seinem Patienten die Rechtspflicht, sich auf fernmündlichen Anruf des Patienten in dessen Wohnung zu begeben, um durch eine dort durchzuführende Untersuchung ein – soweit möglich – zutreffendes Bild von dem Zustand des Patienten zu erhalten und die demzufolge erforderlichen ärztlichen Maßnahmen zu treffen. Jonas verweist in diesem Zusammenhang auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: 2 StR 78/61).
….
Weiter unter
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ik/aktuell

Gast

Dienstleistungsvertrag muss bestehen

Beitrag von Gast » 03.04.2004, 15:44

Zitat:
......... auf Grund des Dienstleistungsvertrags mit seinem Patienten die Rechtspflicht..........


Dazu muss erst mal ein Dienstleistungsvertrag bestehen.

Gerd_Block

Ärztliche Behandlung = Dienstvertragsrecht

Beitrag von Gerd_Block » 03.04.2004, 22:55

... Dazu muss erst mal ein Dienstleistungsvertrag bestehen.
Hallo Herr Doktor M.S.

bei jeder Inanspruchnahme eines Arztes werden dienstvertragliche Beziehungen geknüpft. Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich eines solchen Vertrages. Wird ein Notarzt / Rettungsarzt in Anspruch genommen, regelt sich alles über das BGB-Rechtsinstitut der "Geschäftsführung ohne Auftrag". Dabei gelten automatisch die dienstvertraglichen Regeln.
Mit anderen Worten: dienstvertragliche Grundsätze gelten eigentlich immer!
Ihr Hinweis ist also nicht geeignet, aus einer Verpflichtung zum Hausbesuch herauszukommen!

Mit freundlichen Grüßen
Gerd Block

Gast

Re: Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !

Beitrag von Gast » 04.04.2004, 00:17

Ein Arzt ist - außer in Notfällen - in keiner Weise verpflichtet einen solchen Vertrag eizugehen!

Gerd_Block

Behandlungsübernahme - Dienstvertragspflichten !

Beitrag von Gerd_Block » 04.04.2004, 10:49

Ein Arzt ist - außer in Notfällen - in keiner Weise verpflichtet einen solchen Vertrag eizugehen!
Guten Morgen Herr Doktor M.S..
wenn der Arzt eine Behandlung tatsächlich übernimmt, kommt es zweifelsfrei zu dienstvertraglichen Rechten und Pflichten. Dies ist bei Experten, Literatur und Rechtsprechung einhellige Meinung (siehe u.a. Laufs "Handbuch des Arztesrechts, C.H. Beck). Ich kann insoweit meine Aussage nur bekräftigen!
Etwas völlig Anderes ist aber, ob der Arzt überhaupt in eine Behandlung eintreten muss. So kann der Arzt natürlich eine Behandlung ablehnen, wenn seine Praxis z.B. die Aufnahme von weiteren Patienten nicht zulässt. Dann muss er aber ggf. für eine "Weiterreichung des Patienten" sorgen (Sicherstellungsauftrag bei Kassenpatienten). Der Arzt kann auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Behandlungsvertrag kündigen, z.B. wenn sich ein Patient beharrlich weigert, den medizinisch vernünftigen Ratschlägen des Arztes zu folgen (Vertrauensbasis ist nicht mehr vorhanden).
Um zum Kern zurückzukehren: Wenn eine Behandlung übernommen ist, wie auch immer, besteht eine dienstvertragliche Pflicht zu Hausbesuchen! Dies ist leider in Ärztekreisen zu wenig bekannt. Oder, man redet sich gerne aus dieser Pflicht heraus.
Mit freundlichen Grüßen - und trotz allem schönen Sonntag!
Gerd Block

Gerd_Block

Diagnosetätigkeit = Dienstvertragsrecht

Beitrag von Gerd_Block » 04.04.2004, 14:18

Zur Dienstvertragsproblematik siehe auch jetzt unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1080884556
Das OLG Frankfurt macht in seiner Entscheidung vom 07.05.1996 - 8 U 5/96 – auf die Anwendung des Dienstvertragsrechtes aufmerksam!

