Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Weiter Streit um ärztliche Sterbebegleitung

Beitrag von Presse » 05.05.2011, 06:30

Weiter Streit um ärztliche Sterbebegleitung
Eine Gruppe von Ärzten will den Begriff des "ärztlichen Ethos" wieder in den Grundsätzen zur Sterbebegleitung sehen. Auf dem Ärztetag in Kiel soll das Thema auf die Tagesordnung. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=652 ... ung&n=1073

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Sterbehilfe: BÄK rudert zurück

Beitrag von Presse » 10.05.2011, 06:41

Sterbehilfe: BÄK rudert zurück
Montag, 9. Mai 2011
Rechtzeitig vor dem Deutschen Ärztetag (vom 31. Mai bis 3. Juni in Kiel) korrigiert der Vorstand der Bundesärztekammer seine Position zum ärztlich assistierten Suizid. In dem von ihm dem Ärztetag zur Beschlussfassung vorgelegten § 16 der Berufsordnung steht knallhart, Ärztinnen und Ärzten sei es "verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." .... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/blogs/45745/S ... urueck.htm

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Bundesärztekammer für Verbot der Beihilfe zum Suizid

Beitrag von Presse » 11.05.2011, 07:01

Bundesärztekammer für Verbot der Beihilfe zum Suizid

Berlin – In der Neufassung der (Muster-)Berufsordnung (MBO), über die beim 114. Deutschen Ärztetag Anfang Juni in Kiel beraten wird und die heute auf der Homepage der Bundesärztekammer veröffentlicht [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=40376

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Klare Ablehnung der Tötung auf Verlangen

Beitrag von Presse » 11.05.2011, 18:38

Deutsche Bischofskonferenz und Bundesärztekammer im Gespräch
Klare Ablehnung der Tötung auf Verlangen
Berlin, 11.05.2011

Die Begleitung unheilbarer Kranker und Sterbender stand im Mittelpunkt eines Gespräches in Berlin zwischen dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, und dem Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, sowie deren Hauptgeschäftsführer, Prof. Dr. Christoph Fuchs.

Die Gesprächspartner bekräftigten ihre klare Ablehnung der Tötung auf Verlangen. Diese widerspreche dem christlichen wie auch ärztlichen Verständnis vom Menschen. Die Gesprächspartner waren sich einig, dass Ärzte auch keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Es sei vielmehr wichtig, Schwerstkranke zu begleiten und ihnen durch einen weiteren Ausbau der Palliativmedizin das Leiden zu erleichtern.
Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .9233.9235

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Absage an Suizidbeihilfe

Beitrag von Presse » 12.05.2011, 17:26

Hoppe: Absage an Suizidbeihilfe
Kurz vor dem Ärztetag legt die Bundesärztekammer eine Klarstellung im Berufsrecht vor, die den Beistand für Sterbende regelt. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=654 ... tik&n=1091

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Ethische Nebelbomben der BÄK!

Beitrag von Lutz Barth » 12.05.2011, 19:38

"Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen“, so wird der Präsident der BÄK in einem aktuellen Beitrag v. F. Staeck in der Ärzte Zeitung v. 12.05.11 zitiert.

Erkennbar ist der Vorstand der BÄK dem „Druck“ einiger Landesärztekammern erlegen, die da meinen, die Neufassung der Regelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung könne fehlinterpretiert werden und zwar in dem Sinne, "dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sei“.

Mit Verlaub: Der kommende Deutsche Ärztetag wird hoffentlich die nunmehr im Berufsrecht der Ärzteschaft geplante Regelung nicht verabschieden. Mit einem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung zementiert die BÄK ein Arztethos, das wenig mit den Grundwerten in unserer Verfassung gemein hat. Nicht nur, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft auf das Gröblichste missachtet wird, sondern der Arzt wird – sofern er in Einzelfällen dem Wunsch seines Patienten nach einem frei verantwortlichen Suizid mitzutragen bereit ist, berufsrechtlich stigmatisiert, obgleich die Suizidhilfe im Allgemeinen nicht „strafbar“ ist. Eine derartige Arztethik ist weit von dem entfernt, was unter rechtsethischen Aspekten betrachtet qua Gesetz regelungsbedürftig ist.

