Patientenverfügung leistet Hilfestellung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Patientenverfügung leistet Hilfestellung

Beitrag von Gast » 18.07.2003, 23:58

Mit Arzt und Angehörigen für den Notfall vorsorgen: Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen leistet Hilfestellung bei der Dokumentation des eigenen Willens

Hannover (äpn) – Wer denkt schon gern ans eigene Sterben? Daran, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr darüber bestimmen kann. Häufig überlassen Menschen diese Entscheidung ihren Angehörigen und/oder den Ärzten im Vertrauen darauf, daß die wissen, was richtig für sie ist. Doch woher, wenn die betreffenden Personen nicht mit ihnen darüber gesprochen haben? Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) bietet ab sofort mit einer Patientenverfügung Hilfestellung bei der Vorbereitung auf solch schwierige Situationen. Damit auch dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr mitteilen kann, medizinische Maßnahmen und Entscheidungen stets in seinem Sinne getroffen werden.

In der inzwischen fast unübersichtlichen Vielzahl von mehr oder minder geeigneten Mustern hebt sich die Patientenverfügung der Ärztekammer Niedersachsen durch eine Besonderheit ab: Jeder Erklärung ist ein Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen. Das schafft für alle Beteiligten die Gewißheit, daß die betroffene Person sie in Kenntnis der medizinischen Möglichkeiten verfaßt hat und ermöglicht es dem Klinikarzt, beim Arzt des Vertrauens nachzufragen, falls Unklarheiten über den Willen des Patienten oder die Reichweite der Verfügung bestehen. Dazu wird der Arzt des Vertrauens von seiner Schweigepflicht entbunden. Ein Kärtchen für das Portemonnaie oder die Brieftasche weist darauf hin, daß eine Kopie der Verfügung bei ihm hinterlegt ist.

Die ÄKN empfiehlt in der Patientenverfügung darüber hinaus, auch mit Angehörigen und Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen für den Fall der Fälle zu sprechen und vorsorglich einen Betreuer zu nennen, der auf Beschluß des Vormundschaftsgerichts für sie tätig wird, wenn sie selber nicht mehr verantwortlich handeln können. Denn eine solche Situation ist für alle Beteiligten eine Bürde: für die Klinkärztinnen und -ärzte, die den Kranken häufig vorher nicht kannten, ebenso wie für die Angehörigen, die oft unvermittelt in die Lage geraten, über dessen Zukunft entscheiden zu müssen.

Die Patientenverfügung der ÄKN kommt gerade rechtzeitig. Seit März diesen Jahres liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, nach der der Betreuer eines Patienten lebensverlängernde Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes verweigern kann, sofern der Patient seinen Willen dazu vorher nicht selbst erklärt hat. In der Literatur wird diese Entscheidung des Gerichts zu Recht heftig kritisiert: Die Probleme des Alltages klinischer Praxis, etwa daß in der Regel Behandlungsalternativen bestehen, berücksichtige der BGH dabei ebensowenig wie den Umstand, daß es selten zu Konflikten zwischen Ärzten und Betreuern kommt und es eher die Pflegeeinrichtungen sind, die den Behandlungsabbruch ablehnen.

Das BGH-Urteil bestätigt, wie wichtig es ist, seinen Willen möglichst rechtzeitig zu dokumentierten. Die Ärztekammer Niedersachsen empfiehlt zudem – anders als der BGH – die Patientenverfügung regelmäßig alle zwei Jahre zu aktualisieren. Das verschafft Ärztinnen und Ärzten wie auch Angehörigen und möglichen Betreuern die Sicherheit, tatsächlich nach dem letzten Willen das Patienten zu handeln.

Quelle: Ärztekammer Niedersachsen

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