Patientenverfügung - Vom Sterben nach Wunsch

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Patientenverfügung - Vom Sterben nach Wunsch

Beitrag von Presse » 12.02.2014, 17:36

Patientenverfügung - Vom Sterben nach Wunsch
In Würde sterben: LMU-Mediziner haben ein Projekt zur gesundheitlichen Vorausplanung abgeschlossen. Dabei planen Menschen im Voraus, welche medizinische Behandlung sie am Lebensende wünschen.


Patientenverfügung

Wünsche ich eine Herz-Lungen-Wiederbelebung? Möchte ich maschinell beatmet und auf einer Intensivstation behandelt werden? Im Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung sind diese Fragen entscheidend. Doch sie sind in den seltensten Fällen geklärt. Patientenverfügungen sind in Deutschland wenig verbreitet und selten so aussagekräftig, dass sie vom medizinischen Personal beachtet werden. „In der Regel läuft die gesamte lebenserhaltende Maschinerie an, auch wenn ein hochbetagter und sehr kranker Mensch in die Klinik kommt. Die konventionelle Patientenverfügung, wie es sie heute in Deutschland gibt, ist als Instrument gescheitert“, sagt Professor Georg Marckmann, Vorstand des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin an der LMU.

Lebenslanger Prozess

Doch es gibt Alternativen: Mit einem Team von Kollegen, das vor Ort vom Allgemeinmediziner Jürgen in der Schmitten von der Universität Düsseldorf geleitet wurde, hat Marckmann das amerikanische Konzept des „Advance Care Planning“, der gesundheitlichen Vorausplanung, in einem Pilotprojekt für den deutschen Sprachraum adaptiert. „Advance Care Planning bedeutet einen Systemwandel, denn die gesundheitliche Vorausplanung wird als lebenslanger Prozess verstanden, und es wird dabei aktiv eine professionelle Gesprächsbegleitung angeboten, an deren Ende eine ausführliche, individuelle Patientenverfügung steht“, sagt Marckmann. Beim traditionellen Umgang mit Patientenverfügungen ist es dagegen Sache des Einzelnen, sich darum zu kümmern.

Für das Pilotprojekt haben die Wissenschaftler das Programm „beizeiten begleiten“ entwickelt, in drei Seniorenheimen in Nordrhein-Westfalen implementiert und über einen Zeitraum von 16 Monaten wissenschaftlich untersucht. Mitarbeiterinnen der Seniorenheime wurden dafür geschult, mit Bewohnern Gespräche zur gesundheitlichen Vorausplanung zu führen. Zudem wurde das Projekt regional verankert: Hausärzte, die die Bewohner betreuten, erhielten Fortbildungen zum Thema, und es gab Informationsveranstaltungen für Pflegende, Krankenhaus- und Notärzte, Rettungsdienstmitarbeiter sowie Berufsbetreuer. Die Wissenschaftler entwickelten einheitliche Formulare für die Patientenverfügung sowie ein Formular für eine Hausärztliche Anordnung für den Notfall (HAnNo), aus dem klar hervorgeht, wie sich Ärzte, Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Pflegende im Notfall verhalten sollen.

Mehr und bessere Verfügungen

„Mit diesen Angeboten konnten wir nicht nur die Anzahl, sondern vor allem auch die Qualität der Patientenverfügungen, also ihre Aussagekraft, deutlich steigern“, sagt Marckmann. Bereits nach 16 Monaten hatten mehr als 50 Prozent der Bewohner der beteiligten Altenheime eine Patientenverfügung. Fast 94 Prozent der neu erstellten Verfügungen waren von einem Arzt unterschrieben und fast immer war darin ein gesetzlicher Vertreter genannt. 98 Prozent der Verfügungen legten das Verhalten im Notfall fest und beinahe 96 Prozent der Verfügungen erhielten klare Aussagen zur Wiederbelebung. Diese Zahlen waren deutlich höher als in einer parallel untersuchten Kontrollregion.

