Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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WernerSchell
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Patientenwille ist zu achten - auch von Heimträger !

Beitrag von WernerSchell » 07.01.2011, 08:53

Patientenwille ist zu achten - auch von Heimträger !

Aus Forum:
viewtopic.php?t=15310

In einer Mailingliste gab es heute die nachfolgende Zuschrift. Sie wird (anonymisiert) mit Antwort vorgestellt:

Frau .... schrieb:
... am heutigen Tage habe ich von einer Einrichtung für Wachkomapatienten und Beatmungspatienten folgenden Nachtrag erhalten mit der Bitte diesen zu
unterschreiben:
"Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:
Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder
sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen MItarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine
entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vetreter daher
beabsichtigen das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden verpflichtet er sich den Heimvertrag zu kündigen und die
beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz oä) oder zu Hause durchzuführen."
Ich halte diesen Nachtrag für fragwürdig, oder ist das so ok?

Antwort:

Sehr geehrte Frau ....,

der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es um einen Behandlungsabbruch bzw das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht (vgl. Urteil des BGH vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 – siehe dazu auch die angefügten Hinweise). Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten. Siehe auch die "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen".
Ich sehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, der gewünschten Vertragsänderung zuzustimmen. Sollte der Heimträger weiterhin auf eine Vertragsänderung drängen, wäre eine Unterrichtung der Pflegekassenverbände, die über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen mit zu befinden haben, zu denken. Im Übrigen wäre darüber nachzudenken, ob hier von einer Nötigung usw. auszugehen ist.
Dem beschriebenen Ansinnen des Heimträgers sollte aus grundsätzlichen Erwägungen entgegen getreten werden.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
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>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF)
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?p=52776#52776
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Lutz Barth
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Differenzierte Betrachtung wäre erforderlich!

Beitrag von Lutz Barth » 07.01.2011, 09:24

Beitrag übernommen unterviewtopic.php?t=15310

Differenzierte Betrachtung wäre erforderlich!

Hier ist ein Problem angesprochen, dass m.E. jedenfalls unter rechtspolitischen Aspekten betrachtet einer weiteren Diskussion bedarf.

De lege ferenda wäre es wünschenswert, wenn im Zweifel ein ausgewogener Grundrechtsschutz angestrebt wird, in dem dann auch den Grundrechten der Pflegenden oder im Zweifel der "verfassten Amtskirchen" hinreichend getragen werden kann.

Ich halte diesbezüglich die Rechtsprechung des BGH mit Blick auf die Grundrechte der beruflich Pflegenden für diskussionswürdig, zumal das Zivilrecht durchaus Alternativen anbietet, wonach auch die beruflich Pflegenden nicht unbedingt in einen ethischen und moralisch bedeutsamen Gewissenskonflikt gestürzt werden. Wer "Freiheit" für sich reklamiert, sollte diese auch anderen zugestehen und so gesehen könnte in der Aufkündigung des Heimvertrages durchaus eine gangbarer Weg gesehen werden, wenn es denn Alternativen zur anderweitigen Unterbringung geben sollte.

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Patientenautonomie am Lebensende - nicht infrage stellen

Beitrag von Herbert Kunst » 07.01.2011, 09:50

Beitrag übernommen unterviewtopic.php?t=15310

Lutz Barth hat geschrieben: .... Hier ist ein Problem angesprochen, dass m.E. jedenfalls unter rechtspolitischen Aspekten betrachtet einer weiteren Diskussion bedarf. ....
Hallo,

natürlich kann über alles reden. Aber hier geht es doch klar um die Durchsetzung der Patientenautonomie. Sie darf m.E. nicht durch Heimträgeraktivitäten umgangen bzw. ausghebelt werden. Dem muss man, wie Herr Schell zurecht ausgeführt hat, deutlich entgegen treten.

Offensichtlich stecken hinter den Heimträgerabsichten Erwägungen, wie sie von Herrn Brysch, Hospiz-Stiftung, angestellt werden. Dieser Herr ist nach meinen Kenntnissen seit einiger Zeit dahingehend unterwegs, dass er § 1901a ff. BGB für korrekturbedürftig erachtet. Ihm geht die Patientenautonomie nach den Regeln des Betreuungsrechtes zu weit. Er will offensichtlich nach eigenen Vorstellungen die Patienten für sich selbst schützen ... Er hat ja auch im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil vom 25.06.2010 von Wild-West-Methoden gesprochen.

