Diagnosefehler - Haftung des Arztes ?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Diagnosefehler - Haftung des Arztes ?

Beitrag von Gast » 17.08.2004, 02:08

Hypophysentumor (zu) spät diagnostiziert?!

Ich möchte Ihnen kurz meinen Fall schildern und Ihnen daraufhin meine Frage stellen:

Ich bin 25 Jahre alt und erhielt im März 2003 während des Urlaubs in Australien die Diagnose Hypophysentumor mit  Einwachsen in den Sehnerv. (gutartig aber ungewöhnlich und selten gross)
Innerhalb einer Woche lag ich in der Uniklinik in Deutschland auf dem OP-Tisch. Und bekam die Information meines behandelnden Neurochirurgen, dass ich noch 2-3 Wochen zu leben gehabt hätte!
Leider war der Tumor aber so gross, dass man ihn nicht komplett entfernen konnte. So musste ich für den Rest des Tumors eine Bestrahlung über 6Wochen täglich in der Uniklinik über mich ergehen lassen.

Das Ergebnis: Gefahr einer Erblindung, irgendwann in den kommenden Jahren, hohe Wahrscheinlichkeit der  Unfruchtbarkeit bzw. Schwangerschaft nur mit Hilfe von Hormonen, Hormonschwankungen, Keine Garantie, dass der Tumor nicht weiter wächst, allerdings keine Chance einer 2.OP, da der Resttumor die Hauptschlagader ummauert hat. (zu riskant)
Ich habe mir nun Röntgenbilder aus dem Jahr 1997 meines Kopfes vom Radiologen geholt.  Diese wurden damals gemacht, aufgrund des Verdachtes der Epilepsie, weil ich sehr oft in Ohnmacht fiel und dazu krampfähnliche Zustände hatte.

Auf diesen Bildern wurde aber nichts derartiges festgestellt hiess es soweit zu mir.

Jetzt habe ich dieser Tage eine Hilfe bzw. ein Beratungsbuch von meinem Endokrinolgen erhalten, wie ich mit meinem Tumor umzugehen habe bzw. wie man so etwas erkennen kann.
In diesem Buch ist auch ein Bild abgezeichnet, woran und in wieweit man einen !!!kleines!!! Hypophysenadenom auf einem Röntgenbild  bereits früh erkennt und es noch komplett entfernen kann.
Ich kann Ihnen nun schreiben, dass dieser Abzug im Buch genauso aussieht , wie die Aufnahmen von meinem Kopf 1997, was mich ziemlich verärgert. Auch mit dem Wissen, dass ich nichts ändern kann.
Aber mir wäre wahrscheinlich Einiges erspart geblieben, wenn man damals bei dieser Grösse den Tumor hätte entfernen können.
DENN sehen kann auch ich ihn als Leihe. Zwar jetzt erst, weil ich mich mit den Bildern mehr beschäftigt habe, aber das sollte doch der Job der Ärzte sein??!!

Meine Frage: Habe ich irgendwelche Rechte bzw. Möglichkeiten gegen dieses Vorgehen des Arztes vorzugehen?
Vielleicht sogar Schmerzensgeld für das Mango als Frau einige Hürden auf sich nehmen zu müssen, wenn ich eines Tages Mutter werden möchte??

Ich freue mich sehr, wenn Sie mir eine Antwort senden oder mir Adressen nennen, wo ich mit meiner Frage eher Informationen erhalten kann.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichem Gruß
Sunny

Berti
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Registriert: 21.12.2003, 16:55

Diagnosefehler - und nun?

Beitrag von Berti » 17.08.2004, 11:08

.... Meine Frage: Habe ich irgendwelche Rechte bzw. Möglichkeiten gegen dieses Vorgehen des Arztes vorzugehen?
Vielleicht sogar Schmerzensgeld für das Mango als Frau einige Hürden auf sich nehmen zu müssen, wenn ich eines Tages Mutter werden möchte?? ....
Hallo Sunny,
es erscheint ratsam, Deine medizinische Situation von weiteren Fachärzten beurteilen zu lassen. Anhand einer relativ kurzen Beschreibung kann man sich kein vernünftiges Urteil bilden.
Sollte aber die Meinung bestehen, dass im Zusammenhang mit der ersten Op. oder danach irgendwelche daignostischen oder therapeutischen Fehler gemacht worden sind, kann man das natürlich angehen. Dazu gibt es vielerlei Möglichkeiten.
Siehe u.a. in dieser Homepage unter    
http://www.patientenunterstuetzung.de/I ... fehler.htm    
http://www.patientenunterstuetzung.de/I ... fehler.htm        
Vielleicht ist es ein kostengünstiger Weg, die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle einzuschalten. Ansonsten ist wohl ohne Rechtsanwalt nicht auszukommen.
Lies aber bitte zunächst die o.a. Texte, vielleicht meldest Du Dich dann mit ergänzenden Fragen.
Gruß Berti

Knut_Sempler

Diagnosefehler & die Haftung

Beitrag von Knut_Sempler » 17.08.2004, 13:05

Die Gerichte sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verantwortlichkeit für Diagnosefehler vorliegt, oft sehr zurückhaltend.