Die BÄK scheint mit den Fragen überfordert zu sein, so dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, sich der Problematik anzunehmen, anderenfalls im Übrigen die Gefahr bestünde, dass der Sterbetourismus und die „Suizidbeihilfe in der Grauzone“ salonfähig wird. Dass die BÄK nicht das rechte Augenmaß bei einer berufsrechtlichen Regelung walten lässt, ist bedauerlich, zumal die BÄK wider besseren Wissens die eigenen Umfrageergebnisse negiert. Insofern war es eine „arztethische Nebelbombe“, vollmundig zu verkünden, dass die Mitwirkung beim Suizid kein Verstoß gegen das Arztethos sei, sondern vielmehr nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Die Konsequenzen sehen wir – und vor allem die Ärzteschaft – in der jetzt beabsichtigten Neuregelung im Berufsrecht und da wirken schon so manche Stellungnahmen der Funktionäre bei der BÄK mehr als zynisch.

Nunmehr auch noch zu behaupten, dass das „Selbstbestimmungsrecht“ der Patienten gestärkt worden sei, ist so abstrus, dass hierauf ein Kommentar entbehrlich erscheint, da die Neureglung auf das Empfindlichste in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung eingreift!

Die BÄK trägt so dazu bei, dass der von ihr nicht selten befürchtete Vertrauensverlust schneller eintritt, als erwartet. Eine Kammer, die ihren Berufsangehörigen per Diktat eine Gewissensentscheidung gleichsam vorgibt, sollte vortrefflich darüber nachdenken, wem diese „zu dienen“ hat und welche „Spielregeln“ im Rahmen der Normsetzungskompetenz zu beachten sind!

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Ärzte haben dem Patientenwillen zu folgen ...

Beitrag von Service » 13.05.2011, 07:13

Ärzte haben dem Patientenwillen zu folgen, ihn aber nicht festzustellen

Die drei Autoren Jörg-Dietrich Hoppe, Volker Lipp und Alfred Simon , die an den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung (2011) mitgewirkt haben, weisen nachdrücklich auf die dort vertretene Rechtsauffassung nach BGB hin:

Nicht der Arzt, sondern der Patientenvertretern hat den mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten zu ermitteln:

„ … Ist ein Patient nicht ansprechbar, hat der Arzt Ziel und Ausmaß der Behandlung mit dem Patientenvertreter zu besprechen. Der Patientenvertreter hat den Patientenwillen festzustellen. Dabei hat er auf frühere Willensbekundungen des Patienten zurückzugreifen, um den aktuellen oder mutmaßlichen Willen festzustellen. … “

Quelle: http://www.faz.net

Aufgabe des Arztes ist es demgegenüber festzustellen, ob Maßnahmen noch medizinisch erfolgversprechend, d.h. „indiziert“ seien. Danach folgt sofort die Frage, hätte der Patient diese gewünscht oder nicht - die nur vom Patientenvertreter zu beantworten ist. Die Mitwirkung des Arztes an einer ggf. notwendigen gemeinsamen Interpretation der Patientenverfügung beschränkt sich also darauf zu überprüfen, ob eine der darin genannten Situationen der medizinisch vorfindlichen entspricht. (Dies mag insofern erstaunen, als also selbst ein Arzt, der den Patienten vorher kannte, nicht dessen – mutmaßlichen - Willen zu ermitteln bzw. zugrunde zu legen hätte.)

Was soll jedoch passieren, wenn kein legitimierter Patientenvertreter existiert oder zur Stelle ist?

Muss der Arzt dann in jedem Entscheidungsfall ein Betreuungsgericht anrufen? Nein, sagen die Grundsätze der Bundesärztekammer in nachvollziehbarer Weise, dies ist nicht erforderlich, wenn es eine hinreichend konkrete Patientenverfügung gibt: Liegt eine solche vor und ist kein Patientenvertreter vorhanden,

„hat der Arzt den Patientenwillen anhand der Patientenverfügung festzustellen … Trifft die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den Patienten entsprechend dessen Willen zu behandeln. Die Bestellung eines Betreuers ist hierfür nicht erforderlich.“

Sowohl Arzt und – sofern vorhanden – Patientenvertreter sollen (nicht: müssen!) bei der Willensermittlung jeweils „Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist.“

Für den Arzt gilt dies aber offenbar nur dann, wenn eine konkrete Patientenverfügung vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist und auch kein Patientenvertreter vorhanden ist, muss der Arzt jedenfalls das Betreuungsgericht zur Hilfe anrufen. (Vermutlich versucht die Bundesärztekammer mit dieser Transformation des Patientenverfügungsgesetzes in die Grundsätze für ärztliches Handeln, den Arzt von der allgemeinen Aufgabe der Ermittlung des Patientenwillens zu entlasten).

Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... 022011.pdf



Juristisch formvollendete PV oft mangelhaft
Wenn, was ja häufig der Fall ist, eine zwar juristisch formvollendete, aber inhaltlich mangelhafte Patientenverfügung vorliegt, stellt sich die Frage, was Bevollmächtigten dann zu raten ist:

Lieber gleich den Patientenwillen ohne Vorzeigen einer mangelhaften Patientenverfügung darlegen?

Bevollmächtigte Angehörige, für die der Patientenwille übereinstimmend klar ist, können nämlich durch eine zu eng gefasste, notariell beurkundetet Patientenverfügung tatsächlich in mehr Schwierigkeiten geraten als ohne. Zu solchen Risiken von unzureichenden Patientenverfügungen siehe konkreten Fall in: http://www.spiegel.de/panorama

Quelle: Mitteilung patientenverfuegung.de vom 01.05.2011 (Auszug)

Lutz Barth
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Anregung

Beitrag von Lutz Barth » 13.05.2011, 07:34

Gerne würde ich an dieser Stelle anregen wollen, den vorliegenden Beitrag zu "verschieben", da dieser nicht den Kern des Threads trifft.
Vielleicht kann der Administrator dafür Sorge tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
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WernerSchell
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Patientenwille ist maßgeblich

Beitrag von WernerSchell » 13.05.2011, 07:52

Hallo Herr Barth,
der Beitrag wurde Ihrer Anregung folgend auch nach
viewtopic.php?t=15819
übernommen.
Danke für Ihren Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Ärztliches Berufsethos braucht Mut ....

Beitrag von Service » 14.05.2011, 06:39

Ärztliches Berufsethos braucht Mut statt Re-Dogmatisierung

(Berlin, 13/5/2011) Drei Wochen vor dem Deutschen Ärztetag (31.5.-3.6.2011) in Kiel hat der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) seine Position zum ärztlich assistierten Suizid zurückgenommen und ein Chaos verursacht. In einer gemeinsamen Erklärung von Bundesärztekammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe und dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofs­konferenz Robert Zollitsch manifestiert sich eine Re-Dogmatisierung und ein Trauerspiel um das ärztliche Ethos.

Ursprünglich sollte der § 16 „Beistand für Sterbende“ der ärztlichen Musterberufsordnung in Kiel den eben erst liberalisierten Grundsätzen der Bundesärztekammer angepasst werden, welche zumindest die bestehende juristische Nicht-Strafbarkeit reflektieren. Stattdessen hat der BÄK-Vorstand nun auf einen angeblichen „Sturm der Entrüstung“ dagegen reagiert. Im Einvernehmen mit der katholischen Kirche legte er jetzt zur Beschlussfassung eine Gegenformulierung vor, die in ihrer Härte überrascht: „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zum Suizid leisten“. Wenn dieser Antrag beschlossen würde, bedeutete dies einen Schritt zurück hinter die aktuellen "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung". In diesen heißt es seit Anfang 2011 lapidar, dass die Mitwirkung bei einer Selbsttötung zwar „keine ärztliche Aufgabe“, aber auch nicht strafbar sei.

Die „Grundsätze“ sollen Orientierungshilfe für ärztliches Handeln bieten. Demgegenüber wäre der § 16 der Berufsordnung Bestandteil des ärztlichen Standesrechts, welches für Ärzte mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden ist. Was sollte nun aber gelten? Die Glaubwürdigkeit des ärztlichen Standesethos ist durch das „Vor- und Zurückrudern“ der BÄK bereits jetzt erheblich beschädigt.

