RA Putz - Courage und patientenrechtliches Engagement

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenwille hat Verfassungsrang und gilt

Beitrag von WernerSchell » 03.06.2010, 15:31

Lutz Barth hat geschrieben:.... es steht nicht in Abrede, dass es zuvörderst gilt, den patientenautonomen Willen nicht nur zu respektieren und zu schützen sondern ggf. auch durchzusetzen. Die dogmatisch interessante Frage hierbei jedoch ist - ungeachtet des konkreten Einzelfalls - ob der Rechtsstaat hierzu einen Weg vorzeichnet, um entsprechende Positionen durchsetzen zu können und ob dieses ggf. auf das Strafrecht durchschlägt, zumal ich anderenorts bereits zu bedenken gegeben habe, dass der übergeordnete Konflikt einer Lösung bedarf, nämlich die Frage, ob ggf. der Träger resp. das Pflegepersonal sich auf ihr Recht zur freien Gewissensentscheidung berufen kann und somit aus der Perspektive beider "Parteien" die Möglichkeit bestanden hätte, den Heimvertrag aufzukündigen, zumal dem Sachverhalt insofern (auch) entnommen werden kann, dass mit der Leitung der Einrichtung "verhandelt" wurde.
Nun - es gab eigentlich Nichts zu "verhandeln", wenngleich doch hieraus der Schluss gezogen werden kann, dass wenn schon "verhandelt" wird, auch eine andere Lösung hätte in Betracht gezogen werden können.
Andererseits verdeutlicht dieser Fall, dass in der Praxis weiterhin für Aufklärung Sorge zu tragen ist, denn unter medizinrechtlichen Aspekten betrachtet wirft der Sachverhalt keine nennenswerten rechtlichen Probleme auf und zwar ungeachtet der neuen Rechtslage (PatVG): Ein Behandlungszwang entgegen dem Willen (von Sonderkonstellationen abgesehen) besteht eben ausdrücklich nicht und demzufolge war das Verhalten des Trägers mehr als bedenklich (insbesondere mit der Androhung eines Hausverbots).
Gleichwohl plädiere ich für eine angemessene Vorgehensweise, die im Dialog zwischen allen Beteiligten zu klären ist und sofern sich dann ein Träger "weigert", ggf. die künstliche Ernährung einzustellen, käme in der Tat eine Verlegung nach Kündigung des Vertrages in Betracht. Ich neige dazu, eben auch die ethische Gewissensentscheidung der Pflegenden resp. der Leitung zu akzeptieren, wenngleich natürlich ein solches Szenario bereits im Aufnahmegespräch eine adäquate Berücksichtigung finden sollte, damit derartige Konflikte später erst gar nicht auftauchen.
Sehr geehrter Herr Barth,

danke für Ihre ergänzenden Ausführungen. Natürlich sehe ich die vielfältigen Aspekte, die es möglicherweise zu bedenken gilt. Aber im Zweifel muss gewährleistet sein, dass der Patientenwille schlichtweg Beachtung findet bzw. durchgesetzt wird. Die Umsetzung einer Patientenentscheidung darf nicht zu einem Art Hindernisrennen verkommen, wo zahlreiche Beteiligten - nahezu beliebig -, ihre eigenen Hürden einfügen.
Eine Patientenverfügung richtet sich, und da gehe ich über die neuen Formulierungen im BGB hinaus, an jedermann!
Wenn sich alle sonst im System möglicherweise zuständigen Personen oder Institionen, rechtswidrig, verweigern, einem klar geäußerten Patiíentenwillen zu folgen, kann es auch einmal zu außergewöhnlichen Folgerungen kommen, wie hier geschehen.
Sie wissen, dass ich in diesem Zusammenhang bereits 2009 auf die Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahre 1986 verwiesen habe. Hierzu habe ich übrigens einen Film verfügbar, den ich seit Jahren, wenn es passt, in Lehrveranstaltungen vorstelle.
Ich fühle mich in diesem Punkt sehr bestätigt, weil der Vertreter der Bundesanwaltschaft in seinem Statement, genau diesen früheren Fall als Parallelsituation gesehen hat.
Der Patientenwille hat Verfassungsrang und darf nicht zum Spielball von taktischen Spielchen von Heimträger und anderen Bedenkenträgern werden.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
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Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 03.06.2010, 16:15

Verehrter Herr Schell.