Siehe in diesem Forum u.a.:
Diagnosefehler und die Haftung des Arztes
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=4#4
Geschwulst im Oberschenkel - spät erkannt
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1

Bei entsprechenden Vorwürfen ist daher Vorsicht anzuraten!

Knut Sempler

Konrad_Senden

Diagnosefehler - und nun?

Beitrag von Konrad_Senden » 17.08.2004, 22:57

Ich möchte hier allgemein darauf aufmerksam machen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die gesetzliche Krankenkasse auf einen möglichen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen.
Die Kasse kann dann der Sache - im eigenen Interesse - nachgehen und ggf. durch den MDK begutachten lassen, ob an der Vermutung etwas dran ist. Das sieht das SGB V vor.
Der Versicherte / Patient kann sich dann ggf. einer Streitsache anschließen.

Konrad Senden

Gast

Re: Hypophysentumor (zu) spät diagnostiziert?!

Beitrag von Gast » 18.08.2004, 00:17

Hallo an Sie alle!
Ich danke Ihnen vorab für die freundlichen Hilfestellungen sowie Informationen. Ich denke, ich werde mich zuerst an die Krankenkasse wenden uns dem Vorschlag von Konrad nachgehen. Leider habe ich nicht das Geld mir einen Rechtsanwalt zu leisten, um des darauf ankommen zu lassen.
Nochmals vielen Dank!!

Ich weiss jetzt, wo ich schnelle Antworten bekomme. Das ist eine klasse Sache!

Gruß Sunny

Knut_Sempler

Grober Diagnosefehler - keine Haftung

Beitrag von Knut_Sempler » 18.10.2004, 09:24

Gynäkologe haftet nicht
Eltern müssen erhöhte Kosten für behindertes Kind tragen

Eltern eines schwerbehinderten Kinds können einer Gynäkologin bei einer falschen Diagnose nicht die erhöhten Unterhaltskosten aufbürden. Das Landgericht München entschied, dass selbst grobe Fehler bei der vorgeburtlichen Diagnose keine Haftung begründen.
Die Eltern ließen in der 34. Schwangerschaftswoche die Geburt einleiten, nachdem ihnen versichert worden war, daß das Baby sofort sterben werde. Doch das Kind überlebte. Die Eltern verlangten nun von der Ärztin 14 000 Euro. Sie argumentierten, dass bei einer rechtzeitigen Abtreibung des Kindes diese Kosten nicht entstanden wären.

Urteil des Landgerichts München, Aktenzeichen: 9 O 17843/00

WernerSchell
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Diagnosefehler eines Neurologen

Beitrag von WernerSchell » 27.10.2004, 16:34

Diagnosefehler eines Neurologen – Schlaganfall wurde fälschlich als Migräne gedeutet

Der Fall:
Kurz nachdem ein 39-jähriger Patient Auffälligkeiten nach einem vermuteten Schlaganfall an sich festgestellt hatte, suchte dieser seine Hausärztin auf. Die Ärztin untersuchte den Patienten und überwies ihn sofort an einen Neurologen. Noch am selben Tag stellte sich der Patient dem Neurologen vor und gab u.a. das Auftreten von Sprach- und Gefühlsstörungen an. Nach weiteren Befunderhebungen stellte der Neurologe die Verdachtsdiagnose einer komplizierten Migräne. Zur Abklärung sollte an einem späteren Tag bei einem Radiologen eine Kernspintomographie des Schädels angefertigt werden. Dazu kam es jedoch nicht mehr, denn bereits in der darauffolgenden Nacht erlitt der Patient einen zweiten Schlaganfall, der eine Halbseitenlähmung und Sprachstörungen zur Folge hatte. Der Patient verklagte daraufhin den Neurologen auf Schadensersatz mit der Behauptung, er habe den ersten Schlaganfall vorwerfbar nicht erkannt. Auf Grund dieser Fehldiagnose seien Maßnahmen zur Verhinderungen des zweiten Schlaganfalles unterblieben. An diesen Folgen des Schlaganfalles leidet der Patient noch heute. U.a. kann er seinen bisherigen Beruf als Ingenieur nicht mehr ausüben. Das Landgericht (LG) München I verurteilte den Neurologen zum Schadensersatz, u.a. zur Zahlung von 100.000 Euro Schmerzensgeld.

