Gesetz betr. Patientenverfügung - Unsicherheiten bleiben

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten

Beitrag von Presse » 16.07.2009, 19:29

Mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten
Patientenverfügung – was ist neu?

Medical Tribune Bericht
Nach langjähriger Diskussion hat der Bundestag am 18. Juni eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Der ohne Fraktionszwang verabschiedete Gesetzestext geht auf den SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker zurück. .... (mehr)
http://www.medical-tribune.de/patienten/magazin/24320/

Herbert Kunst
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Patientenautonomie und die Ärzte!

Beitrag von Herbert Kunst » 26.07.2009, 10:40

Mein Text aus Forum:
Mein Wille geschehe ...
viewtopic.php?t=11909

Über das neue Gesetz zur Patientenverfügung ( = Änderungen im Betreuungsrecht des BGB) gibt es hier im Forum zahlreiche Beiträge, z.B.:
Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
viewtopic.php?t=12186
Interessant auch die Beiträge unter
Patientenrechtegesetz - Eckpunkte der Patientenrechte
viewtopic.php?t=12264
Die neuen Vorschriften bestätigen eigentlich nur die bisherige Rechtslage. Insoweit ist wohl eher wenig hinzugewonnen. Die wohl einzige Verbesserung ist, dass man jetzt den Ärzten ein Gesetz benennen kann, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (die bisher schon eindeutig bestand!) nachlesbar ist. Aber, ich sehe (mit anderen) schon jetzt genügend Fragen auftauchen, mit denen die Verbindlichkeit wieder in Frage gestellt werden kann. Wahrscheinlich wird es in vielen Fällen zur Einschaltung des Betreuungsgerichts (bisher Vormundschaftsgericht) kommen. Ob dort alle Streitfälle gut aufgehoben und vernünftig entschieden werden, darf bezweifelt werden.
Mein Optimismus bezüglich der neuen Vorschriften hält sich daher sehr in Grenzen!

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

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Patientenverfügung - Abschalten erlaubt

Beitrag von Presse » 30.07.2009, 12:05

Patientenverfügung - Abschalten erlaubt
test 08/2009

Nach sechs Jahren hat sich der Bundestag nun auf ein neues Gesetz geeinigt: Patientenverfügungen sind bindend.

Bindend. Die Parlamentarier haben es sich nicht leicht gemacht. Die Diskussion über das Gesetz war teilweise hitzig, das Für und Wider ging über Parteigrenzen hinweg. Der Kernpunkt des Gesetzes, das zum 1. September in Kraft treten soll: Verfügt ein Erwachsener, dass er nicht unter Einsatz aller technischen Möglichkeiten möglichst lange am Leben erhalten werden möchte, ist dies bindend.

Geltung. Das galt zwar schon vorher. Wer bereits eine Patientenverfü­gung hat, muss sie daher nicht umformulieren. Aber bisher gab es unterschied­liche Rechtsansichten darüber, inwieweit die Verfügung gilt. Hier dürfte das Gesetz mehr Klarheit bringen.

Heilbar. Künftig gilt die Patientenverfügung auch, wenn die Krankheit heilbar wäre. Bisher durfte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs eine lebenserhaltende Behandlung des Patienten nur abgebrochen werden, wenn das Grundleiden unumkehrbar zum Tod führte.

Grenzen. Die Verfügungen gelten aber nicht uneingeschränkt. So ist eine Tötung auf Verlangen auch in Zukunft nicht erlaubt. Außerdem muss der Text sich auf konkrete Behandlungen beziehen. Allgemeine Sätze wie „Ich will nicht an Schläuchen hängen“ oder „Keine Apparatemedizin“ reichen nicht. Bei Behandlungen, die die Verfügung nicht umfasst, muss der Arzt nach wie vor den mutmaßlichen Willen des Patienten ergründen.

Vollmacht. Deshalb ist es sinnvoll, parallel eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Dort gibt der Patient einer Vertrauensperson das Recht, im Zweifelsfall zu entscheiden, ob der Text auch auf die vorliegende Situation zutrifft. Falls der Arzt anderer Meinung ist, muss ein Gericht entscheiden.

