Totschlagsverfahren wegen aktiver Sterbehilfe ...
Verfasst: 30.04.2009, 18:52
Beiträge zum Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.04.2009
Aktenzeichen: 16 Js 1/08 - Ks -
Revisionsschrift vom 28.07.2009
Medizinrechtliche Sozietät
Putz & Steldinger München
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Totschlagsverfahren gegen Rechtsanwalt Wolfgang Putz wegen aktiver Sterbehilfe
Landgericht Fulda spricht Tochter der Patientin frei und verurteilt RA Wolfgang Putz wegen versuchten Totschlags
Vor dem Schwurgericht Fulda wurde seit dem 21.04.2009 gegen den Münchner Rechtsanwalt für Medizinrecht Wolfgang Putz und die Tochter der verstorbenen Erika K., Frau Elke G. aus Kassel, wegen aktiver Sterbehilfe verhandelt. Heute sprach das Schwurgericht die Angeklagte Erika G. frei, Rechtsanwalt Wolfgang Putz wurde wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Erika K. (geb.1931) lag seit einer Hirnblutung im Oktober 2002 im Koma in einem Pflegeheim. 2006 beauftragten die Kinder die Rechtsanwälte Putz & Steldinger in München, das Sterben ihrer Mutter zu ermöglichen. Der Frau war zuletzt noch beim Umbetten der Arm gebrochen worden, weil sie unter Osteoporose litt. Im Krankenhaus amputierte man den Arm, weil die Mutter als Komapatientin den Arm ja nicht mehr brauche. Die Kinder informierte man erst später.
Die weitere künstliche Lebenserhaltung war längst nicht mehr medizinisch indiziert und widersprach dem klar geäußerten Patientenwillen. Dafür konnten die Rechtsanwälte bei der gerichtlich bestellten Betreuerin jedoch kein Verständnis wecken. So beantragten sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld, die Betreuerin als ungeeignet zu entlassen.
Das Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld überprüfte den Fall, entließ die Fremdbetreuerin und setzte beide Kinder als Betreuer ein, damit diese dann einvernehmlich mit dem Hausarzt das Sterben nach dem Willen der Patientin zulassen konnten. Kurz vor Weihnachten 2007 war es nach umfangreichen Vorbereitungen soweit: Der Hausarzt hatte die künstliche Lebensverlängerung eingestellt, die beiden Kinder kümmerten sich seit Tagen im Heim um die sterbende Mutter. Das Heim erlaubte ihnen die Übernachtung im Zimmer der Patientin.
Am 21.12.2007, Freitag vor Weihnachten, schaltete sich jedoch eine Juristin des Heimbetreibers ein und teilte den Rechtsanwälten mit, man wolle das Sterben im Heim in Bad Hersfeld nun doch nicht zulassen. Die Patientin müsse verlegt werden. Die Heimleitung bot den Kindern 1.000,00 Euro, wenn sie die Mutter freiwillig verlegen würden. Da es schon im Vorfeld nicht gelungen war, die Mutter anderweitig unterzubringen und auch im Sterbprozess keine Verlegung mehr möglich war, stellte die Juristin ein Ultimatum: Wenn die Kinder die künstliche Lebensverlängerung nicht wieder erlauben würden, dann würde das Heim den Kindern Hausverbot erteilen und in Eigenregie die Patientin wieder künstlich ernähren. Um dies zu verhindern, schnitten die Kinder sodann auf rechtlichen Rat des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz die schon nicht mehr benutzte Magensonde über der Bauchdecke ab. Das Heim und die die Rechtsanwälte Putz & Steldinger informierten Staatsanwaltschaft resp. Polizei.
In der Folge veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Neuanlage der Sonde und ordnete die Fortsetzung der Lebensverlängerung an. Eine Woche später starb die Patientin - an dem Tag, an dem sie in ein Hospiz in Bad Hersfeld verlegt werden sollte, um dort nun doch nach erneuter Einstellung der Sondenernährung sterben zu können.
Die Staatsanwaltschaft sah in dem Handeln der Kinder (der Sohn ist inzwischen verstorben) und des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz das Verhindern der Lebensrettung und damit eine verbotene aktive Sterbehilfe. Das Gericht schloss sich dieser Bewertung an.
Das Gericht sah zwar in der angekündigten Wiederaufnahme der Ernährung durch das Pflegeheim einen rechtswidrigen Angriff auf die Patientin. Es gab RA Wolfgang Putz Recht, dass für die weitere künstliche Ernährung eine ärztliche Indikation und der Wille der Patientin fehlte. Die mündliche Patientenverfügung akzeptierte das Gericht als verbindlich. Das Gericht sah jedoch im Durchschneiden der Sonde eine verbotene aktive Sterbehilfe. „Die Tötung des zu Schützenden kann kein Mittel zur Gefahrenabwehr sein“, so das Gericht. Das Gericht verkennt dabei jedoch, dass nichts anderes erreicht werden sollte, als die Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes, nämlich dass die Patientin nicht mehr ernährt wird und sterben darf. Das Gericht hat bestätigt, dass RA Wolfgang Putz die Patientin in Erfüllung des Anwaltsmandats sterben lassen wollte. Er habe sich nicht zum Herrn über Leben und Tod aufgespielt, er wollte lediglich den Willen der schwerkranken Patientin umsetzen. Diese Intention bezeichnete das Gericht als ehrenhaft.
Die Tochter der Patientin wurde aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen.
Gegen seine Verurteilung wird RA Wolfgang Putz Revision beim Bundesgerichtshof eingelegen. RA Putz ist für Anfragen derzeit telefonisch unter 0172/999 19 49 erreichbar.