Die beteiligten Bewohner und Mitarbeiter in den Seniorenheimen gaben den Wissenschaftlern sehr gute Rückmeldungen. „Die Menschen waren froh, dass endlich jemand mit ihnen über das Sterben und die medizinischen Behandlungen am Lebensende spricht“, sagt Marckmann. Im persönlichen Gespräch konnten die Begleiter viele falsche Vorstellungen ausräumen, beispielsweise über die (bei Altenheimbewohnern meist sehr geringen) Erfolgsaussichten bei Wiederbelebungsversuchen aufklären.

In Würde sterben

„Mit Advance-Care-Planning-Programmen gelingt es, die Wünsche betagter und chronisch kranker Menschen für künftige Behandlungen systematisch im Voraus in Erfahrung zu bringen und sicherzustellen, dass sie im Notfall tatsächlich beachtet werden“, sagt Marckmann. „Anstatt über die organisierte Sterbehilfe zu debattieren, sollte eher überlegt werden, wie die Menschen Zugang zu einer regional implementierten gesundheitlichen Vorausplanung bekommen können. Denn das Ziel von Advance Care Planning ist es, Menschen zu ermöglichen, in Würde zu sterben, so, wie sie es selbst für sich vorstellen“, sagt Marckmann.

Ziel der Wissenschaftler ist es nun, die gesundheitliche Vorsorge in die Regelversorgung zu integrieren. „Unsere Studie belegt erstmals, dass ein regionales Advance Care Programm in Deutschland durchführbar ist, und zeigt, wie effektiv es ist“, sagt Marckmann. In der amerikanischen Region La Crosse in Wisconsin beispielsweise, die Vorbild für die Pilotstudie war, wird die gesundheitliche Vorausplanung allen älteren Bürgern bei ärztlichen Routineuntersuchungen angeboten.

Quelle: Pressemitteilung vom 12.02.2014
Luise Dirscherl Stabsstelle Kommunikation und Presse
Ludwig-Maximilians-Universität München
http://idw-online.de/de/news573154

Ansprechpartner:
Prof. Dr. med. Georg Marckmann, MPH
Ludwig-Maximilians-Universität München
Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
Tel.: 089/2180 72775
Mobil.: 0151/25 37 15 38
E-Mail: marckmann@lmu.de
URL: http://www.egt.med.uni-muenchen.de/marckmann

Publikation:
Patientenverfügungsprogramm: Implementierung in Senioreneinrichtungen
Jürgen in der Schmitten, Katharina Lex, Christine Mellert, Sonja Rothärmel, Karl Wegschneider, Georg Marckmann
In: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 4

WernerSchell
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Patientenverfügungen: Leben und Sterben in Würde

Beitrag von WernerSchell » 14.02.2014, 19:01

Nun liegen auch die Presseinformationen der Universität Düsseldorf vor:
Düsseldorf - 14.02.14 Von: Susanne Dopheide
http://www.uni-duesseldorf.de/home/star ... abbaa114ca


Modellprojekt zu Patientenverfügungen: Leben und Sterben in Würde

14.02.2014 - Wissenschaftler aus München und Düsseldorf haben ein Projekt zur Aussagekraft und Zuverlässigkeit von Patientenverfügungen abgeschlossen. Geleitet wurde es von Dr. Jürgen in der Schmitten, Institut für Allgemeinmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf zusammen mit u.a. Prof. Dr. Georg Marckmann, LMU München.

Herkömmliche Patientenverfügungen, so die Wissenschaftler, seien selten so aussagekräftig, dass sie vom medizinischen Personal beachtet werden (können). Das Projekt zeigt an einer Pilotstudie, wie Menschen mit professioneller Unterstützung zu sinnvollen Verfügungen kommen und so trotzdem im Voraus planen können, welche medizinische Behandlung sie am Lebensende wünschen. Für Patienten, die nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu entscheiden, können solche Fragen entscheidend sein. Die Ergebnisse einer Pilotstudie aus drei Modelleinrichtungen in Nordrhein-Westfalen liegen jetzt vor.

