Auf dem Weg zur „Tötung ohne Verlangen“?
Verfasst: 11.01.2011, 08:38
Stefan Rehder lässt uns in einem aktuellen Artikel v. 10.01.11 (Ein Jahr biopolitischer Weichenstellungen, in Die Tagespost >>> http://www.die-tagespost.de/art456,121218 <<< html) an seinen Befürchtungen teilhaben.
Auch er kommt nicht umhin, vor der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts zu „warnen“, wobei er freilich damit recht hat, dass in der Folge der Liberalisierung zugleich auch die Vergütungsfragen geklärt werden müssen; die ärztliche Suizidleistung wird mit einer Gebührenziffer zu versehen sein und wäre dann ggf. als Kassenleistung abrechenbar. Alternativ dazu könnte die ärztliche Suizidassistenz als eine IGeL-Leistung ausgewiesen werden, die dann in der Folge vom Patienten selbst zu zahlen wäre.
Dass die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts kommt, dürfte außer Frage stehen, während eine „Tötung ohne Verlangen“ kategorisch ausgeschlossen ist und bleibt. Hier werden Angstszenarien heraufbeschworen, die nur dazu bestimmt sind, hierzulande die Bevölkerung zu verunsichern, zumal die unverrückbaren (!) Grenzen bereits durch das BVerfG markiert sind:
„Dem Grundgesetz liegen Prinzipien der Staatsgestaltung zugrunde, die sich nur aus der geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen.
Gegenüber der Allmacht des totalitären Staates, der schrankenlose Herrschaft über alle Bereiche des sozialen Lebens für sich beanspruchte und dem bei der Verfolgung seiner Staatsziele die Rücksicht auch auf das Leben des Einzelnen grundsätzlich nichts bedeutete, hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt.
Dem liegt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früh ausgesprochen hat (BVerfGE 2, 1 [12]), die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt, der die unbedingte Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen, auch dem scheinbar sozial "wertlosen", unabdingbar fordert und der es deshalb ausschließt, solches Leben ohne rechtfertigenden Grund zu vernichten.
Diese Grundentscheidung der Verfassung bestimmt Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegenüber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten können diese verfassungsrechtliche Schranke nicht überwinden (BVerfGE 1, 14 [36]). Auch ein allgemeiner Wandel der hierüber in der Bevölkerung herrschenden Anschauungen - falls er überhaupt festzustellen wäre - würde daran nichts ändern können.
Das Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung aufgetragen ist, die Beachtung ihrer grundlegenden Prinzipien durch alle Staatsorgane zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, kann seine Entscheidungen nur an diesen Prinzipien orientieren, zu deren Entfaltung es selbst in seiner Rechtsprechung entscheidend beigetragen hat.
Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, "die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben" (BVerfGE 18, 112 [117]).“
Quelle: BVerfGE 39, 1 (68) – „Schwangerschaftsabbruch I“
Auch ich zähle sicherlich zu den „Todesengeln“, vor denen Stefan Rehder in seiner Schrift „Die Todesengel – Euthanasie auf dem Vormarsch“ glaubt, warnen zu müssen.
Nun bin ich aber weit davon entfernt, ein „Engel“ zu sein, wenngleich ich mir doch erlaube, darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige, „Heil“ oder „Tod“ zu bringen, sondern ein stückweit für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einer säkularen Verfassungsordnung zu werben.
Dass dieses „Werben“ für ein Höchstmaß an individueller Freiheit mit der Metapher von den „Todesengel“ diskreditiert wird, mag hingenommen werden, ändert aber letztlich nichts an der profanen Erkenntnis, dass insbesondere das Verfassungsrecht nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist.
Insofern wird es „keine Tötung ohne Verlangen geben“ und es bleibt zu hoffen, dass wir unserem Hinweis auf die Judikatur des BVerfG den einen oder anderen Skeptiker im Wertediskurs beruhigen konnten.