Pressemitteilung vom 30. April 2009
PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
RA Wolfgang Putz
RAin Beate Steldinger
RA Alexander Sessel
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/652007
Fax: 089/659989
http://www.putz-medizinrecht.de
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Revisionsschrift vom 28.07.2009
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Totschlagsverfahren gegen Rechtsanwalt Wolfgang Putz wegen aktiver Sterbehilfe
Landgericht Fulda spricht Tochter der Patientin frei und verurteilt RA Wolfgang Putz wegen versuchten Totschlags
Vor dem Schwurgericht Fulda wurde seit dem 21.04.2009 gegen den Münchner Rechtsanwalt für Medizinrecht Wolfgang Putz und die Tochter der verstorbenen Erika K., Frau Elke G. aus Kassel, wegen aktiver Sterbehilfe verhandelt. Heute sprach das Schwurgericht die Angeklagte Erika G. frei, Rechtsanwalt Wolfgang Putz wurde wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Erika K. (geb.1931) lag seit einer Hirnblutung im Oktober 2002 im Koma in einem Pflegeheim. 2006 beauftragten die Kinder die Rechtsanwälte Putz & Steldinger in München, das Sterben ihrer Mutter zu ermöglichen. Der Frau war zuletzt noch beim Umbetten der Arm gebrochen worden, weil sie unter Osteoporose litt. Im Krankenhaus amputierte man den Arm, weil die Mutter als Komapatientin den Arm ja nicht mehr brauche. Die Kinder informierte man erst später.
Die weitere künstliche Lebenserhaltung war längst nicht mehr medizinisch indiziert und widersprach dem klar geäußerten Patientenwillen. Dafür konnten die Rechtsanwälte bei der gerichtlich bestellten Betreuerin jedoch kein Verständnis wecken. So beantragten sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld, die Betreuerin als ungeeignet zu entlassen.
Das Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld überprüfte den Fall, entließ die Fremdbetreuerin und setzte beide Kinder als Betreuer ein, damit diese dann einvernehmlich mit dem Hausarzt das Sterben nach dem Willen der Patientin zulassen konnten. Kurz vor Weihnachten 2007 war es nach umfangreichen Vorbereitungen soweit: Der Hausarzt hatte die künstliche Lebensverlängerung eingestellt, die beiden Kinder kümmerten sich seit Tagen im Heim um die sterbende Mutter. Das Heim erlaubte ihnen die Übernachtung im Zimmer der Patientin.
Am 21.12.2007, Freitag vor Weihnachten, schaltete sich jedoch eine Juristin des Heimbetreibers ein und teilte den Rechtsanwälten mit, man wolle das Sterben im Heim in Bad Hersfeld nun doch nicht zulassen. Die Patientin müsse verlegt werden. Die Heimleitung bot den Kindern 1.000,00 Euro, wenn sie die Mutter freiwillig verlegen würden. Da es schon im Vorfeld nicht gelungen war, die Mutter anderweitig unterzubringen und auch im Sterbprozess keine Verlegung mehr möglich war, stellte die Juristin ein Ultimatum: Wenn die Kinder die künstliche Lebensverlängerung nicht wieder erlauben würden, dann würde das Heim den Kindern Hausverbot erteilen und in Eigenregie die Patientin wieder künstlich ernähren. Um dies zu verhindern, schnitten die Kinder sodann auf rechtlichen Rat des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz die schon nicht mehr benutzte Magensonde über der Bauchdecke ab. Das Heim und die die Rechtsanwälte Putz & Steldinger informierten Staatsanwaltschaft resp. Polizei.
In der Folge veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Neuanlage der Sonde und ordnete die Fortsetzung der Lebensverlängerung an. Eine Woche später starb die Patientin - an dem Tag, an dem sie in ein Hospiz in Bad Hersfeld verlegt werden sollte, um dort nun doch nach erneuter Einstellung der Sondenernährung sterben zu können.
Die Staatsanwaltschaft sah in dem Handeln der Kinder (der Sohn ist inzwischen verstorben) und des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz das Verhindern der Lebensrettung und damit eine verbotene aktive Sterbehilfe. Das Gericht schloss sich dieser Bewertung an.
Das Gericht sah zwar in der angekündigten Wiederaufnahme der Ernährung durch das Pflegeheim einen rechtswidrigen Angriff auf die Patientin. Es gab RA Wolfgang Putz Recht, dass für die weitere künstliche Ernährung eine ärztliche Indikation und der Wille der Patientin fehlte. Die mündliche Patientenverfügung akzeptierte das Gericht als verbindlich. Das Gericht sah jedoch im Durchschneiden der Sonde eine verbotene aktive Sterbehilfe. „Die Tötung des zu Schützenden kann kein Mittel zur Gefahrenabwehr sein“, so das Gericht. Das Gericht verkennt dabei jedoch, dass nichts anderes erreicht werden sollte, als die Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes, nämlich dass die Patientin nicht mehr ernährt wird und sterben darf. Das Gericht hat bestätigt, dass RA Wolfgang Putz die Patientin in Erfüllung des Anwaltsmandats sterben lassen wollte. Er habe sich nicht zum Herrn über Leben und Tod aufgespielt, er wollte lediglich den Willen der schwerkranken Patientin umsetzen. Diese Intention bezeichnete das Gericht als ehrenhaft.
Die Tochter der Patientin wurde aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen.
Gegen seine Verurteilung wird RA Wolfgang Putz Revision beim Bundesgerichtshof eingelegen. RA Putz ist für Anfragen derzeit telefonisch unter 0172/999 19 49 erreichbar.
Pressemitteilung vom 30. April 2009
PUTZ & STELDINGER
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RA Wolfgang Putz
RAin Beate Steldinger
RA Alexander Sessel
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