Schwerer Behandlungsfehler

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:53

Wenn ich als ehemalige Mitarbeiterin in einem Klinikum über einen Vorfall, hier einem Behandlungsfehler, informiert bin, wo die Klinikleitung, Pflegedienstleitung zusammen mit dem Arzt und der Haftpflichtversicherung, für mein Empfinden, Manipulationen in Pflegeberichten und Dienstplänen, Zeugenbeeinflussung usw. vorgenommen haben, um ja keine Schuld einzugestehen, darf ich dies Annonym dem Staatsanwalt mitteilen??
Manuela

Gast

Re: Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:53

Hi Manuela,
die Manipulation an der Krankendokumentation ist wohl schlicht eine Urkundenfälschung und kann strafrechtlich entsprechend geahndet werden.
Ohne an dieser Stelle zu irgendetwas animieren zu wollen, möchte ich bemerken: Natürlich ist es jedermann möglich, anonym Hinweise und Anzeigen an die jeweils zuständigen Stellen zu übermitteln. Solche Verfahrensweisen haben keinerlei Rückwirkung auf den Schreiber, weil ja niemand weiß, wer es denn war. Es ist eine weit verbreitete Übung, mit anonymen Mitteilungen Behörden auf bestimmte Vorgänge aufmerksam zu machen.
H.P.

Gast

Re: Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:54

Hallo,
solange eine Anzeige anonym bleibt - d.h. der Schreiber kann nicht identifiziert werden -, kann dem Anzeigenden überhaupt nichts passieren. Einer anonymen Anzeige steht, wenn man überhaupt diesen Weg wählen möchte, also nichts im Wege. Konsequenzen sind nicht zu befürchten.
Wird allerdings der Briefschreiber ermittelt, kann es zu Folgerungen seitens des Arbeitgebers kommen (bis hin zur fristlosen Kündigung), die betroffenen Personen könnten mit Strafanzeigen reagieren (z.B. wegen übler Nachrede - wenn sie die Vorwürfe bestreiten).
Also es gibt eine Reihe von spannenden Fragen im Zusammenhang mit einer anonymen Anzeige.
MfG
Sven

Gast

Re: Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:54

Danke für die informativen Antworten.
Der Staatsanwalt ermittelte ja schon, hier wurde gelogen, was das Zeug hält. Dies veranlaßt meine Bekannte, Annonym die Wahrheit der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, da das Verfahren eingestellt werden soll, wenn sie richtig informiert worden ist. Das, was bei der Staatsanwaltschaft gelaufen ist, grenzt schon an das UNMÖGLICHSTE. So wurden u.a. die Krankenunterlagen der Patienten ohne Schweigepflichtentbindung jedem Hunz und Kunz gegeben.Der beauftragte KK-Beamte zur Sicherstellung der Krankenuntrlagen rief vorher den Verwaltungsleiter an und teilte ihm sein Vorhaben mit. Dies alles ist der Anlaß der annonymen Mitteilung über den wahren Vorgang an das Justizministerium.
Manuela

Gast

Re: Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:55

Hallo Manuela,
wie schon aus den bisherigen Antworten hervorgeht, kann man sich durchaus für eine anonyme Botschaft an die zuständigen Stellen entscheiden. Allerdings hat eine solche anonyme Mitteilung auch den Nachteil, dass sie nicht als Zeugenaussage gewertet werden kann.
Bei gutem Willen der Behörden wird man den Hinweisen in der anonymen Zuschrift nachgehen, aber man ist diesbezüglich zu nichts verpflichtet. Es gibt sogar Behörden und Bedienstete, die auf anonyme Schriftsätze überhaupt nicht reagieren.
Will man wirklich zur Wahrheitsfindung beitragen, muss man sich schon outen und mit seinem Namen für bestimmte Aussagen eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Senden

Gast

Re: Schwerer Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 13:56

Zur Zeugenpflicht fand ich den nachfolgenden interessanten Text. Vielleicht hilft er ergänzend weiter!
Gruß Dirk

Obwohl Anzeigen sehr wichtig sind, kann es gute Gründe geben, warum man nicht als Zeuge in einer Ermittlungsakte oder einem Gerichtsverfahren in Erscheinung treten möchte.
Man kann eine Anzeige auch anonym erstatten, wenn man befürchtet, dass der Angezeigte sich später vielleicht rächen könnte. Die Polizei muss dann trotzdem ermitteln.
Nur: Bei einer anonymen Anzeige wird das Ermitteln natürlich auch schwieriger.
Trotzdem: Eine anonyme Anzeige ist immer besser als gar keine.
Jeder ist verpflichtet, vor Staatsanwaltschaft und / oder Gericht als Zeuge auszusagen. Ausgenommen davon sind Personen, die ein "Zeugnisverweigerungsrecht" besitzen wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Pfarrer, Ärzte. Nur, wenn man sich selbst oder einen Angehörigen durch seine Aussage strafrechtlich belasten könnte, darf man die Aussage verweigern.
Wer also eine Anzeige erstattet, muss möglicherweise später einmal vor Staatsanwaltschaft und / oder Gericht als Zeuge erscheinen. Dorthin kann man sich grundsätzlich von einem Rechtsanwalt als "Beistand" begleiten lassen.
Zeugen sind sehr wichtig für die Gerichte. Wenn der Angeklagte leugnet, sein Opfer geschlagen zu haben und niemand das ganze beobachtet hat, muss das Gericht den Angeklagten meist freisprechen. Deshalb kann man sich - wenn man selbst nicht zur Polizei geht - z.B. einem Betroffenen als Zeuge anbieten.
Aber die Zeugenpflicht bedeutet eben auch, dass man in der Regel dem Angeklagten vor Gericht gegenübertreten muss. Und davor hat man vielleicht Angst. Weil man den Angeklagten oder seine "Freunde" kennt, im selben Ort wohnt oder zur selben Schule geht.
Eines muss immer klar sein: Die Zeugenpflicht besteht nicht nur dann, wenn man selbst Anzeige erstattet. Man ist auch zur Aussage verpflichtet, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht auf anderem Wege erfahren, dass man etwas beobachtet hat und dazu Angaben machen könnte.
Vor der Polizei muss dagegen niemand aussagen.
Aber: Wenn man von einer Straftat weiß und dazu trotzdem keine Angaben macht (auch gegenüber der Polizei), kann das eine Strafvereitelung darstellen, wenn die Tat nicht bzw. verzögert verfolgt werden kann. Und das ist auch strafbar.

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