Für das Pilotprojekt haben die Wissenschaftler das Programm „beizeiten begleiten“ entwickelt, das in drei Seniorenheimen in Nordrhein-Westfalen erfolgreich eingesetzt und über einen Zeitraum von 16 Monaten wissenschaftlich untersucht wurde. Durch die damit verbundenen Angebote konnten sie nicht nur die Anzahl, sondern vor allem die Qualität der Patientenverfügungen, also ihre Aussagekraft und Validität, deutlich steigern. Bereits nach 16 Monaten hatten mehr als 50 Prozent der an der Studie teilnehmenden Altenheimbewohner eine Patientenverfügung. 94 Prozent der neu erstellten Verfügungen waren von einem Arzt unterschrieben und etwa ebenso häufig war darin ein gesetzlicher Vertreter genannt. 98 Prozent der neuen Verfügungen enthielten einen Notfallbogen und beinahe 96 Prozent eindeutige Aussagen zur Wiederbelebung im Fall eines Herzstillstands. Diese Zahlen waren deutlich höher als in einer vergleichend untersuchten Kontrollregion.

Die Wissenschaftler hatten ein amerikanisches Programm zur gesundheitlichen Vorausplanung (sog. „Advance Care Planning“), Respecting Choices®, für den deutschen Sprachraum angepasst. Gesundheitliche Vorausplanung wird hier als lebenslanger kommunikativer Prozess verstanden mit professioneller Begleitung. Die Anregung, sich mit der eigenen gesundheitlichen Vorausplanung zu befassen, geht in diesem Modell nicht vom einzelnen Betroffenen, sondern vom Gesundheitssystem aus: Es bietet allen Bewohnern der teilnehmenden Altenheime eine qualifizierte Gesprächsbegleitung an für den Prozess, sich über die eigenen Behandlungswünsche klarzuwerden und sie zu dokumentieren; die Angehörigen werden aktiv involviert; und es werden Maßnahmen ergriffen mit dem Ziel, dass Patientenverfügungen auch zur Hand sind und Beachtung finden, wenn sie benötigt werden.

Für das Projekt wurde zahlreiche Beteiligte zunächst geschult. In erster Linie wurden Mitarbeiter der Seniorenheime zu beizeiten begleiten -Gesprächsbegleitern zertifiziert, hinzu kam eine Fortbildung der Hausärzte, die Bewohner der Seniorenheime betreuten. Darüber hinaus gab es Informationsveranstaltungen für Pflegende, Krankenhaus- und Notärzte, Rettungsdienstmitarbeiter sowie Berufsbetreuer. Die Wissenschaftler entwickelten einheitliche Formulare für die Patientenverfügung sowie ein Notfall-Formular. Aus dieser „Hausärztlichen Anordnung für den Notfall (HAnNo®)“ geht klar hervor, wie sich Ärzte, Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Pflegende im Notfall verhalten sollen. Die beteiligten Bewohner und Mitarbeiter in den Seniorenheimen waren froh, so die Wissenschaftler, dass jemand mit ihnen über ihre Behandlungswünsche hinsichtlich künftiger medizinischer Krisen spricht.

Mit Advance-Care-Planning-Programmen gelingt es, die Wünsche betagter und chronisch kranker Menschen für künftige Behandlungen systematisch im Voraus in Erfahrung zu bringen und sicherzustellen, dass sie im Notfall tatsächlich beachtet werden – ein Ziel, das in Deutschland bisher in weiter Ferne liegt, wie ein 2012 erschienener Ärzteblattartikel derselben Arbeitsgruppe belegte. Ziel der Wissenschaftler ist es nun, die gesundheitliche Vorsorge in die Regelversorgung zu integrieren. In der amerikanischen Region La Crosse in Wisconsin beispielsweise, die Vorbild für die Pilotstudie war, wird die gesundheitliche Vorausplanung allen älteren Bürgern bei ärztlichen Routineuntersuchungen angeboten.

Publikation:
Patientenverfügungsprogramm: Implementierung in Senioreneinrichtungen
Jürgen in der Schmitten, Katharina Lex, Christine Mellert, Sonja Rothärmel, Karl Wegschneider, Georg Marckmann
In: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 4

Kontakt:
Dr. med. Jürgen in der Schmitten, MPH
Arzt für Allgemeinmedizin – Psychotherapie – Palliativmedizin
Institut für Allgemeinmedizin, Medizinische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, jids(at)med.uni-duesseldorf.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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WernerSchell
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Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:38

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

Bild Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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