Rechte von Betreuern & Bevollmächtigten?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Rechte von Betreuern & Bevollmächtigten?

Beitrag von Gast » 03.10.2005, 14:19

Hallo ...

auf unserer Station sind wir uns uneinig, wo sich genau die Vorsorgevollmacht vom Betreuer abgrenzt ...

Die Aufgaben und Reichweiten des gesetzlichen Betreueres (sofern übers Vormundschaftsgericht bestätigt) sind uns klar ...

Nur, was dürfen "Betreuende", die über eine Vorsorgevollmacht bestimmt worden sind und was nicht? Meines Erachtens dürfen sie doch nur im Rahmen der in der Vorsorgevollmacht gegebenen Dinge zustimmen oder ablehnen...

Wie sieht es bei Untersuchungen oder OP´s aus? Dürfen die dafür unterschreiben?

Lieben Dank im Voraus...
Coratte

Gast

Rechte von Betreuern & Bevollmächtigten?

Beitrag von Gast » 03.10.2005, 16:49

Hallo Carotte,
in dieser Homepage findest Du umfangreiche Texte zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Siehe z.B. unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... srecht.htm
Auf dieser Seite ganz oben (gelb markiert) gibt es gute Mustertext mit einschlägigen Informationen!
Im Forum gibt es auch umfangreiche Texte zum Thema. Siehe unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1059548494
Bitte alle Texte zunächst auswerten. - Es wird aber sicherlich noch weitere Hinweise zu Deiner Frage geben.
MfG
Dirk

Berti
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Registriert: 21.12.2003, 16:55

Rechte von Betreuern & Bevollmächtigten?

Beitrag von Berti » 04.10.2005, 10:16

Hallo Carotte,

ich schließe an die gestrigen Hinweise von Dirk an. Ganz allgemein ergibt sich:
Die Kompetenzen des Rechtlichen Betreuers und eines Bevollmächtigten hängen immer von der Rechtsmacht ab, die nach den Umständen des Einzelfalles übertragen worden ist.
Beim Betreuer sind die jeweiligen Defizite maßgeblich; danach bestimmt das Vormundschaftsgericht den Vertretungsumfang. Anhand der Bestellungsunterlagen kann genau geklärt werden, wozu der Betreuer ermächtigt ist.
Die Rechtsmacht des Bevollmächtigten ergibt sich aus der konkreten Vollmacht. Die Vollmacht kann umfassend gestaltet sein (sog. Generalvollmacht) oder sich auf einzelne Aufgabengebiete erstrecken. Will man den Bevollmächtigten mit der Vertretungskompetenz „Ärztliche Aufgaben, Aufenthaltsbestimmung bzw. Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Fixierung) nach den §§ 1904 – 1906 BGB betrauen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden. Sind in einer Vollmacht ärztliche Behandlungen bzw. Gesundheitsfürsorge angegeben, gehört z.B. auch die Entscheidung über eine Operation (nach ärztlicher Aufklärung) zur Kompetenz des Bevollmächtigten. Er muss allerdings unter Umständen, genauso die der Betreuer, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen. Das Nähere bestimmt der § 1904 BGB!
Ansonsten kann die Vollmacht relativ frei formuliert sein. Sie muss aber bestimmt genug sein, um die Rechtsvertretung klar zu erkennen. Will man „auf Nummer sicher gehen“, sollte man die Vollmacht durch einen Notar beurkunden lassen. Soll sich die Vollmacht auch auf den Vollzug von Grundstücksgeschäften beziehen, muss eine notarielle Vollmacht erteilt sein. Bevollmächtigungen für Sparkassen- bzw. Bankgeschäfte werden oft nach eigenen Vordrucken der Institute vorgenommen.

Alles klar?

Gruß Berti

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