Erst 2005 hat der BGH im Falle des Wachkomapatienten P. ... u.a. ausgeführt (Traunsteiner Fall):
....
Insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den " Rechten anderer " (Art. 2 Abs. 1 GG) - seine Grenze. Die Frage, ob das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pflegepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. ...; niemand darf zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden.
Im Übrigen verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen.
....
Quelle: http://www.wernerschell.de/web/05/traunsteiner_fall.php

Nach all dem neige ich dazu, die jetzt - vielleicht musterhaft - in Gang gebrachten Heimträgerabsichten zurückzuweisen. Hier geht es klar um die Patientenautonomie am Lebensende. Und die darf nicht mit allerlei Tricksereien unterlaufen werden.

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 07.01.2011, 11:17

Sehr geehrter Herr Kunst.

Es geht nicht darum, im Zweifel "über alles reden zu wollen", sondern um die Frage, ob perspektivisch de lege ferenda die miteineinander offensichtlich konfligierenden Gewissensentscheidungen partiell nach dem Prinzp der praktischen Konkordanz aufgelöst, besser "befriedet" werden können.

De lege lata - mithin also die geltende Rechtslage - ist indes hinreichend klar und selbstverständlich gilt es. die privatautonomen Entscheidungen des Patienten resp. der Bewohner zu respektieren.

Gleichwohl darf das "Recht" nicht stehen bleiben, zumal dann nicht, wenn sich ein Konflikt eher unspektakulär lösen lässt. Rechtstheoretisch ist dies möglich und ich denke, wir sollten auch nach einer optimaleren Lösung streben, in der auch der Wesensgehalt der individuellen Gewissensentscheidung der beruflich Pflegenden resp. der Ärzteschaft gewahrt bleibt.

Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH ist jedenfalls insoweit irritierend, weil vor (!) dem entscheidenden Paradigmenwechsel in der sog. "Putz-Entscheidung" es lediglich eine Frage des Geschmacks war, "Wild-West-Methoden" zu rügen. In der Sache selbst war der "Freispruch" nicht so sicher, wie von vielen nunmehr im Nachgang behauptet; er hing durchaus an einem "seidenen Faden" und konnte nur deshalb erfolgen, weil die "Einheit der Rechtsordnung" zu wahren war.

Sei es drum. Die Debatte über die Qualtität des Freispruchs ist unergiebig, während demgegenüber eine Debatte über die Reichweite der Gewissensfreiheit auch der beruflich Pflegenden (zumal von solchen auch in kirchlichen Einrichtungen) sinnvoll ist.

Gruß
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Patientenautonomie am Lebensende mit Vorrang

Beitrag von WernerSchell » 08.01.2011, 08:39

Die Diskussion zu den aktuellen heimrechtlichen Fragestellungen wird im Wesentlichen fortgeführt unter:
viewtopic.php?p=56987#56987

Dort wurde heute der nachfolgende Text eingestellt:
Ich danke Herbert Kunst für den ergänzenden Hinweis zum Beschluss des BGH vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03 - OLG München, LG Traunstein - in der Streitsache des Wachkomapatienten P. Dieses Verfahren - es ging zuletzt nur noch um eine Kostenentscheidung - wurde ebenfalls von RA Wolfgang Putz geführt und von hier durch Forumshinweise und Zeitschriftenbeiträge begleitet.
Der BGH - Zivilsenat - hat seinerzeit klar herausgestellt, dass bei der Wahrnehmung der Patientenautonomie am Lebensende die Selbstbestimmung Vorrang hat vor heimrechtlichen Erwägungen und der Freiheit des Gewissens von Pflegekräften. Bei einer Abwägung hat das Selbstbestimmungsrecht zu dominieren. - Und das ist auch gut so!