Wie Sie wissen, plädiere ich seit Jahren für die Wahrung patientenautonomer Entscheidungen, zumal mit der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zugleich dem Grundrechtsträger die hohe Last der Eigenverantwortung zukommt.

Selbstverständlich gilt daher die Patientenverfügung "für jedermann", wenngleich hiermit noch nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, dass ein "Jeder" auch dazu verpflichtet ist, diese Entscheidung umzusetzen, zumal das Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung führt.

Es wurde und wird bis dato ein Grundrechtskonflikt in der Debatte gleichsam vernachlässigt, der aber m.E. von durchaus beachtlicher Bedeutung ist: Die divergierenden "Gewissensentscheidungen". Der seinerzeitige Hinweis in der Rechtsprechung des BGH, wonach die Gewissensentscheidung jedenfalls nicht zur Fortführung der Behandlung führen darf, ist zwar durchaus richtig, löst aber die miteinander konfligierenden Grundrechtsinteressen und damit die möglichen Konflikte nicht vollständig auf.

Ich bin der festen Überzeugung, dass derartige Fallkonstellationen sehr wohl an Art. 4 GG ausgerichtet werden können und m.E. auch sollten, wie sich unschwer aus einer Analyse der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zur Reichweite des "kirchlichen Selbstbestimmungsrechts" ergeben dürfte.

Ein Konsens lässt sich insbesondere dann erreichen, wenn wir mehr Toleranz zu üben bereit sind und im Sterbehilfekurs lediglich darauf drängen, dass die patientenautonome Entscheidung in jedem Falle zu akzeptieren ist, es aber gleichwohl Fälle gibt, in denen eine "Mitwirkung" zur ernsten Gewissensnot etwa der Pflegendne oder Ärzte führen könnte.

Die von Ihnen ins Feld geführten "Hürden" sind in unserer Verfassung bereits errichtet, wie sich u.a. aus Art. 4 (u.a. i.V.m. Art 140 GG - Kirchen) ergibt und da wäre es mir schon wichtig, auf einen schonenden Ausgleich konfligierender Grundrechtspositionen zu drängen, in dem zugleich auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, eine andere Gewissensentscheidung zu akzeptieren, die eben die patientenautonome Entscheidung unberührt lässt.

Mit freundlichen Grüßen
L. Barth
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RA Putz vor Freispruch

Beitrag von Cicero » 05.06.2010, 09:51

RA Wolfgang Putz hat in seiner Strafsache (Urteil des LG Fulda) nichts anderes - als am 25.06.2010 - einen Freispruch zu erwarten. Darauf deuten alle Abläufe des Prozesses vor und nach dem Revisionsverfahren vor dem BGH hin. Dieser Freispruch ist auch deshalb alternativlos, weil die Maßnahmen, die das Sterben der Wachkomapatientin ermöglichen sollten, ihrem klar geäußerten Willen entsprach. Es ist nicht zur lässig, sondern sogar verpflichtend, das Handeln diesem Willen zu unterwerfen. Das gibt uns die Verfassung ( Art. 1 und 2 GG) klar vor. Alle anderen Deutungen gehen an der Rechtslage vorbei. Die Richter des BGH werden die Verfassungslage klar vor Augen haben und sich daran orientieren.
Entgegenstehende Erwägungen - Gewissens- oder Religionsgründe usw. - sind von minderer Bedeutung, da sonst das Menschenrecht auf Selbstbestimmung in seinem Kern verletzt würde.
Übrigens bin ich der Meinung, dass der Auftritt von Herrn Brysch, der sich als Patientenvertreter ausgibt, in der PHOENIX-Runde am 02.06.2010 an Peinlichkeit kaum zu überbieten war.