Gast

Re: Hausbesuche der Ärzte ist Pflicht !

Beitrag von Gast » 05.04.2004, 16:12

Der Dienstvertrag endet allerdings Ende des Quartales und muß jedes Quartal neu abgeschlossen werden.
Wenn der Arzt - wie fast alle Fachärzte - nach der Sprechstunde telefonisch nicht erreichbar ist, so kann der Patient gar keinen Hausbesuch anfordern. Während der Praxiszeit ist dem Arzt oft verboten die Praxis zu verlassen. Infusion muß ärztlich überwacht werden. Patienten nach Injektionen müssen ärztlich überwacht werden usw

Zitat:
Sicherstellungsauftrag bei Kassenpatienten

..der Sicherstellungsauftrag liegt nicht beim einzelnen Arzt, sondern bei der kassenärtzlichen Vereinigung.

Gerd_Block

Hausbesuchspflicht ist nicht quartalsabhängig

Beitrag von Gerd_Block » 05.04.2004, 19:07

Der Dienstvertrag endet allerdings Ende des Quartales und muß jedes Quartal neu abgeschlossen werden.
Wenn der Arzt - wie fast alle Fachärzte - nach der Sprechstunde telefonisch nicht erreichbar ist, so kann der Patient gar keinen Hausbesuch anfordern. ...
Hallo Herr Doktor M.S.,
der vereinbarte Dienstvertrag muss nicht quartalsmäßig neu abgeschlossen werden, er gilt schlicht über das Quartal hinaus. Gründe für die Kündigung hatte ich schon genannt. Das "Quartal" hat in der Gesundheitsversorgung nur abrechnungsmäßige Bedeutung und berührt das Dienstvertragsrecht nicht!
Wenn ein Arzt während der Sprechstundenzeit einen Notruf erhält, muss er raus oder anderweitige Hilfe organisieren. Wenn der Arzt während der Nacht oder am Wochenende nicht erreichbar ist, steht für ihn vertretend der ärztliche Notdienst zur Verfügung. Jetzt hat dieser Dienst ggf. die Hausbesuchspflicht zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Block

Gast

Hausbesuch - bei Verweigerung droht Bußgeld

Beitrag von Gast » 17.04.2004, 12:48

Hausbesuch ist Ärzte-Pflicht - Bei Verweigerung droht Bußgeld

von Isabel Clages

Ärzte, die Hausbesuche verweigern, verletzen ihre Berufspflichten und müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.
….
Urteile zu Hausbesuchen

• „Ein Arzt verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen Patienten auf dem Sterbelager im Stich lässt.“ (Landesberufsgericht Stuttgart, Az.: 1/59)
• „Der Arzt ist zu einem Nachtbesuch bei Fremden verpflichtet, wenn die Bitte begründet wird und kein schweres Opfer bedeutet.“ (Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Az.: 1 T 17/64)
• „Ein krankes Kind muss der Arzt untersuchen und darf sich nicht mit der Schilderung der Mutter begnügen.“ (Berufsgerichts für Heilberufe, Verwaltungsgericht Köln, Az.: 1 T 3(I)/67)
• „Will der angerufene Arzt eine Notfall-Patientin an ihren ständigen Arzt verweisen, muss er sich von der Vertretbarkeit des damit verbundenen Zeitverlustes überzeugen und telefonisch feststellen, ob ihr Hausarzt da ist.“ (Landesberufsgericht für Heilberufe, Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: ZA 3/68 )
• „Hat ein Arzt einen Hausbesuch zugesagt, darf er diesen nicht verweigern, weil eine verlangte Vorauszahlung unterblieben ist.“ (Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe, Hamburg; Az.: I b HeilBG 8/70)

Quelle: Ärztliche Praxis vom 30.03.2004
http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/ ... ik/aktuell

Konrad_Senden

Auch im Notdienst Hausbesuchspflicht !