Werner Schell

Siehe auch:
Die Bedeutung der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall des Komapatienten Peter K. (Traunsteiner Fall)
Näheres hier:
http://www.wernerschell.de/web/05/traunsteiner_fall.php
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Selbstbestimmt leben, fremdbestimmt sterben

Beitrag von WernerSchell » 29.05.2011, 06:42

Textübernahme aus Forum
Selbstbestimmt leben, fremdbestimmt sterben
viewtopic.php?p=59348#59348

- Berufsrecht zum assistierten Suizid soll auf Ärztetag verschärft werden - Plädoyer für alternatives ärztliches Ethos chancenlos
- ARD, Beckmann am Montag, 30.5., 22.45 Uhr: „Selbstbestimmt leben, fremdbestimmt sterben?"


Der Ärztetag in Kiel (Beginn 31. 5.) naht. Zur Abstimmung liegt u. a. ein Antrag des Bundesärztekammervorstandes vor, die Berufsordnung dahingehend zu ändern, dass die Suizidhilfe (die ja anders als die Tötung auf Verlangen strafrechtlich nicht verboten ist) in Zukunft Ärzten ausdrücklich untersagt werden soll. Dann drohen bei einer solchen ärztlichen Gewissensentscheidung mögliche berufsrechtliche Straf- und Sanktionsmaßnahmen, die es bei den zweideutigen Formulierungen der bisherigen Berufsordnung so nicht gab.

In der bisherigen Fassung heißt es kryptisch, dass Ärzte "das Leben Sterbender nicht aktiv verkürzen dürfen" - darin bleibt bisher offen, ob damit auch die Hilfe zum Suizid gemeint ist oder nicht. Die Deutsche Bischofskonferenz lehnt in der aktuellen Debatte die Suizidhilfe ebenso ab wie jüngst die Gemeinschaft evangelischer Kirchen Europas (GEKE http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... nsende.htm ), wie die Hospiz- und Palliativverbände. Am letzten Freitag begrüßte zudem das Zentralkommitee der Deutschen Katholiken ausdrücklich die vorgesehene Klarstellung, dass nicht nur eine strafrechlich verbotene Tötung, sondern auch eine (straffreie) Hilfe zur Selbsttötung Ärzten eindeutig vom Berufsrecht untersagt werden soll. Deren Präsident Alois Glück http://www.oecumene.radiovaticana.org/t ... p?c=490898 dankte der Bundesärztekammer ausdrücklich für dieses deutliche Signal.

Demgegenüber beklagte die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) Elke Baezner: „Ein solches antiquiertes Selbstverständnis des Arztberufs über die obligatorische Kammer-Zugehörigkeit den Ärztinnen und Ärzten aufzuzwingen, richtet sich gleichermaßen gegen die Interessen von Patienten UND Ärzten“. Sie nannte die liberale Haltung in der Schweiz als Vorbild und verweist auf die Volksabstimmung im Schweizer Kanton Zürich vom 15. Mai 2011. Eine überwältigende Mehrheit von 85 Prozent hat zwei konservativ-christliche Initiativen gegen die Suizidhilfe abgelehnt http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/s ... 85510.html , "die das Freiheitsrecht des Bürgers am Lebensende radikal beschränken wollten". Baezner weiter: „Die Menschen wollen ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen.“

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) als Vertretung nicht-kirchlich gebundener Menschen hat gegen die beabsichtigte Verschärfung nicht das Selbstbestimmungsrecht auf Freitod gesetzt. Vielmehr wurde auf der Pressekonferenz des HVD ebenfalls am Freitag ein leidenschaftliches, einfühlsames und - ja fast sogar - pathetisches Plädoyer für ein ärztliches Ethos vorgestellt, welches auch suizidwillige Schwerstkranke Patienten "in die Arme nimmt" und nicht allein läßt. Es wurde formuliert von Mitgliedern des Kuratoriums des HVD, welches aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht, darunter auch muslimischen und christlichen Glaubens. Federführend war das Kuratoriumsmitglied Dr. Michael de Ridder:
http://www.hvd-berlin.de/positionspapie ... izid_0.pdf
Doch die Chancen dafür stehen schlecht, zumal dem designierter neuen Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomerie die Abwehr gegen mögliche Sterbe- und Suizidhilfe besonders am Herzen liegt. Beim Deutschen Ärztetag dürfte der Antrag zur Verschärfung der Berufsordnung zwar für Gesprächsstoff sorgen. Noch im vergangenen Jahr könnte sich in einer Befragung mehr als ein Drittel aller Ärzte in Deutschland vorstellen, Patienten beim Suizid zu unterstützen - diese fand jedoch anonym statt. Eine weitere Debatte soll wohl im Keim erstickt werden, jedenfalls wurde der bundesweit bekannte Autor ("Wie wollen wir sterben?") und Kinikarzt Dr. de Ridder nicht zum Ärztetag eingeladen. Auch de Ridder selbst zeigte sich auf der HVD-Pressekonferenz http://www.openpr.de/news/541823/aerztl ... apier.html pessimistisch.