Tipp: Verfügung und Vollmacht sind schriftlich abzufassen. Sie können jederzeit widerrufen werden. Im Internet gibt es Mustertexte, so bei den Ärztekammern ( http://www.baek.de ). Lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.7.2009

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Patientenverfügungsgesetz - Der Text

Beitrag von Presse » 31.07.2009, 18:15

31. Juli 2009
Bundesgesetzblatt


Das „Patientenverfügungsgesetz“, beschlossen im Bundestag am 18.6.09, welches am 10.7. den Bundesrat passiert hatte, ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz wurde am 29.07.09 von Bundespräsident Köhler unterzeichnet („Ausfertigungsdatum“). Dem vorgesehenen Inkrafttreten am 1.9. kann somit nichts mehr im Wege stehen.

Das neue Gesetz ist nunmehr wie folgt korrekt zitierbar:
3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I Nr. 48, Seite 2286-2287

Siehe (unter Nr. 48 schauen):
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... eiger_BGBl

Quelle: Mitteilung http://www.patientenverfuegung.de - 31.7.2009

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Unterernährung und sonstige Mangelerscheinungen

Beitrag von Presse » 31.07.2009, 18:21

Leserbrief zu "Unterernährung"

Unser letzter PV-Newsletter hat einige Leser/innen emotional besonders betroffent. Die Frage, was Unterernährung und sonstige Mangelerscheinungen von Verstorbenen im Pflegeheim betrifft, wird kontrovers beurteilt. Wir haben einen Leserbrief von Inge R. auf unsere Internetseite gestellt.

Sie setzt sich kritisch mit der Stellungnahme von Eugen Brysch (Deutsche Hospiz Stiftung) auseinander. Auszug:

„ … Und mit 80 Kilo Lebendgewicht werden Sie, Herr Brytsch, wohl ein totes Unfallopfer vorfinden, aber selten einen alten Menschen zwischen 80/90 Jahren, der des Lebens müde geworden ist.

Und manchmal ist Das-Gehen-Lassen eines alten Menschen auch eine Gewissensfrage. Was ist für den Sterbenden wichtiger – Das vom eigenen Leben Abschied nehmen, oder eine völlig intakte alte Haut mit ins Grab zu nehmen.

Sie mögen es später vielleicht wollen, dass man Ihnen mit Gewalt das Essen in den Mund stopft, oder mit einer PEG zwangsernährt, dass man Ihnen immer wieder den Mund aufreißt, um Ihnen die Zahnprothese einzusetzen, auch wenn sie dabei Schmerzen empfinden und dass man Sie, wenn Sie von Ihrem Leben Abschied nehmen Sie immer wieder dabei stört – ich wünsche mir nur, wenn es bei mir einmal soweit ist, das sich jemand behutsam und liebevoll um mich kümmert, meine Wünsche und Befindlichkeiten respektiert und mich meinen Weg gehen lässt. … “

Vollständig hier
http://www.patientenverfuegung.de/info- ... -des-todes

Quelle: Mitteilung http://www.patientenverfuegung.de - 31.7.2009

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Muslime & Patientenverfügung

Beitrag von Presse » 04.08.2009, 15:40

Professor Paul:
"Muslime durch Patientenverfügung möglicherweise benachteiligt"
Tipps zu immateriellen Vorsorgeregelungen im "vorjurlife"-Expertenforum

Wiesbaden/Mainz (pts/04.08.2009/12:10) - Am 18. Juni 2009 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Patientenverfügung beschlossen, das am 1. September 2009 in Kraft treten wird. Auf dem Bundeskongress "vorjurlife" (mehr Infos siehe http://www.vorjurlife.de) am 27./28.11. in Darmstadt diskutieren führende Experten über die Auswirkungen, die dieses Gesetz zur Folge hat und erarbeiten Lösungen und Abläufe für alle am Prozess der Patientenverfügung (wie auch anderer Vorsorgeverfügungen beteiligten Parteien. Zu diesen zählen u.a. Patienten/Angehörige/Betreuer, Ärzte/Kliniken, Juristen/Notare, Krankenkassen/Versicherungen, Altenpflegeheime/Hospizstiftungen, Politik und Interessensverbände, Kirchen. Im Vorfeld des Kongresses erhalten Persönlichkeiten das Wort, die sich seit Jahren mit diesem Thema beschäftigt haben und die sich jetzt aktiv mit Lösungsvorschlägen für eine praktikable Umsetzung des Patientenwillens engagieren. Das "vorjurlife"-Expertenforum wird eröffnet durch Univ.-Prof. Dr. Norbert W. Paul, M.A. von der Universität Mainz. Er leitet das Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Universitätsmedizin Mainz und bietet einen Fernstudiengang für den Masterstudiengang Medizinethik an, für den sich Interessenten noch bis zum 1.9.09 bewerben können. Im "vorjurlife"-Expertenforum beantwortet Prof. Paul Fragen zu Problemen, die sich bei der Umsetzung von Patientenverfügungen stellen können.