Entscheidungsgründe:
Der Neurologe hätte noch am selben Tag eine weitere Abklärung seiner Verdachtsdiagnose veranlassen und den Patienten umgehend in ein Krankenhaus einweisen müssen. Dies sei unterblieben. Auf diesen groben Behandlungsfehler sei der zweite Schlaganfall zurückzuführen. Der Neurologe müsse daher dem Patienten nicht nur den Schmerzensgeldbetrag und eine monatliche Schmerzensgeldrente bezahlen, sondern auch die angefallenen Behandlungskosten und den eingetretenen Verdienstausfall ersetzen.

Urteil des LG München I vom 15.10.2003 - 9 O 5889/99 –

Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Diagnosefehler & Beweislastumkehr

Beitrag von Gast » 22.01.2005, 16:36

Zwei Gerichtsentscheidungen zu Diagnosefehlern:

OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2000, Aktenzeichen 3 U 229/99, VersR 2002, 315-317; zum Thema: "Schwerer Diagnosefehler mit der Folge der Beweislastumkehr":

"Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraumes liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch die diagnostischen Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (Steffen / Dressler, a.a.O., Rdn. 155 a) (...) Soweit Fehlinterpretationen eines Befundes, z.B. im Bereich einer Phlebographie, im vorbezeichneten Sinn unvertretbar sind, begründet dies den Behandlungsfehler; ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch bei Diagnoseirrtümern (vgl. BGH, NJW 96, 1590) (...) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH hat ein Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur medizinisch gebotenen Erhebung und Sicherung von Befunden Beweis erleichternde Bedeutung für die Kausalitätsfrage, wenn ein positives Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich ist und sich bei Durchführung der gebotenen Abklärung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH, NJW 99, 1265). Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte eine erneute Phlebographie oder ein Computertomogramm mit mehr als hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des thrombotischen Geschehens gezeigt. Die Nichtreaktion hierauf wäre als ein grobes Versäumnis zu werten (...) Der Senat wertet diese Schäden in ihrer Gesamtheit als so genannte "Primärschäden". Primärschäden sind Schäden, die als so genannter "erster Verletzungserfolg" geltend gemacht werden.

OLG Hamm, Urteil vom 02. April 2001, Aktenzeichen 3 U 160/00, in VersR 2001,578 zum Thema: "Schwerer Diagnosefehler und Beweislastumkehr":

"Diagnoseirrtümer i.S. von Fehlinterpretationen von erhobenen Befunden, bewertet die Rechtsprechung nur mit einer gewissen Zurückhaltung als Behandlungsfehler. Dem Arzt steht grundsätzlich bei der Diagnose wie bei der Therapie ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur völlig unvertretbare diagnostische Fehlleistungen überhaupt zu einer Haftung führen können. Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraumes liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (Steffen / Dressler, a.a.O., Rdn. 155 a). In diesem Sinne war es für den gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar, bei dem Befund vom 27. Juni 1996 ein Karzinom faktisch auszuschließen (...) Der Sachverständige hat keinen Zweifel darüber gelassen, dass sich die Diagnose des Beklagten als unvertretbar darstellte (...) Der Senat wertet den Diagnoseirrtum des Beklagten, verbunden mit der unterbliebenen Abklärung eines möglichen malignen Geschehens als einen groben Behandlungsfehler. Soweit die Fehlinterpretation des Befundes im obigen Sinne unvertretbar ist, begründet dies den Behandlungsfehler. Ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Fehlverhaltens (...) Ebenso hat der Sachverständige es als einen schweren Fehler angesehen, dass man nach den konkreten computertomographischen Ergebnissen die Tumordiagnose nicht an die erste Stelle gesetzt hat. Auch nach diesem Sachverständigen war es deshalb unverständlich und damit juristisch grob fehlerhaft, die gefertigten Aufnahmen nicht im Sinne eines möglichen tumorösen ggf. malignen Geschehens zu interpretieren und geeignete Maßnahmen bis zur Bestätigung oder aber bis zum Ausschluss des Karzinomverdachts ergriffen zu haben (...) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so ist es grundsätzlich Sache des Arztes, nachzuweisen, dass die grob fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat, sofern dies nicht gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist. Der BGH sieht die Folge der Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes als einen Ausgleich dafür, dass sich infolge des groben ärztlichen Versagens das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitet oder verschoben hat. Das bedeutet, dass nur ausnahmsweise ein grober Behandlungsfehler dann nicht zu einer Beweiserleichterung bzw. zu einer Beweislastumkehr führt, wenn feststeht, dass sich durch den Fehler das Risikospektrum für den Patienten nicht verändert hat."

