Patientenwille ist zu achten - auch vom Heimträger !
Verfasst: 07.01.2011, 08:48
---- Siehe weiter unten die Pressemitteilung vom 14.01.2011! ----
In einer Mailingliste gab es heute die nachfolgende Zuschrift. Sie wird (anonymisiert) mit Antwort vorgestellt:
Frau .... schrieb:
... am heutigen Tage habe ich von einer Einrichtung für Wachkomapatienten und Beatmungspatienten folgenden Nachtrag erhalten mit der Bitte diesen zu
unterschreiben:
"Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:
Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder
sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen MItarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine
entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vetreter daher
beabsichtigen das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden verpflichtet er sich den Heimvertrag zu kündigen und die
beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz oä) oder zu Hause durchzuführen."
Ich halte diesen Nachtrag für fragwürdig, oder ist das so ok?
Antwort:
Sehr geehrte Frau ....,
der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es um einen Behandlungsabbruch bzw das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht (vgl. Urteil des BGH vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 – siehe dazu auch die angefügten Hinweise). Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten. Siehe auch die "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen".
Ich sehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, der gewünschten Vertragsänderung zuzustimmen. Sollte der Heimträger weiterhin auf eine Vertragsänderung drängen, wäre eine Unterrichtung der Pflegekassenverbände, die über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen mit zu befinden haben, zu denken. Im Übrigen wäre darüber nachzudenken, ob hier von einer Nötigung usw. auszugehen ist.
Dem beschriebenen Ansinnen des Heimträgers sollte aus grundsätzlichen Erwägungen entgegen getreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF)
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?p=52776#52776
In einer Mailingliste gab es heute die nachfolgende Zuschrift. Sie wird (anonymisiert) mit Antwort vorgestellt:
Frau .... schrieb:
... am heutigen Tage habe ich von einer Einrichtung für Wachkomapatienten und Beatmungspatienten folgenden Nachtrag erhalten mit der Bitte diesen zu
unterschreiben:
"Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:
Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder
sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen MItarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine
entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vetreter daher
beabsichtigen das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden verpflichtet er sich den Heimvertrag zu kündigen und die
beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz oä) oder zu Hause durchzuführen."
Ich halte diesen Nachtrag für fragwürdig, oder ist das so ok?
Antwort:
Sehr geehrte Frau ....,
der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es um einen Behandlungsabbruch bzw das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht (vgl. Urteil des BGH vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 – siehe dazu auch die angefügten Hinweise). Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten. Siehe auch die "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen".
Ich sehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, der gewünschten Vertragsänderung zuzustimmen. Sollte der Heimträger weiterhin auf eine Vertragsänderung drängen, wäre eine Unterrichtung der Pflegekassenverbände, die über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen mit zu befinden haben, zu denken. Im Übrigen wäre darüber nachzudenken, ob hier von einer Nötigung usw. auszugehen ist.
Dem beschriebenen Ansinnen des Heimträgers sollte aus grundsätzlichen Erwägungen entgegen getreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF)
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?p=52776#52776