Was ist nach erfolgtem Gesetzesbeschluss für die Patienten wie für die behandelnden Ärzte jetzt besser geworden, was ist nach wie vor problematisch?
Mit dem Gesetzbeschluss wird die Bedeutung der Selbstbestimmung von Patienten am Lebensende betont. Damit erhalten Patienten die Möglichkeit, vorab zu erklären, welche Ziele sie persönlich mit einer medizinischen Behandlung in der letzten Phase ihres Lebens verbinden. Für Ärztinnen und Ärzte ist der Beschluss ein Signal, die Bindungskraft von Patientenverfügungen anzuerkennen und die Dokumente im Rahmen der Therapiezielfindung als erklärten Patientenwillen einzubeziehen. Problematisch ist, dass exisitierende Patientenverfügungen unabhängig von ihrer Form nun mit erheblicher rechtlicher Reichweite versehen sind. Oftmals sind Dokumente - auch wenn sie unter anwaltlicher oder notarieller Beratung erstellt wurden - für eine klinische Anwendung nicht hinreichend differenziert, deutungsoffen oder widersprüchlich. Eine qualifizierte medizinische Beratung könnte hier Abhilfe schaffen. Auch eine explizite Bezugnahme auf persönliche Werthaltungen kann dazu beitragen, die Deutungsoffenheit des voraus verfügten Willens zu minimieren.

Wie kann oder sollte im konkreten Fall ein Patientenwille umgesetzt werden, wenn ein vorausverfügter Therapieverzicht vorliegt - es für die behandelnden Ärzte aber therapeutische Optionen gibt?
Pointiert formuliert bedeutet ein Therapieverzicht insbesondere bei einer nicht zum Tode verlaufenden Erkrankung die Verpflichtung zur Teilnahme an passiver Sterbehilfe. Eine häufige Formulierung in Patientenverfügungen sieht Behandlungsverzicht und die Einstellung von Maßnahmen der künstlichen Ernährung vor, wenn der Patient kognitiv eingeschränkt ist und absehbar nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Willen zu bilden und zu äußern. Dies ist z.B. im Rahmen einer fortgeschittenen Demenzerkrankung der Fall, obwohl Demenz-Patienten durchaus bei adäquater Zuwendung mit guter Lebensqualität leben können. Hier durch Einstellung der Ernährung - etwa durch eine Sonde - und weiterer indizierter Maßnahmen - etwa einer indizierten Antibiose - das Sterben eines Patienten zu induzieren, ist aus ethischer Sicht problematisch und widerspricht der ärztlichen Berufsauffassung.

Was sollte, muss in einer Patientenverfügung stehen?
Eine Patientenverfügung muss detaillierte Angaben zu den medizinischen Bedingungen enthalten, unter denen sie Geltung haben soll. Nicht jeder Zustand eines Patienten, in dem er (vorübergehend) nicht in der Lage ist, seinen Willen zu bilden und zu äußern, sollte zum Vollzug der Patientenverfügung führen. Das Dokument sollte darüber hinaus festlegen, wer der Bevollmächtigte des Patienten sein soll. Dieser sollte vorab über die Patientenverfügung informiert werden und schriftlich seiner Rolle als Vorsorgebevollmächtigter zustimmen. Bei der Wahl dieses Stellvertreters ist darauf zu achten, dass dieser im Sinne des Patienten entscheiden kann und seine Entscheidungen im Ernstfalle nicht durch eigene Interessen oder Emotionen überlagert sind. Hilfreich ist es, wenn eine Patientenverfügung Angaben zu persönlichen Werthaltungen oder spirituellen bzw. religiösen Haltungen enthält. Häufig vergessen wird, dass eine Patientenverfügung auch Angaben über die Organspende enthalten kann. Will ein Patient Organspender werden, so wird die Behandlung im Sinne der Organprotektion in der Regel - bei minimaler Belastung des Hirntoten - länger fortgesetzt als wenn keine Bereitschaft zur Spende vorliegt. Hierüber muss adäquat aufgeklärt werden und eine Abwägung zwischen der Bereitschaft zur Hilfe, auch als Sinngebung im eigenen Sterben und dem Verzicht auf Therapie als Ausdruck der Selbstbestimmung sollte reflektiert und eindeutig in der Patientenverfügung erfolgen.