Gefordert ist stattdessen ein mutiger Schritt nach vorn in die auch verfassungsmäßig ver­bürgte Liberalität der ärztlichen Gewissensfreiheit. Der HVD fordert den kommenden Ärztetag auf, sich dabei an den Empfehlungen des 66. Deutschen Juristentages von 2006 zu orientie­ren und diese nicht noch länger unbeachtet zu lassen. Danach muss im Berufsrecht zum Ausdruck kommen, dass ein Arzt in schwerwiegenden Einzelfällen aus moralisch anerken­nenswerten Erwägungen zu der Gewissensentscheidung kommen kann, einem freiverant­wortlichen Patienten bei einem Suizid zu helfen. Es muss klargestellt werden, dass ein Arzt, der in einer solchen Grenzsituation tödliche Medikamente verschreibt und unter Umständen den Suizid auch bis zum Tod begleitet, nicht mit berufsrechtlichen Konsequenzen bedroht wird.

Im eigenen Interesse müssen Ärztinnen und Ärzte in Kiel für ein Berufsrecht sorgen, welches eine solche Gewissensentscheidung ausdrücklich würdigt oder zumindest soweit toleriert, wie es heute bereits im Strafrecht der Fall ist. Stattdessen käme ein Arztethos, welches Grund­rechte von Kolleginnen und Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen moralisch ein­schränkt, einem kirchenspezifischen Dogma gleich. Dann bliebe nur noch zu hoffen, dass es von den letztendlich verantwortlichen Landesärztekammern ebenso unbeachtet bliebe, wie das jetzt schon der Fall ist.

Für Fragen erreichen Sie mich unter der Telefonnummer 030 61390434 oder per eMail unter sabine.schermele@humanismus.de

Quelle: Pressemitteilung vom 13.05.2011
Sabine Schermele
Bundesreferentin des
Humanistischen Verbandes Deutschlands e.V.
Wallstr. 61-65
10179 Berlin
Tel.: 030 61390434
Tel.: 0173 6052178
sabine.schermele@humanismus.de

Textübermittlung Gita Neumann
Bundeszentralstelle Patientenverfügung
10179 Berlin, Wallstr. 65
+49 30 613904-11, Fax: -36
g.neumann@hvd-berlin.de
http://www.patientenverfuegung.de

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Ärztliches Ethos und Suizidbeihilfe

Beitrag von Service » 15.05.2011, 06:44

Ärztliches Ethos und Suizidbeihilfe

Vorige Woche, also kurz vor dem Deutschen Ärztetag in Kiel (vom 31. Mai bis 3. Juni) „korrigiert“ der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) sein Votum zum ärztlich assistierten Suizid. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Mai ( http://www.jesus.de/Bischoefe-und-aerzekammer ) geht hervor, die BÄK habe sich nun doch anders besonnen. Ein würdeloser Vorgang, der ein Chaos anrichtet und das ärztliche Standesethos irreparabel zu schädigen droht.

Selbst die Ärztezeitung http://www.aerzteblatt.de/blogs/45745/S ... urueck.htm nennt die neu vorgelegte Beschlussfassung zum § 16 der Berufsordnung „knallhart“: Ärztinnen und Ärzte dürfen danach nunmehr doch „keine Hilfe zur Selbsttötung leisten".

Dabei ist dies seit Februar dieses Jahres alles andere als klar, hatte doch derselbe BÄK Vorstand (!) in den novellierten "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung" die Frage nach dem ärztlich assisierten Suzid bewusst offen gelassen.

Unklar bliebe - sollten die Delegierten des Ärztetages das nun vorgeschlagene standesärztliche Verbot der Suizidhilfe tatsächlich absegnen - zudem die Frage: Wäre es fortan ärztliche Berufspflicht, einem schwerstkranken Suizidenten, der bewusst aus dem Leben scheiden will, "in den Arm zu fallen"? Was folgt, fragt ein Arzt in einem Leserbrief an die Ärztezeitung, denn dann daraus: „Müssen wir versuchen zu reanimieren?“

Unwürdiges Trauerspiel der Mutlosen

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) hat in einer Presseerklärung vom 13. 5. beklagt, dass mit diesem „Vor- und Zurückrudern“ der BÄK die Glaubwürdigkeit des ärztlichen Standesethos „bereits jetzt erheblich beschädigt“ sei.

Unter der Überschrift „Ärztliches Ethos braucht Mut statt Re-dogmatisierung“ spricht der HVD von einem Trauerspiel: http://www.patientenverfuegung.de/info- ... nd-vom-135
Dafür kann bereits das halbherzigen Lavieren um eine lapidare Kompromissformel in den novellierten "Grundsätzen zur Sterbebegleitung" verantwortlich gemacht werden – haben diese doch auf jedes Wort zu ethischen Sorgfaltskriterien für die ärztliche Suizidhilfe ängstlich verzichtet. Denn der Eindruck, diese etwa „aufzuwerten“, sollte natürlich unbedingt vermieden werden.