Beitrag von Konrad_Senden » 17.04.2004, 20:24

Hausbesuche sind für Notdienst-Ärzte Pflicht
In ernsten Fällen muss ein Arzt im Notdienst Hausbesuche machen. Dies ergibt sich aus einer dpa-Meldung.

Bei offenkundig schwerwiegenden Gesundheitsproblemen darf der Arzt Anrufer keinesfalls aus Bequemlichkeit abwimmeln. Ein entsprechendes Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster gefällt (Az.: 6t A 1039/01 T).
In dem entschiedenen Fall war ein Notdienst-Arzt von einer Altenheim-Krankenschwester angerufen worden, die ihm den Besorgnis erregenden Zustand eines Heimbewohners schilderte. Der Arzt erkannte den Angaben zufolge zwar, dass der Mann möglicherweise einen Herzinfarkt erlitten hatte, verordnete aber lediglich Psychopharmaka. In einem zweiten Fall reagierte der Mediziner ungehalten auf den Anruf eines besorgten Vaters, bei dessen Tochter Verdacht auf Lungenentzündung bestand. Der Arzt fragte den Vater, warum er erst so spät anriefe, und verweigerte im Verlauf des Gesprächs die Antwort. Mit seinem Verhalten habe der Arzt seine Berufspflicht verletzt, entschied das Gericht. Es verurteilte den Mediziner zu 5000 Euro Bußgeld.

Konrad Senden

Gast

Hausbesuchspflicht - Ja!

Beitrag von Gast » 19.04.2004, 09:16

Ergänzend berichtete auch die Ärzte Zeitung zur Hausbesuchspflicht. Es stellte dabei auf das bereits erwähnte OVG Urteil ab. Nachfolgend der Bericht:

Notfallarzt wegen Bequemlichkeit verurteilt
Notwendige Hausbesuche wurden nicht gemacht / Berufsgericht verurteilt Internist zu 5000 Euro Geldbuße
KÖLN (fe). Ein Arzt, der Notfalldienst leistet, ist verpflichtet, in ernsten Fällen Hausbesuche zu machen. Wimmelt er Patienten ab, kann er verurteilt werden. Im konkreten Fall hat ein Internist 5000 Euro Buße zahlen müssen.
Eine Krankenschwester aus einem Pflegeheim hatte den Notdienst-Arzt angerufen. Sie schilderte den Gesundheitszustand eines Patienten. Der Arzt verordnete unter anderem ein Psychopharmakon, obwohl er vermutete, daß der Mann möglicherweise einen Herzinfarkt erlitten hatte. Er erkundigte sich auch nach dem Ausbleiben des von ihm erbetenen Rückrufs nicht mehr nach dem Zustand des Patienten. In einem zweiten Fall reagierte der Internist auf einen Anruf des Vaters eines Kindes, der eine Lungenentzündung bei seiner Tochter vermutete, ungehalten und provokativ. Beide Fälle gingen vors Berufsgericht. Der Mediziner argumentierte, er habe als Notarzt ohnehin viel zu tun, und im Pflegeheim hätte man wissen müssen, daß bei einem Hinweis auf einen Herzinfarkt die Einlieferung in ein Krankenhaus geboten sei.
Das sahen die Richter anders, wie der Anwalt-Suchservice in Köln jetzt berichtet. Das Gericht befand, der Arzt habe sich aus Bequemlichkeit vor dem Hausbesuch gedrückt. Dabei hätte er sich angesichts des möglichen Infarktes des Heimbewohners unverzüglich zu dem Kranken begeben müssen. Im Fall des Kindes habe es der Arzt darauf angelegt, den Vater abzuwimmeln.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht für Heilberufe, Az.: 6t A 1039/01.T
http://www.aerztezeitung.de/docs/2003/1 ... system_uns

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