Welche Möglichkeiten gibt es, einen mutmaßlichen Patientenwillen zu erfragen?
Die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens ist vor allem auf die Rekonstruktion früherer Lebensentscheidungen angewiesen. Das Klinische Ethikkomitee der Universitätsmedizin Mainz etwa legt im Rahmen der klinisch-ethischen Beratung per se einen Ansatz der rekonstruktiven Ethik zugrunde. Dieser ist als Leitlinie für das gesamte Klinikum etabliert, so dass auch ohne Beratung durch Ethiker Ärztinnen und Ärzte die Grundzüge der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens beherzigen. Dies beinhaltet inbesondere Gespräche mit den Angehörigen, Analyse von Optionen und Präferenzen sowie eine Abwägung von Therapiezielen und persönlichen Zielen des Patienten.

Sollte es ein Zentralregister für Patientenverfügungen geben, damit im Notfall Ärzte und Kliniken und Betreuer darauf ohne Suche einen schnellen Zugriff haben?
Ein Zentralregister ist eine zweischneidige Sache. Zum einen würde es den Zugriff erleichtern, aber lediglich um den Zugewinn, dass keine Patientenverfügung länger unberücksichtigt bliebe. Dies kann auch durch die Einführung entsprechender Standards bei der Patientenaufnahme geschehen, im Notfall wäre eine Notfallkarte hilfreicher. Zielführender scheint ein Modell zu sein, in dem der Hausarzt einen Patienten bei der Erstellung der Verfügung berät und eine Kopie in den Krankenakten aufbewahrt. Der Hausarzt wird so zur wichtigen und authentischen Ressource bei der Ermittlung des Patientenwillens. Gleichzeitig kann eine Notfallkarte ausgegeben werden, auf der der Name des Hausarztes und des Bevollmächtigten mit den entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt ist. Dies überlässt die informationelle Selbstbestimmung ganz dem Patienten, er muss keine Daten in eine - womöglich kostenpflichtige - Datenbank weitergeben und kann jederzeit ohne Aufwand und ohne Zeitverzug Veränderungen inhaltlicher und formaler Natur vornehmen.

Sollte auf einer Notfallkarte vermerkt sein, dass eine Patientenverfügung vorliegt und wo diese zu finden ist? Und sollten die Bundesbürger diese Notfallkarte immer bei sich tragen?
Dies ist sicherlich eine gute Idee, die mit geringem Aufwand - wie etwa beim Organspendeausweis - realisierbar ist.

Welche Probleme stellen sich aus medizinethischer Sicht trotz Gesetzesbeschluss bei der Umsetzung eines Patientenwillens, u.a. bei religiösen und/oder ethisch beeinflussten Vorausverfügungen?
Religiöse, spirituelle oder ethische Werthaltungen können die gleiche Wirkmächtigkeit bei der Umsetzung eines Patientenwillens entfalten, wie andere Argumente für oder wider eine Therapie. Sie sind im Sinne der Wahrung der Selbstbestimmung ebenso zu beachten wie etwa medizinische Befunde. Gelegentlich erscheinen Entscheidungen, die auf der Basis solcher Werthaltungen oder Überzeugungen getroffen werden als irrational und es besteht eine Neigung, sie zu übergehen. Beispiele sind etwa die Verabreichung von ungewollten Transfusionen bei Zeugen Jehovas. Der weitaus häufigere Fall ist jedoch eine Nicht-Berücksichtigung von Grundbedürfnissen der Angehörigen von Glaubensgemeinschaften. Dies zeigt sich etwa immer wieder am Umgang mit muslimischen Patienten, die ja regional ca. 30% der Behandlungsfälle in einem Klinikum ausmachen können. In einer Studie konnten wir übrigens belegen, dass die Bereitschaft von Muslimen in Deutschland, eine Patientenverfügung anzufertigen aus der religiösen Grundhaltung der Ergebenheit in den Willen Gottes heraus sehr gering ist. Hier wird möglicherweise eine spezifische Form der Benachteiligung entstehen.

An wen richtet sich Ihr Masterstudiengang Medizinethik, den die Johannes Gutenberg-Universität Mainz als berufsbegleitenden Fernstudiengang anbietet? Welche Ziele verbinden Sie damit?
Der Masterstudiengang Medizinethik richtet sich an im Gesundheitswesen oder in einem gesundheitsnahen Bereich Tätige. Einige der Studierenden sind auch Geisteswissenschaftler, die im Bereich der Medizinethik tätig werden wollen. Voraussetzung für die Bewerbung ist ein abgeschlossenes Studium. Unser Masterstudiengang vermittelt zunächst in vier Modulen theoretische Grundlagen der Ethik und der philosophischen Anthropologie. In vier weiteren Modulen werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der klinischen Ethik vermittelt und in Fallseminaren in Mainz trainiert. Ziel ist es, Beratern und Entscheidern an der Schnittstelle von Medizin und Ethik die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Lösung ethischer Probleme und Konflikte sowohl auf struktureller und institutioneller Ebene als auch im beidseitigen Entscheiden und Handeln im Einzelfall erforderlich sind.