Ärzte für Suizid- und Sterbehilfe aus Gewissensgründen

Laut anonymer Befragung soll rund 1/3 aller Ärzte für die Möglichkeit der Suizidhilfe aus Gewissensgründen sein – aber nur ganz wenige trauen sich den Mund aufzumachen.

Von der Öffentlichkeit bisher völlig unbeachtet geblieben ist die Internet-Initiative Berliner Ärzte, angeführt von den Urologen Prof. Dr. Kollwitz, Arnold und Simon, dem Kiefernchirurgen Prof. Dr. Hoffmeister sowie dem Orthopäden und Rheumatologen Dr. Talke.

Die Ärzte wenden sich dagegen, von Musterberufsordnungen, Recht, Ethik oder Ärztedeklarationen im individuell zu bewertenden Einzelfall drangsaliert und in ihrer Gewissensfreiheit verfassungswidrig eingeschränkt zu werden.

Kernsätze des öffentlichen Aufrufs " http://www.prosterbehilfe.de "
Sie lauten:

„Rigorosen Sterbehilfe-Gegnern zufolge soll auch über einem heute schon möglichen assistierten Suizid, der ja die freiverantwortliche Tatherrschaft des Patienten voraussetzt, das strafrechtliche Damoklesschwert einer `Tötung durch Unterlassen´ gemäß ärztlicher Garantenpflicht bestehen bleiben – statt eine ärztliche, ggf. palliative Begleitung bis zum Tod zu ermöglichen. …

Wir fordern in Deutschland nicht die Freigabe der Tötung auf Verlangen bzw. der direkten aktiven Sterbehilfe. Wir bekennen uns jedoch zu der empirisch nachweisbaren Tatsache, dass Leidlinderung, Schmerztherapie, Sterbehilfe und -begleitung als ärztliche Aufgaben nicht schematisch voneinander abzugrenzen, sondern ineinander verwoben sind.

Dabei ist Sterbehilfe ... mit dem ärztlichen Ethos vereinbar und kann moralisch und ethisch darüber hinaus geboten sein.

Bitte unterstützen Sie, dass Sterbehilfe aus ärztlichen Gewissensgründen nicht länger verteufelt werden darf und soll….

Ihre Solidarität ist ein Votum, dass wir unsere Patienten, die sich in verzweifelter Lage vertrauensvoll an uns wenden, am Ende nicht im Stich lassen dürfen – innerhalb und außerhalb palliativmedizinischer Versorgungsstrukturen. …

Dieser Aufruf ist unabhängig von Verbänden, Organisationen oder sonstigen Zugehörigkeiten entstanden. Er richtet sich in erster Linie an Ärztinnen und Ärzte sowie an professionell Pflegende – aber da er jetzt öffentlich ist, auch an Einzelpersönlichkeiten und Vertreter aller Organisationen und Verbände, die ihn unterstützen möchten.“

Quelle: http://www.prosterbehilfe.de

Es haben sich dort inzwischen über 600 Mitunterzeichner/innen mit ihrem öffentlich einsehbaren Namen angeschlossen.

Erweiterung des Aufrufs: Sterbe- und Suizidhilfegesetz 2011

Der Aufruf – bereits vor dem Inkrafttreten des „Patientenverfügungsgesetz“ ins Leben gerufen - wurde jetzt im Frühjahr 2011 aktualisiert durch den Zusatz: „Unabhängig davon schlagen einige der Unterzeichner inzwischen diesen Gesetzentwurf 2011 vor.“

Es handelt sich dabei um einen Referentenentwurf – in Auftrag gegeben vom Humanistischen Verband Deutschlands. Er behandelt nicht nur die Suizidhilfe, sondern das ganze Spektrum der Sterbehilfe in dem ethischen Geiste, wie er o. g. ärztlichen Aufruf zum Ausdruck kommt.

Im Gesetzentwurf „Sterbe- und Suizidhilfe 2011“ heißt es u.a.