OLG Hamm, Internet:
http://www.olg-hamm.nrw.de/

Axel_E._Schmidt
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Re: Diagnosefehler - Haftung des Arztes ?

Beitrag von Axel_E._Schmidt » 26.01.2005, 22:45

Zu vorstehender Eingabe von H. P.: die Erkennung eines Krankheitsbildes ist ein interaktiver Prozeß. Der Patient berichtet eine Geschichte. Der Arzt gewinnt einen Eindruck. Der Patient bringt bestimmte Dinge zum Ausdruck, und andere nicht. Der erfahrene Arzt wird v. a. auch im letzteren Bereich durch verschiedene Methoden eruieren. Dem erfahrenen Patienten wie dem Arzt sind Kooperation möglich oder nicht möglich. Beide werden auch hierauf jeweils angemessen oder unangemessen reagieren.

Was ich damit schreiben will: die hier nur ansatzweise skizzierte Interaktivität des Diagnostik-Geschehens kann ich in den vorstehend beschriebenen gerichtlichen Verfahren so nicht nachvollziehen. Es ist jedenfalls mir kaum möglich, hieraus lehrhaft zu entnehmen, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger gewogen wurde.

Demgegenüber stellt der vom Adminstrator am 22.10.2004 eingestellte Bericht schon eher auf die Interaktivität ab. Unklar bleibt, wer die eingangs beschriebene Vermutung des Schlaganfalls hatte, und warum dieser offenbar frühzeitig geäußerte Verdacht dann scheinbar nicht bereits der Hausärztin Anlaß genug war, die Krankenhauseinweisung vorzunehmen.

Bitte beachten Sie aber auch hier, daß bekanntlich rückblickende Beurteilungen von Außenstehenden immer leichter sind, als wenn "man" in der Situation selbst agiert. Dies soll den Neurologen in diesem Beispiel nicht entschuldigen. Allein mir fehlt aus den vorstehenden Angaben das Verständnis für die Alleinschuld des Beklagten. Und so wenig das hier Anklang finden wird: auch der Kläger wird einen nicht genannten Anteil an der fragwürdigen Umsetzung gehabt haben. Dieser sollte auch berichtet werden dürfen, selbst wenn er bei der Wägung offensichtlich nicht den Ausschlag gab, aber dann wäre die Wägung m. E. erst richtig nachvollziehbar.
Gruß!
Eberhard Schmidt

Berti
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Herzkranzgefäß-Verengung - Herzinfarktrisiko?

Beitrag von Berti » 01.12.2013, 11:11

Bei einer bestehenden Herzkranzgefäß-Verengung bestehen keine Ersatzansprüche wegen eines nicht erkannten Herzinfarkt-Risikos

Dies geht aus einem am 27.11.2003 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az.: 2 O 62/02) hervor. Der Infarkt als akutes Ereignis sei nicht ohne weiteres vorhersehbar, hieß es zur Begründung. Der Patient müsse zudem bei einem fehlerhaften Unterlassen der Ärzte nachweisen, dass bei richtiger Diagnose die Schädigung vermieden worden wäre. Im vorliegenden Fall habe der 1950 geborene Patient seit 1997 an der Herzkranzgefäß-Verengung (Angina Pectoris) gelitten. Im Februar 1999 kam er zur Bypass-Operation in eine Spezialklinik und wurde danach beschwerdefrei entlassen. Drei Wochen später kam er wegen erneuter Schmerzen in ein Osnabrücker Krankenhaus, wurde aber nach dreitägigem Aufenthalt ebenfalls beschwerdefrei entlassen. Wiederum drei Tage später kehrte er wegen starker Schmerzen in das Krankenhaus zurück, wurde an die Spezialklinik überwiesen und erhielt erneut eine Bypass-Operation. Dabei wurde ein akuter Herzinfarkt festgestellt. Nach Ansicht des Patienten hätte er spätestens bei der zweiten stationären Aufnahme in die Spezialklinik verlegt werden müssen, um den Herzinfarkt zu verhindern. Den Ärzten der Osnabrücker Klinik warf er einen Behandlungsfehler vor. Nach Auffassung der Klinik bestand bei dem Mann dagegen nur ein geringes Infarkt-Risiko. Das Gericht wies die Klage zurück. Nach Einschätzung eines Experten sei es rückblickend nicht klärbar, ob der Infarkt durch eine frühere Operation hätte verhindert werden können. Eine Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg war erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Berti


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am 01.12.2013, 11:11.

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