Welche Themen sollten beim ersten Bundeskongress vorjurlife im Fokus stehen und aus welchen Gründen?
Sinnvoll wäre eine Beschäftigung mit spezifischen Reichweitenbegrenzungen der Patientenverfügung bei nicht zum Tode verlaufenden Erkrankungen. Ebenfalls erforderlich wäre ein Workshop zu konkreten Maßnahmen der Sicherstellung der Berücksichtigung von Patientenverfügungen und der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens im klinischen Kontext. Ergänzend erscheint die Behandlung von Fragen der Arzthaftung erforderlich.

Das Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin bietet in Kooperation mit der Europäischen Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen Bad Neuenahr-Ahrweiler GmbH einen weiterbildenden Masterstudiengang Medizinethik an. Das als Fernstudiengang konzipierte Studienprogramm bietet Ärztinnen und Ärzten sowie anderen an der Gesundheitsversorgung Beteiligten eine Weiterbildung parallel zum Beruf. Eine Bewerbung für das Wintersemester 2009/10 ist noch bis zum 01. September möglich!

Weitere Informationen und Kontakt:
Anika Mitzkat, M.Sc.
Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Mediziin
Universitätmediziin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Tel. 06131 - 39-35868
Fax: 06131 - 39-36682
E-Mail: mitzkat@uni-mainz.de
Web: http://www.uni-mainz.de/fb/medizin/medhist/

Pressekontakt "vorjurlife"
Bundeskongress immaterielle Lebensvorsorge
PANAMEDIA Communications GmbH
Giesbert Karnebogen
Rudolf-Vogt-Straße 1
65187 Wiesbaden
Tel. 0611 - 26 777 26
Fax: 0611 - 26 777 16
E-Mail: g.karnebogen@panamedia.de
Web: http://www.panamedia.de

Kontakt zur Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Veranstalter von "vorjurlife"
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Barbara Kaelberer
Taunusstraße 7 a
65183 Wiesbaden
Tel. 0611 - 95 166 - 18
Fax: 0611 - 95 166 - 23
E-Mail: barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com
Web: http://www.mfa.de

Quelle: Presstext Deutschland, 4.8.2009

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Patientenverfügungsgesetz

Beitrag von Lutz Barth » 05.08.2009, 07:54

Stellungnahme zur „Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum PatVG v. 18.06.09“

v. Lutz Barth, 04.08.09

>>> http://www.iqb-info.de/Stellungnahme_Ho ... _Barth.pdf <<< (pdf.)

Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung
zum Patientenverfügungsgesetz vom 18. Juni 2009

von Universitätsprofessor Dr. iur. Wolfram Höfling, M. A., Universität zu Köln

Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung, Sonder Hospiz Info Brief 3 / 2009 3. August 2009 >>> http://www.hospize.de/docs/hib/Sonder_HIB_03_09.pdf <<< (html)
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PATIENTENVERFÜGUNG – JETZT IST DER HAUSARZT GEFRAGT

Beitrag von Presse » 07.08.2009, 17:24

PATIENTENVERFÜGUNG – JETZT IST DER HAUSARZT GEFRAGT

eur Berlin, 7. August 2009 – Das neue Gesetz zur Patientenverfügung fordert in Zukunft sicherlich so manchen Hausarzt. Da Patientenverfügungen so abgefasst sein müssen, dass es für den Fall der Fälle keinen Zweifel an den Wünschen des Patienten geben darf, ist beim Aufsetzen der Verfügung in vielen Fällen ärztlicher Rat gefragt. Diese Beratungstätigkeiten werden derzeit nicht von den Krankenkassen vergütet, sondern als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) mit dem Patienten direkt abgerechnet. Dies muss dem Patienten unter Angabe der voraussichtlichen Kosten vor Beratungsbeginn mitgeteilt werden.

Der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, empfiehlt folgendes Vorgehen:

In einem ersten Gespräch, für das etwa 45 Minuten einkalkuliert werden müssen, wird ein Entwurf der Patientenverfügung erstellt, den der Patient mit nach Hause nimmt, um ihn noch einmal zu überdenken oder mit Angehörigen diskutieren zu können. In einem zweiten Gespräch von ca. 30 - 45 Minuten kann dann die Endfassung dokumentiert werden.