- in einem neuen § 215 StGB zu „Leidensmindernden Maßnahmen“: Auch eine „nicht völlig unvermeidbare und unvorhersehbare todesbeschleunigende Nebenwirkung“ soll dann straffrei sein, „wenn diese vom tödlich Kranken ausdrücklich einwilligend in Kauf genommen wurde.“

- auch die „Nicht-Hinderung einer Selbsttötung“ soll in einem neuen § 214 a StGB unter klar definierten Voraussetzungen als nicht rechtswidrig gelten.

- die Unterstützung einer "Selbsttötung aus Gewinnsucht" soll hingegen strafbar werden (§ 214 b neu), die Tötung auf Verlangen soll strafbar bleiben (§ 216 wie bisher).

Der strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs 2011 wird ergänzt durch Vorschläge

- für das ärztliche Standesrecht (Berufsordnung) zu Sorgfaltskriterien

- für ein Ordnungswidrichkeitengesetz, welches u. a. Dokumentationspflichten regelt

- für die Freigabe des Medikamentes „Natrium-Pentobarbital“ im Betäubungsmittelrecht.

Siehe vollständig: http://prosterbehilfe.de/GesetzentwurfS ... 2011II.pdf

Alle diese ethisch ausgewogenen Vorschläge werden selbstverständlich vom Vorstand der Bundesärztekammer abgelehnt. Den überraschenden Rückzieher noch hinter die in den „Grundsätzen“ vorgenommene geringfügige Lockerung zur ärztlichen Suizidhilfe begründete dieselben (!) dafür verantwortlichen Personen damit, man beuge sich moralischen Vorbehalten und dem Gegenwind von einzelnen Landesärztekammern. (Vor diesem sucht man offensichtlich Schutz bei der „Oberautorität“ der Bischofskonferenz).

Haben Ärzte heutzutage wirklich so wenig Courage?

Dass die im Februar novellierte Aussage in den „Grundsätzen“ in ihrer Halbherzigkeit keinen einzigen Arzt überzeugen konnte, ist allerdings kein Wunder. Ärzte mussten sich von ihrer Kammer völlig allein gelassen fühlen – durften sie dieser zufolge doch allenfalls in der Freizeit heimlich ihrem privaten Gewissen folgen. Nun soll selbst das standesrechtlich wieder nicht mehr erlaubt sein – sofern der Ärztetag der neuen BÄK-Vorlage zustimmt.

Als Folge wäre absehbar, dass sich suizidwillige Schwerkranke vermehrt an Organisationen zu wenden hätten, von denen sie zumindest annehmen dürfen, dass sie Ansprechpartner dort nicht in eine Bredouille bringen. Den eigenen Arzt anzusprechen, verbietet sich demgegenüber, will man ihn nicht unnötig belasten. Die Bundesärztekammer muss sich fragen lassen, ob sie sich so das Vertrauensverhältnis des schwerkranken Patienten zu seinem Arzt wünscht und vorstellt.

Leider sind nur ganz wenige Ärzte bereit, in der Öffentlichkeit dagegen aufzubegehren und „Farbe zu bekennen“. Deren Mangel an Courage wiederum geht soweit, dass sie auch unter absoluter Wahrung ihrer Anonymität der Anfrage namhafter Medien lieber eine Absage erteilen. (Sollte sich eine Ärztin oder ein Arzt angesichts der jüngsten Vorfälle doch noch anders besinnen, steht die Vermittlungsadresse mail@patientenverfuegung.de dafür weiterhin zur Verfügung).

Eine Ausnahmeerscheinung ist der Rettungsmediziner und Buchautor („Wie wollen wir sterben?“) Dr. Michael de Ridder. Seine der pv-newsletter-Redaktion bereits vorab vorliegende Stellungnahme wird nächste Woche veröffentlicht.

Eine Stellungnahme zur Veröffentlichung eingereicht hat der Privatdozent und Neurologe Dr. Johann F. Spittler, die hier zu finden ist: http://www.patientenverfuegung.de/info- ... dt-aerztet

Quelle: Mitteilung vom 14.05.2011
http://www.patientenverfuegung.de

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Aktuelle Umfrage v. IQB!

Beitrag von Lutz Barth » 15.05.2011, 06:55

Wie Ihnen sicherlich allen bekannt, wird der kommende 114. Deutsche Ärztetag auch über die ärztliche Suizidbeihilfe diskutieren.