Eine neue humanistisch orientierte Bürger/innen-Bewegung wird sich vernetzen müssen, die sich selber zu helfen weiß - wenn sich die Ärzteschaft aus der Verantwortung stiehlt oder es vorzieht, sich (nur) im Verborgenen an sterbeverkürzenden Maßnahmen zu beteiligen. Dass diese nicht aus der Welt zu schaffen sind, dürfte unstrittig sein. Längst hat sich nicht nur in der deutschen Bevölkerung, sondern auch unter den Ärzten in Deutschland die Einsicht breit gemacht, dass die Mittel der klassischen Palliativmedizin nicht nur bei manchen Krebskranken und Sterbenden versagen, sondern erst recht bei schwerversehrten, hochbetagten, chronisch schmerzkranken oder gar bei dementen Menschen.

"Beckmann" (ARD-Fernseh-Talk) am kommenden Montag

Vermutlich wird auch "Beckmann" (ARD-Fernseh-Talk) am kommenden Montag, ab 22.45 Uhr auf den tags darauf beginnenden Ärztetag zu sprechen kommen. Unter den Gästen http://www.reinholdbeckmann.de/talk/gae ... f4ca2.html ist u. a. Gita Neumann (Humanistischer Verband Deutschlands) sowie der Arzt Dr. Thomas Sitte (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin).


Das Thema lautet: „Selbstbestimmt leben, fremdbestimmt sterben? Wie wir ein Ende in Würde finden können.“ (Die Sendung kann anschließend eine Woche lang unter http://www.daserste.de/beckmann angesehen werden).

Am 30.05.2011 erzählen zunächst Rechtsanwalt Wolfgang Putz und seine Mandantin Elke Gloor, Autoren des gemeinsamen Buches "Sterben dürfen" (Verlag Hoffmann & Campe http://www.hoffmann-und-campe.de/go/sterben-duerfen ) eine schier unglaubliche Geschichte. Zunächst geht es um das jahrelange schwere Leiden von Elke Gloors Mutter Erika Küllmer. 2002 fällt die 71-Jährige nach einem Hirnaneurysma ins Wachkoma - nur vier Wochen zuvor hat sie gegenüber ihrer Tochter Elke lebensverlängernde Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung abgelehnt. Sie konnte jedoch nach vielen Jahren erst durch massive Intervention - nicht zuletzt wegen der Inkompetenz und Ignoranz des Pflegeheims - so sterben, wie sie es ihrer Familie als Versprechen abgenommen hatte. Dann wird von einem der kuriosesten Sterbehilfe-Verfahren in Deutschland berichtet, welches daraufhin folgte. In diesem wurden beide Autoren wegen versuchter aktiver Sterbehilfe (Totschlag) angeklagt. Das Schwurgericht Fulda sprach Elke Gloor frei und verurteilte Wolfgang Putz.

Erst der Bundesgerichtshof sprach den Juristen am 25. Juni 2010 ebenfalls frei - und macht in einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe Justizgeschichte. Dies gefiel nicht allen. Die Hospizstiftung sprach von einem „Schwarzen Tag“ und auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin äußerte Bedenken - das Agieren des Pflegeheims wurde von beiden Organisationen dabei nicht kritisiert. Mehr zum Fall siehe: http://www.patientenverfuegung.de/humanes-sterben

Als weiterer Gast bei Beckmann ist Wilhelm Wieben (ehem. "Tagesschau"-Sprecher) eingeladen, der mit der Aktion "Augen auf!" gegen die Vereinsamung und Verwahrlosung älterer Menschen in Hamburg kämpft. Speziell sie sowie Pflegeheimbewohnerinnen und dementiell Erkrankte können gar nicht von klassischer Hospizarbeit und Palliativmedizin profitieren.

Quelle: Pressemitteilung vom 29.05.2011
http://www.patientenverfuegung.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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