Nach der Fertigstellung können sowohl der Patient als auch der Arzt als Zeuge das Dokument unterschreiben. Auf Wunsch des Patienten kann ein Exemplar in der Arztpraxis verbleiben, das andere nimmt er mit nach Hause. Der behandelnde Arzt sollte dem Patienten dazu raten, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen – am besten alle drei Jahre – noch einmal auf ihre Aktualität hin zu überprüfen.

Bei dem vorgeschlagenen Ablauf würde der Arzt für das erste Beratungsgespräch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt abrechnen (nach Empfehlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen): A 860 (Erhebung einer biografischen Anamnese mit einer Bedingungs- und Funktionsanalyse des bisherigen Krankheitsgeschehens mit schriftlicher Aufzeichnung) bis zu 123,34 Euro sowie A 849 (Verbale Intervention im Rahmen der umfassenden Beratung) bis zu 30,83 Euro.

Für das zweite Beratungsgespräch würde wie folgt abgerechnet werden können: A 849 bis 30,83 Euro, A 5 (Untersuchung und Feststellung der für die Erstellung der Verfügung geforderten notwendigen Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung) bis zu 10,72 Euro sowie Ziffer A 80 (Erstellung und Ausfüllung der Patientenverfügung, Aushändigung des Exemplars für den Patienten sowie die Archivierung des Ärzteexemplars) bis zu 40,23 Euro.

Der beratende Arzt würde somit Gesamtkosten in Höhe von bis zu 235,95 Euro dem Patienten in Rechnung stellen, dem Zeitaufwand und der Verantwortung angemessen. Eine sinnvolle Leistung, eine individuelle Gesundheitsleistung, gesetzlich und gesellschaftlich gewünscht.

Der NAV-Virchow-Bund ist der einzige freie ärztliche Verband, der ausschließlich die Interessen aller niederlassungswilligen, niedergelassenen und ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte aller Fachgebiete vertritt.

Quelle: Pressemitteilung vom 7.82.2009
NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands
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Beratung und das liebe Geld

Beitrag von Karl Büser » 09.08.2009, 06:56

Es erscheint mir bereits seit geraumer Zeit mehr als unheimlich, wer sich alles zum Thema Patientenverfügung äußert und Beratung anbietet. Bei mir kam schon früh der Gedanke auf, dass es wohl nur um`s Geld geht. Jetzt zeigen die Ärzte Flagge. Aber jetzt wissen die Patienten endlich, wo sie dran sind. Die Ärzteschaft nennt ihre Beratungsbedingungen und die Patienten können sich darauf einstellen.

K.B.
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... darf es auch ein wenig preisweiter sein ??

Beitrag von Cornelia Süstersell » 09.08.2009, 08:38

Presse hat geschrieben:PATIENTENVERFÜGUNG – JETZT IST DER HAUSARZT GEFRAGT --- Der beratende Arzt würde somit Gesamtkosten in Höhe von bis zu 235,95 Euro dem Patienten in Rechnung stellen, dem Zeitaufwand und der Verantwortung angemessen. Eine sinnvolle Leistung, eine individuelle Gesundheitsleistung, gesetzlich und gesellschaftlich gewünscht.
...
Liebe Ärzteschaft,

darf es auch ein wenig preiswerter sein ?? Die Gebührenordnung für Ärzte sieht eine Position Nr. 3 für Beratung vor, die die finanziellen Belastungen für den Patienten im Rahmen belässt.

Siehe z.B. unter
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher
...
http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm

MfG Cornelia
Ich trete für eine menschenwürdige Pflege ein und halte für es zwingend, mehr Pflegepersonal einzustellen.

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Beratungsbedarf und hohe Selbstkosten fuer Patienten

Beitrag von Presse » 09.08.2009, 18:13

Nach Neuregelung zu Patientenverfuegungen: Gesteigerter Beratungsbedarf und hohe Selbstkosten fuer Patienten

Berlin (ALfA). Mitte Juni hat der Deutsche Bundestag die Neuregelungen zu Patientenverfuegungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund hat der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Aerzte Deutschlands e.V., in einer Pressemitteilung vom 7. August auf einen gesteigerten Beratungsbedarf durch Hausaerzte und die mit einer Beratung verbunden Kosten fuer die Patienten hingewiesen. Da Patientenverfuegungen so abgefasst sein muessen, dass es fuer den Fall der Faelle keinen Zweifel an den Wuenschen des Patienten geben darf, ist beim Aufsetzen der Verfuegung in vielen Faellen aerztlicher Rat gefragt. Diese Beratungstaetigkeiten werden derzeit nicht von den Krankenkassen verguetet, sondern als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) mit dem Patienten direkt abgerechnet. Dies muesse dem Patienten unter Angabe der voraussichtlichen Kosten vor Beratungsbeginn mitgeteilt werden, so der Aerzteverband.