Der Vorstand der BÄK hat aktuell den Text für eine Neuformulierung des § 16 Ä-MBO vorgelegt; darin heißt es:

„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Was meinen Sie, sollte das Verbot der ärztlichen Hilfe zur Selbsttötung Eingang in das Berufsrecht finden?

>>> Zur Umfrage >>> http://iqb-info.de/tinc?key=2497ZtPg

Wir hoffen auf rege Unterstützung!

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"Schweigen" der Zentralen Ethikkommission bei der

Beitrag von Lutz Barth » 16.05.2011, 09:30

Die Frage muss provozierend wirken, lenkt sie doch den Fokus in der zwischenzeitlich erhitzten Debatte um das Für und Wider eines Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung auf eine Ethikkommission, die eigens bei der BÄK als eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte „Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)" errichtet worden ist, um letztlich Stellungnahmen abzugeben, die von übergeordnetem Interesse für den gesamten ärztlichen Berufsstand sind.

Nach § 2 des Status (>>> Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission - in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung >>> http://www.zentrale-ethikkommission.de/ ... his=0.2.29 <<<) werden die Aufgaben der Ethikkommission wie folgt umschrieben:

Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;
• in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;
• auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.


Hierbei ist die Zentrale Ethikkommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind, so § 1 II des Statuts.

Der interessierte Beobachter fragt sich, warum eigentlich die Zentrale Ethikkommission bisher zu einem ganz zentralen Thema schweigt, das – wollen wir im Übrigen den Verlautbarungen der BÄK Glauben schenken – für die ärztliche Berufsausübung und mit Blick auf das Arztethos von überragender Bedeutung ist: die Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten.

Nun kann es nicht meine Aufgabe sein, darüber zu spekulieren, warum einzelne Landesärztekammern nicht die Möglichkeit nutzen, ggf. die Zentrale Ethikkommission bei der Beurteilung einer fundamentalen ethischen Frage einzubinden und stattdessen Resolutionen zu verabschieden, die unmittelbar in einem Verbot der ärztlichen Assistenz bei einem Suizid münden, wenngleich es doch erlaubt sein muss, hierüber ein prinzipielles Unbehagen zum Ausdruck zu bringen.

Liegt es vielleicht daran, dass die derzeit amtierenden Mitglieder wohl überwiegend für ein liberales Verfassungsverständnis „bürgen“ und in diesem Sinne als notwendige Garanten für die Einhaltung der grundgesetzlichen Werteordnung in Betracht kommen, zu deren Beachtung die Mitglieder besonders im Statut verpflichtet worden sind?

Seltsam jedenfalls dürfte allemal sein, dass eine Zentrale Ethikkommission nicht bei einer Fragestellung eingebunden wird, die zweifelsohne für den ärztlichen Berufsstand von fundamentaler Bedeutung ist.

Nun – es drängt sich mir jedenfalls der Verdacht auf, dass die bisherigen Verlautbarungen von einigen Mitglieder der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK inmitten einer „Wertediskussion“ – moderat ausgedrückt – nicht gelegen kommen dürfte und so rein vorsorglich dafür Sorge getragen wird, dass eine zur Stellungnahme berufene Kommission eben mit einer solchen nicht beauftragt wird.

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Ethikkommission - wozu ?

Beitrag von thorstein » 16.05.2011, 17:09

Wozu brauchen Ärzte eine zenztale Ethikkomission, wo es doch schon eine deutsche Bischofskonferenz gibt?

Und in der letzten Ausgabe der Zeit wurde wieder ausführlich dargelegt, dass Demenzkranke nicht mehr dieselbe Person sind, die vor der Erkrankung eine Patientenverfügung verfasst hat. Ergo kann diese Verfügung auch nicht mehr gültig sein.

Bei ethischen Debatten wünscht man sich als einfacher Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft, dass die Protagonisten verschiedener Standpunkte aufeinander zugehen und nicht reflexartig ideologische Grabenkämpfe inszeniert werden.

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Patientenverfügung eines Demenzkranken!

Beitrag von Lutz Barth » 16.05.2011, 17:20

Nun - ich kenne nicht den Beitrag aus der letzten Ausgabe der Zeit und es würde mich interessieren, wer der Autor war?

Die Auffassung, dass die "Verfügung nicht mehr gültig" sei, ist schlichter Unsinn.
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