Sollte dies nicht der Fall sein, werden ich auch weiterhin bemüht sein, zur Orientierung in einem Wertediskurs beizutragen und darauf hoffen, dass die Argumente sich auch in das Ohr der Oberethiker in diesem unserem Lande schleichen!
Lutz Barth
Auch er kommt nicht umhin, vor der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts zu „warnen“, wobei er freilich damit recht hat, dass in der Folge der Liberalisierung zugleich auch die Vergütungsfragen geklärt werden müssen; die ärztliche Suizidleistung wird mit einer Gebührenziffer zu versehen sein und wäre dann ggf. als Kassenleistung abrechenbar. Alternativ dazu könnte die ärztliche Suizidassistenz als eine IGeL-Leistung ausgewiesen werden, die dann in der Folge vom Patienten selbst zu zahlen wäre.
Dass die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts kommt, dürfte außer Frage stehen, während eine „Tötung ohne Verlangen“ kategorisch ausgeschlossen ist und bleibt. Hier werden Angstszenarien heraufbeschworen, die nur dazu bestimmt sind, hierzulande die Bevölkerung zu verunsichern, zumal die unverrückbaren (!) Grenzen bereits durch das BVerfG markiert sind:
„Dem Grundgesetz liegen Prinzipien der Staatsgestaltung zugrunde, die sich nur aus der geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen.
Gegenüber der Allmacht des totalitären Staates, der schrankenlose Herrschaft über alle Bereiche des sozialen Lebens für sich beanspruchte und dem bei der Verfolgung seiner Staatsziele die Rücksicht auch auf das Leben des Einzelnen grundsätzlich nichts bedeutete, hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt.
Dem liegt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früh ausgesprochen hat (BVerfGE 2, 1 [12]), die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt, der die unbedingte Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen, auch dem scheinbar sozial "wertlosen", unabdingbar fordert und der es deshalb ausschließt, solches Leben ohne rechtfertigenden Grund zu vernichten.
Diese Grundentscheidung der Verfassung bestimmt Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegenüber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten können diese verfassungsrechtliche Schranke nicht überwinden (BVerfGE 1, 14 [36]). Auch ein allgemeiner Wandel der hierüber in der Bevölkerung herrschenden Anschauungen - falls er überhaupt festzustellen wäre - würde daran nichts ändern können.
Das Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung aufgetragen ist, die Beachtung ihrer grundlegenden Prinzipien durch alle Staatsorgane zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, kann seine Entscheidungen nur an diesen Prinzipien orientieren, zu deren Entfaltung es selbst in seiner Rechtsprechung entscheidend beigetragen hat.
Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, "die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben" (BVerfGE 18, 112 [117]).“
Quelle: BVerfGE 39, 1 (68) – „Schwangerschaftsabbruch I“
Auch ich zähle sicherlich zu den „Todesengeln“, vor denen Stefan Rehder in seiner Schrift „Die Todesengel – Euthanasie auf dem Vormarsch“ glaubt, warnen zu müssen.
Nun bin ich aber weit davon entfernt, ein „Engel“ zu sein, wenngleich ich mir doch erlaube, darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige, „Heil“ oder „Tod“ zu bringen, sondern ein stückweit für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einer säkularen Verfassungsordnung zu werben.
Dass dieses „Werben“ für ein Höchstmaß an individueller Freiheit mit der Metapher von den „Todesengel“ diskreditiert wird, mag hingenommen werden, ändert aber letztlich nichts an der profanen Erkenntnis, dass insbesondere das Verfassungsrecht nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist.
Insofern wird es „keine Tötung ohne Verlangen geben“ und es bleibt zu hoffen, dass wir unserem Hinweis auf die Judikatur des BVerfG den einen oder anderen Skeptiker im Wertediskurs beruhigen konnten.
Sollte dies nicht der Fall sein, werden ich auch weiterhin bemüht sein, zur Orientierung in einem Wertediskurs beizutragen und darauf hoffen, dass die Argumente sich auch in das Ohr der Oberethiker in diesem unserem Lande schleichen!
Lutz Barth