Konkret empfiehlt der NAV-Virchow-Bund den Aerzten, in einem ersten etwa 45-minuetigen Gespraech einen Entwurf der Patientenverfuegung zu erstellen, den der Patient mit nach Hause nimmt, um ihn noch einmal zu ueberdenken oder mit Angehoerigen diskutieren zu koennen. In einem zweiten Gespraech von ca. 30 bis 45 Minuten koenne dann die Endfassung dokumentiert und vom Patient und dem Arzt als Zeugen unterschrieben werden. Auf Wunsch des Patienten kann ein Exemplar in der Arztpraxis verbleiben, das andere nimmt er mit nach Hause. Der behandelnde Arzt solle dem Patienten auch dazu raten, die Patientenverfuegung regelmaessig, am besten alle drei Jahre, noch einmal auf ihre Aktualitaet hin zu ueberpruefen.

Fuer den kompletten vorgeschlagenen Ablauf wuerde der beratende Arzt laut dem Verband dem Patienten Gesamtkosten in Hoehe von bis zu 235,95 Euro in Rechnung stellen, abgerechnet nach der Gebuehrenordnung fuer Aerzte (GOAE). Dies sei "dem Zeitaufwand und der Verantwortung angemessen" und "eine sinnvolle Leistung, eine individuelle Gesundheitsleistung, gesetzlich und gesellschaftlich gewuenscht", so der NAV-Virchow-Bund abschliessend. Ob sich diese aus eigener Tasche zu tragenden Kosten auch betagte Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen leisten koennen, steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist jedoch, das man alleine und ohne fachkundige Beratung beim Abfassen des eigenen Willens im Hinblick auf medizinische Behandlung bzw. Nichtbehandlung kaum klarkommen wird. Vor allem dann, wenn diese Willensbekundung den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen soll. Diverse Organisationen, wie z.B. die Deutsche Hospiz Stiftung, bieten ebenfalls Unterstuetzung beim Abfassen einer Patientenverfuegung an, allerdings nicht gleich kostenlos, sondern erst nach Beitritt per kostenpflichtige Mitgliedschaft. Wer eine Patientenverfuegung abfassen will, ist daher gut beraten, sich vorher ueber etwaige Kosten zu informieren und Angebote in Preis und Leistung zu vergleichen. Auch im Internet finden sich zahlreiche hilfreiche Informationen fuer einen ersten Ueberblick und die zur eigenen Willensbildung beitragen.

Weitere Informationen:
Informationssammlung der InteressenGemeinschaft Kritische Bioethik Deutschland zu Patientenverfuegungen und Vorsorgevollmacht
http://www.sterbehilfe-debatte.de/sterb ... egung.html

Quelle: Mitteilung vom 9.8.2009
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de

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Beratungsbedarf innerhalb der Ärzteschaft

Beitrag von Rauel Kombüchen » 09.08.2009, 19:06

Presse hat geschrieben: .... PATIENTENVERFÜGUNG – JETZT IST DER HAUSARZT GEFRAGT ....
Abgesehen von der finanziellen Seite: Ärzte haben sich in Sachen Patientenautonomie am Lebensende = Patientenverfügung - Sterbebegleitung - Sterbehilfe ... bisher nicht besonders sachkundig gezeigt. Wie man hören konnte, meinten kürzlich noch rd. 60% der Ärzte, der Behandlungsabbruch aufgrund eindeutiger Willensbekundung des Patienten, z.B. Beendigung der künstlichen Ernährung ohne wirkliche Indikation, sei aktive Sterbehilfe.
Ich denke, dass die Ärzteschaft jetzt erst einmal in den eigenen Reihen für Beratung sorgen muss. Oder liege ich da völlig falsch?

Rauel K.
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!

