Patientenrechtegesetz - Regelungen unzureichend

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Behandlungsfehler: Länder wollen Fonds

Beitrag von WernerSchell » 11.11.2016, 07:21

Ärzte Zeitung vom 11.11.2016:
Behandlungsfehler: Länder wollen Fonds
Hamburg und Bayern beleben die Idee für einen "Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds". Die Stiftung soll Patienten bis zu 100.000 Euro
als Entschädigung zahlen, heißt es im Bundesrats-Antrag. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=923 ... tik&n=5370
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Patientenrechte: Momentan ist alles in Butter

Beitrag von WernerSchell » 14.11.2016, 07:51

Ärzte Zeitung vom 14.11.2016:
Patientenrechte: Momentan ist alles in Butter
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Grund, die Rechte von Patienten zu stärken, die gegen Behandlungsfehler vorgehen wollen.
Können Patienten ihre Rechte heute optimal durchsetzen? mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=923 ... ung&n=5373
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Viele Patienten fühlen sich falsch behandelt

Beitrag von WernerSchell » 15.11.2016, 12:33

Viele Patienten fühlen sich falsch behandelt
Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/PK) Mehrere Tausend Patienten pro Jahr fühlen sich von Ärzten falsch behandelt und wenden sich deswegen an Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Wie aus der Antwort (18/10203 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810203.pdf ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/10022 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/100/1810022.pdf ) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht, machten zwischen 2010 und 2015 jeweils mehr als 11.000 Patienten von dieser Möglichkeit der Begutachtung Gebrauch. Von den zur Entscheidung angenommenen Beschwerden lag in 28 bis 30 Prozent der Fälle tatsächlich ein Behandlungsfehler vor.
2015 wurden nach Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) 14.828 Einzelfälle zu vermuteten Behandlungsfehlern von einem der 15 Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) mit einem Gutachten bearbeitet. Die Quote der anerkannten Behandlungsfehler in dem Jahr lag den Angaben zufolge bei 21,3 Prozent.
Nach Ansicht der Bundesregierung können Patienten ihre Rechte im Fall von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe daher nicht.

Quelle: Mitteilung vom 15.11.2016
Deutscher Bundestag
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Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
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Behandlungsfehler: Was bringt der Härtefallfonds?

Beitrag von WernerSchell » 02.12.2016, 07:11

Ärzte Zeitung vom 02.12.2016:
Behandlungsfehler: Was bringt der Härtefallfonds?
Seit sechs Jahren wird in der Politik über einen Entschädigungsfonds für Patienten debattiert.
Das jüngste Modell soll nur dann einspringen, wenn die Arzthaftpflichtversicherung nicht greift.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=925 ... ung&n=5415
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Behandlungsfehler: Entlastung der Patienten dringend geboten

Beitrag von WernerSchell » 09.05.2017, 15:02

Behandlungsfehler: Entlastung der Patienten dringend geboten

(09.05.17) Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Karl-Josef Laumann erwägt eine Erleichterung für Patienten bei Behandlungsfehlern. Bisher müssen die Patienten nachweisen, dass der Behandlungsfehler zweifelsfrei Ursache für einen erlittenen Schaden war. "Ein solcher Nachweis ist in der Medizin kaum zu führen - insbesondere wenn Patienten mehrere Arzneimittel einnehmen oder Vorerkrankungen haben", erklärte Laumann am Dienstag (09. Mai) in Berlin. "Deshalb muss es künftig ausreichen, wenn der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden überwiegend wahrscheinlich ist." Der AOK-Bundesverband begrüßte die Forderung des Patientenbeauftragten Karl-Josef Laumann.

Weitere Infos:
http://aok-bv.de/presse/pressemitteilun ... 18537.html
----
Quelle: Mitteilung vom 09.05.2017
Web-Infomail des AOK-Bundesverbandes
Herausgeber:
AOK-Bundesverband
Webredaktion
Tel.: 030/220 11-200
Fax: 030/220 11-105
mailto: aok-mediendienst@bv.aok.de
http://www.aok-bv.de
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Silikonbrustimplantate - Haftungserwägungen

Beitrag von WernerSchell » 23.06.2017, 06:29

Der Bundesgerichtshof
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Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2017 – VII ZR 36/14

Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.

Der in Frankreich ansässige Hersteller beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Unangemeldete Inspektionen, eine Sichtung der Geschäftsunterlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Industriesilikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikonbrustimplantate zu verhindern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, sei ausreichend gewesen. Verdachtsmomente, die Veranlassung gegen hätten, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, hätten nicht vorgelegen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Der u.a. für die Haftung wegen fehlerhafter Gutachten zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte u.a. folgende Fragen vorgelegt:

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 16. Februar 2017 (C-219/15 Rn. 64) wie folgt beantwortet:

Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

Auf dieser Grundlage hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte war nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.

*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.

Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 14. März 2013 - 6 O 304/12
OLG Zweibrücken – Urteil vom 30. Januar 2014 - 4 U 66/13

Quelle: Pressemitteilung vom 22. Juni 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=0&anz=94
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