Cicero
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RA Putz vor Freispruch - Brysch liegt daneben

Beitrag von PflegeCologne » 06.06.2010, 10:19

RA Putz vor Freispruch - Brysch liegt daneben
Cicero hat geschrieben: .... Übrigens bin ich der Meinung, dass der Auftritt von Herrn Brysch, der sich als Patientenvertreter ausgibt, in der PHOENIX-Runde am 02.06.2010 an Peinlichkeit kaum zu überbieten war. ....
Hallo Cicero,
ich schließe mich dieser Beurteilung ohne Einschränkungen gerne an. Man kann über Rechtsfragen immer mal streiten. Aber wenn der Patientenwille durch Gericht, Betreuer, Arzt ... zweifelsfrei ausgemacht worden ist, kann und darf man ihn nicht ignorieren. Der BGH wird die richtige Antwort geben!
MfG Pflege Cologne
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Sterbehilfe - BHG wird entscheiden

Beitrag von Presse » 07.06.2010, 06:32

Weitreichendes Urteil: Bundesgerichtshof entscheidet ueber Sterbehilfe

Muenchen / Karlsruhe / Berlin (ALfA). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich am 2. Juni mit den grundsaetzlichen Fragen der Sterbehilfe befasst. In dem Verfahren wird ueber die Revision des Muenchner Rechtsanwalt fuer Medizinrecht und Lehrbeauftragter fuer Recht und Ethik der Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen, Wolfgang Putz (59), verhandelt, der im April 2009 vom Landgericht Fulda wegen aktiver Sterbehilfe zu neun Monaten Haft verurteilt worden war. Die Strafe wurde damals gegen Zahlung von 20.000 EUR zur Bewaehrung ausgesetzt. In dem BGH-Verfahren geht es im Kern darum, Fragen der strafrechtlichen Erlaubtheit und Grenzen von passiver Sterbehilfe zu klaeren und auch zur gesamten Rechtslage nach dem neuen Patientenverfuegungsgesetz vom 1. September 2009 Stellung zu nehmen.

Hintergrund des Verfahrens ist der Fall der damals seit fuenf Jahren im Wachkoma in einem Pflegeheim liegenden 76-jaehrigen Erika K. Um ihrer Mutter nach eigenem Bekunden ein Sterben in Wuerde zu ermoeglichen, hatte die Tochter Elke G. Ende 2007 auf Behandlungsabbruch gedraengt. Putz veranlasste daraufhin im Dezember 2007 die Einstellung der kuenstlichen Ernaehrung. Dieser Anordnung hatten sich die Heimbetreiber in Bad Hersfeld jedoch nach einer bereits beendeten aerztlichen Infusionstherapie widersetzt und die kuenstliche Ernaehrung wieder aufgenommen. Auf Anraten von Putz durchschnitt die Tochter schliesslich den Schlauch der Magensonde, um das nach Ansicht des Anwalts rechtswidrige Handeln des Pflegeheimes wirksam zu verhindern.

Das Landgericht Fulda bewertete dies im anschliessenden Verfahren als versuchten Totschlag. Die Mitangeklagte Elke G. wurde in diesem Verfahren rechtskraeftig freigesprochen, weil sie sich laut Urteil vom 30. April 2009 angesichts des Rechtsrats durch den Anwalt in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt haben soll. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem damaligen Verfahren fuer eine dreieinhalb-jaehrige Haftstrafe plaediert, da sie sowohl den behandelnden Arzt als auch das Pflegeheim erheblich unter Druck gesetzt haben soll. Laut Staatsanwaltschaft haetten Tochter und Anwalt gemeinschaftlich einen Rettungsversuch vereitelt und sich der aktiven Sterbehilfe schuldig gemacht. Die Patientin war bereits kurz nach Verlegung in eine Klinik, in der sie eine neue Magensonde bekam, an ihrer schweren Krankheit verstorben.