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NAV-Virchowbund stößt bei Hoppe auf scharfe Kritik

Beitrag von Presse » 12.08.2009, 07:14

Ärzte Zeitung, 10.08.2009:

NAV-Virchowbund stößt bei Hoppe auf scharfe Kritik

BERLIN (ble). Der Vorschlag des NAV-Virchowbundes, wonach Hausärzte für die Beratung über sowie das Ausstellen einer Patientenverfügung nach GOÄ bis zu 235,95 Euro berechnen könnten, ist bei der Bundesärztekammer auf entschiedene Ablehnung gestoßen.

"Eine solche Beratung ist mit ungefähr 40 Euro anzusetzen", widersprach ein Sprecher von Bundesärztekammerpräsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" dem freien Ärzteverband.

... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=561447

Gaby Modig
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NAV-Virchowbund stößt bei Hoppe auf scharfe Kritik

Beitrag von Gaby Modig » 12.08.2009, 07:58

Presse hat geschrieben: ... NAV-Virchowbund stößt bei Hoppe auf scharfe Kritik
BERLIN (ble). Der Vorschlag des NAV-Virchowbundes, wonach Hausärzte für die Beratung über sowie das Ausstellen einer Patientenverfügung nach GOÄ bis zu 235,95 Euro berechnen könnten, ist bei der Bundesärztekammer auf entschiedene Ablehnung gestoßen.
"Eine solche Beratung ist mit ungefähr 40 Euro anzusetzen", widersprach ein Sprecher von Bundesärztekammerpräsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" dem freien Ärzteverband.
... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=561447
Die klaren Worte der Bundesärztekammer kann man nur begrüßen. Damit wird den neuerlichen Vorstellungen eines Ärzteverbandes, Patienten mit IGel abzuzocken, widersprochen.
Beratung beim Arzt macht Sinn, aber zu fairen Bedingungen!

G.M.
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!

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Zur Kasse bitte – welche Qualität von PV zu welchem Preis?

Beitrag von Presse » 14.08.2009, 12:05

Zur Kasse bitte – welche Qualität von PV zu welchem Preis?

Der ARD-Ratgeber Recht will Ende August darüber berichten, was eine wirksame PV kosten soll bzw. darf. Selbstverständlich ist gute Leistung nicht zum Null-Tarif zu haben – aber der Preis muss angemessen und die Kompetenz vorhanden sein.

Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Verbindlichkeit von PV in Kraft (wogegen, das nur am Rande, die verfasste Ärzteschaft sich massiv ausgesprochen hatte!). Die "Preis-Diskussion" ins Rollen gebracht hat nun die Gebühren-Ankündigung einer Ärztevereinigung (s. u.):

Besonders von Übel: Juristisch angeblich wasserdichte PV
Im Focus der Aufmerksamkeit stehen auch medizinisch wirkungslose notarielle "Patientenverfügungen", die Bestandteil meist einer Generalvollmacht sind (die Kosten können, da am Vermögen orientiert, bis 400 Euro betragen). Charakteris­tisches Merkmal: Redundanz, Verzicht auf Benennung medizinischer Maßnahmen, Reichweitenbeschränkung auf Leidensverlängerung im Sterben, Vagheit und Allgemeinplätze.

Genauso ist es auch bei den juristischen Angeboten (für ca. 8 – 14 Euro) in Form von Muster- /Vorsorgemappen aus dem Büroladen oder mit integriertem „Online-Schnellkurs“ z. B. aus dem Haufe-Verlag. Diese werben gern mit Slogans wie: „rechtssicher“, alle Muster und Formulare von Experten „rechtlich geprüft“, „Sie können nichts falsch machen“, „Einfach anklicken und downloaden“.

Solche Mustermappen (sie enthalten noch den Hinweis, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt), werden zurzeit regelrecht verramscht. Betreuungs­vereinen wird vom Haufe-Verlag ein Mengen­rabatt angeboten bei Abnahme von mehr als 10 Exemplaren für ihre Klienten.

Aufruf – Betroffene bitte melden
Gesucht werden kurzfristig noch Menschen, die mit notariell aufgesetzten oder eben solchen „juristisch wasserdichten“ Texten schlechte oder gar fatale Erfahrungen gemacht haben: Wenn diese nur höchst vage oder gar keine Bestimmungen enthalten, ob der Verfügende in konkreten Situationen künstlich ernährt werden möchte oder nicht. Und wenn es zu spät ist, dies noch zu ändern, weil inzwischen schon eine Demenz eingetreten ist. Bitte möglichst noch Freitag melden unter: mail@patientenverfuegung.de oder Tel. 030 613904-11 und -19.

Quelle: Mitteilung vom 13.8.2009
http://www.http://www.patientenverfuegung.de

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