Haftpflicht - Versicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuer

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Haftpflicht - Versicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuer

Beitrag von Presse » 02.07.2007, 09:31

Ministerin Roswitha Müller-Piepenkötter: ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sind ab 1. Juli besser versichert

Das Justizministerium teilt mit:

Ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger bekommen ab 1. Juli einen umfassenden Versicherungsschutz. Dies hat Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter am Samstag (30. Juni 2007) in Düsseldorf mitgeteilt.

"Alle ehrenamtlichen Betreuer werden dann über eine vom Land für sie abgeschlossene Sammel-Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgesichert", betonte die Ministerin. "Diese Neuregelung erleichtert interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen."

Bislang waren ehrenamtliche Betreuer, die nicht in Betreuungsvereinen organisiert sind, zwar für Personen- und Sachschäden bis zu jeweils zwei Millionen Euro versichert, die bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen. Reine Vermögensschäden waren jedoch nur eingeschränkt abgedeckt, so dass sich die ehren-amtlichen Betreuer insoweit bisher selbst versichern mussten.

Dieser Umstand gehört ab 1. Juli der Vergangenheit an. Versichert sind danach alle vom Vormundschaftsgericht bestellten ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger. Der Haftpflichtversicherungsschutz gilt unmittelbar für die versicherten Personen. Er umfasst Vermögensschäden bis 100.000 Euro je Schadensfall (maximal 200.000 Euro pro Person und Jahr), die der ehrenamtliche Betreuer bei Ausübung seiner Tätigkeit verursachen kann. Eine Selbstbeteiligung erfolgt nicht.

Zur Erklärung: Das Vormundschaftsgericht bestellt eine Betreuerin oder einen Betreuer, wenn Menschen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Es handelt sich um rechtliche Betreuung. Diese Betreuungen werden im ganz überwiegenden Teil der Fälle von ehrenamtlichen Tätigen übernommen.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.6.2007
http://www.presseservice.nrw.de/presse2 ... 0630JM.php

WernerSchell
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Sammelhaftpflichtversicherung usw.

Beitrag von WernerSchell » 05.07.2007, 06:34

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