Schweipepflicht - Nur Patient kann davon entbinden

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Schweipepflicht - Nur Patient kann davon entbinden

Beitrag von Presse » 03.10.2013, 08:09

Schweigepflicht - Schutz und Problem / Nur der Patient selbst darf einen Art von der Schweigepflicht entbinden

Baierbrunn (ots) - Die ärztliche Schweigepflicht schützt die Intimsphäre des Patienten. Ärzte dürfen Dritten gegenüber nichts über dessen Gesundheitszustand preisgeben. Aufheben kann dieses Prinzip nur der Patient selbst. "Oft kann es Leben retten, wenn eine Vertrauensperson im engen Umfeld über einen Krankheitsbefund Bescheid weiß", sagt der Arzt und Jurist Dr. Albrecht Stein aus München im Patientenmagazin "HausArzt". Er rät besonders älteren Patienten, die Weitergabe von Informationen an bestimmt Personen zu erlauben. Dazu reicht es, den Arzt mündlich von der Schweigepflicht zu entbinden.
Auskünfte können auch auf bestimmte Personen beschränkt werden.

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Das Patienten-Magazin "HausArzt" gibt der Deutsche Hausärzteverband in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus.
Die Ausgabe 4/2013 wird bundesweit in Hausarztpraxen an Patienten abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 03.10.2013 Wort und Bild - HausArzt - PatientenMagazin
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
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Wann Ärzte ihre Schweigepflicht brechen müssen

Beitrag von WernerSchell » 31.03.2015, 06:34

Ärzte Zeitung vom 31.03.2015:
Gefahrenquelle Patient: Wann Ärzte ihre Schweigepflicht brechen müssen
Hätten die behandelnden Ärzte von Andreas L. das Gefahrenpotenzial erkennen können und die Behörden darüber informieren müssen?
Die ärztliche Schweigepflicht verbietet es, sich Dritten zu offenbaren - in der Regel, denn es gibt Ausnahmen.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=882 ... cht&n=4132

Andreas L. einst selbstmordgefährdet: Politiker fordern Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht
Der Co-Pilot der abgestürzten Germanwings-Maschine galt vor Jahren als selbstmordgefährdet und war in psychotherapeutischer Behandlung,
berichtet die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Die neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand haben eine Debatte um die Grenzen der ärztlichen
Schweigepflicht entfacht. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=882 ... ama&n=4132
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Flugzeugabsturz: Diskussion um Schweigepflicht geht weiter

Beitrag von WernerSchell » 01.04.2015, 06:37

Ärzte Zeitung vom 01.04.2015:
Flugzeugabsturz: Diskussion um Schweigepflicht geht weiter
Hätte eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht die Germanwings-Katastrophe verhindern können?
Darüber ist unter Politikern und Ärzten eine Diskussion entbrannt. Jetzt melden sich auch Piloten zu Wort.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=882 ... ama&n=4135
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Diskussion über Schweigepflicht ist schädlich

Beitrag von WernerSchell » 02.04.2015, 06:38

Ärzte Zeitung vom 02.04.2015:
Drexler: Diskussion über Schweigepflicht ist schädlich
Professor Hans Drexler, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM),
warnt davor, "das hohe Rechtsgut des Vertrauensverhältnisses von Arzt und Klient durch eine wenig differenzierte
Diskussion um eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Arbeitgebern zu gefährden".
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=882 ... hik&n=4138
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Ärztliche Schweigepflicht & Rechtsgüterabwägung

Beitrag von WernerSchell » 02.04.2015, 09:25

Pressemitteilung Rheinische Fachhochschule Köln, Beatrix Polgar-Stüwe M.A., 02.04.2015

Ärztliche Schweigepflicht: Einbeziehung des betriebsmedizinischen Dienstes
- Rechtsgüterabwägung


Zum Schutz Dritter empfiehlt Professor Dr. Rainer Riedel, Leiter Institut für Medizinökonomie & Medizinische Versorgungsforschung an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH), eine gesetzliche Regelung, die behandelnde Ärzte berechtigt, eine krankheitsbedingte Verkehrsuntauglichkeit ihrer Patienten dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen.

Der Germanwingsflug wurde nach bisherigen Erkenntnissen in den französischen Alpen vorsätzlich von einem krank geschriebenen Co-Piloten zum Absturz gebracht. Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen haben bei diesem Piloten psychosomatische Beschwerden wiederholt zu Krankschreibungen, verbunden mit einer vorübergehenden Fluguntauglichkeit geführt, welche durch die behandelnden Ärzte festgestellt wurde.

Aus nicht geklärten Umständen hat der betroffene Co-Pilot sich selbst nicht aus einer Verantwortlichkeit gegenüber den ihm anvertrauten Fluggästen an diese Krankschreibung gehalten. Warum? In Abhängigkeit des Krankheitsbildes und der Persönlichkeitsstruktur war der betroffene Co- Pilot hierzu gegebenenfalls nur bedingt in der Lage, die Situation adäquat einzuschätzen.

Haus- und Fachärzte behandeln täglich Patienten aus den Berufsgruppen wie Busfahrer, Straßenbahn-, Lokomotivführer, Taxifahrer oder Gefahrguttransporter in ihren Praxen, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind. Bei einer Ersterkrankung lässt man sich als erfahrener Arzt eine entsprechende Erklärung von den Patienten unterzeichnen, dass die Patienten nicht am Straßenverkehr oder bei Piloten am Flugverkehr teilnehmen.

Bei wiederholten Erkrankungen von Patienten dieser Berufsgruppen, die sich der Tragweite ihrer Erkrankung nicht bewusst und dementsprechend auch nicht einsichtig sind, dass sie als „Verkehrsführer“ krankheitsbedingt rezidivierend nicht aktiv verkehrstauglich sind, sollte zukünftig eine Regelung im Hinblick auf den Schutz Dritter erfolgen. Dies könnte dahingehend gelöst werden, dass in diesen Fällen der behandelnde Arzt berechtigt wird, die „Verkehrsuntauglichkeit“ dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass ein verantwortbarer beruflicher Wiedereinsatz erst dann erfolgt, wenn die akute Erkrankung des Patienten abgeklungen und damit auch eine Einsatzplanung als „Verkehrsführer“ sowohl für die Passagiere als auch für das Unternehmen vertretbar ist.

Für die Umsetzung einer solchen Regelung muss eine Güterabwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der „ärztlichen Schweigepflicht“ und dem Schutz der einem „Verkehrsführer“ anvertrauten Passagiere erfolgen.

Prof. Dr. med. Dipl.-Kfm. (FH) Rainer Riedel Arzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie Institut für Medizinökonomie & Medizin. Versorgungsforschung RFH Schaevenstr. 1b
50676 Köln - Tel. 0221 20302-30 oder 0174 3425000 - E-Mail: riedel@rfh-koeln.de - http://www.rfh-koeln.de

Die gesamte Pressemitteilung inkl. Bilder erhalten Sie unter:
http://idw-online.de/de/news628631
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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