Nach der Urteilsverkuendung des Landgerichts Fulda ging Putz mit seiner auf die Sachruege gestuetzten Revision vor den Bundesgerichtshof, um einen Freispruch fuer sich zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft legte ebenfalls Revision ein. Sie beanstandete die Strafzumessung des Landgerichts und wollte im Revisionsverfahren eine Erhoehung des Strafmasses fuer Putz erwirken. Wie Putz in einer Pressemitteilung vom 15. Mai zur BGH-Verhandlung ausfuehrt, sieht er in seinem Handeln "die zwingend gebotene Abwehr des rechtswidrigen Vorhabens des Pflegeheimes". Das Landgericht Fulda habe festgestellt, dass es rechtmaessig und geboten war, die Patientin palliativ begleitet sterben zu lassen. Weiter habe es festgestellt, dass die geplante eigenmaechtige Wiederaufnahme der Ernaehrungstherapie durch das Pflegeheim eine Koerperverletzung gewesen waere. Er sei daher verpflichtet gewesen, diesen "strafbaren Angriff der Pflegekraefte" abzuwehren. Sowohl Verteidigung als auch Oberstaatsanwaltschaft beantragten vor dem BGH nun Freispruch. Oberstaatsanwalt Lothar Maur beantragte Freispruch, da der Anwalt im Sinne des Patientenverfuegungsgesetzes, d.h. nach dem Willen der Kranken, gehandelt habe.

Der Bundesgerichtshof muss sich nun mit der Frage befassen, inwieweit sich zwei Gesetze widersprechen. Zum einen das 2009 beschlossene Patientenverfuegungsgesetz, das den Sterbewillen der betroffenen Person respektiert und unabhaengig davon gilt, in welchem Gesundheitszustand sie sich befindet. Zum anderen das Verbot der Toetung auf Verlangen. Das Urteil des Landgerichts Fulda war vier Monate vor Inkrafttreten des Patientenverfuegungsgesetzes gefaellt worden. Der BGH hatte nach der Hauptverhandlung eine Entscheidung vertagt und die Urteilsverkuendung auf den 25. Juni angesetzt.

Weitreichende Folgen des zu erwartenden Urteils

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung in Berlin hat unterdessen vor den Folgen des BGH-Urteils gewarnt. "Patienten im Wachkoma sind keine Sterbenden. Sie sind Schwerstkranke, die ein Recht auf umfassende Versorgung und Pflege haben. Wenn sich die Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes jetzt grundsaetzlich zum Abbruch lebenserhaltender Massnahmen bei entscheidungsunfaehigen Patienten aeussern, muessen sie dies in den Vordergrund ihrer Ueberlegungen stellen", erklaerte der Geschaeftsfuehrer der Stiftung, Eugen Brysch in einer Presseaussendung vom 1. Juni. "Die Entscheidung der Richter ist weitreichend. Sie wird auch die hunderttausende demenziell Erkrankten betreffen, die ebenso wenig Sterbende sind wie Patienten im Wachkoma."

Solche "Wild-West-Methoden" wie Putz sie angewandt hatte, duerfe man nicht zulassen. "Vor allem aber muss klar gestellt werden, dass es beim Abbruch lebenserhaltender Massnahmen einzig und allein auf den Willen des schwerstkranken Patienten ankommt", erklaerte Brysch. "Die entscheidenden Fragen muessen lauten: Woher wissen wir, ob das Opfer wirklich sterben wollte? Und inwiefern hatte sich im konkreten Fall, fuenf Jahre nachdem die Patientin ins Wachkoma gefallen war, ihre Situation grundsaetzlich geaendert? Schon das Landgericht Fulda haette hier Klarheit schaffen muessen. Doch der Wandel der aerztlichen Einschaetzung, ob kuenstliche Ernaehrung medizinisch angezeigt ist oder nicht, wurde nicht in Frage gestellt. Das ist gefaehrlich. Denn ob kuenstliche Ernaehrung Koerperverletzung ist, darf nicht davon abhaengen, wie lange sie andauert und wie gross die Last fuer Angehoerige ist", warnte Brysch.

Weitere Informationen
Bundesgerichtshof entscheidet am 25. Juni ueber Sterbehilfe
Von Oliver Tolmein
FAZ.NET Blog Biopolitik 02.06.10
http://faz-community.faz.net/blogs/biop ... hilfe.aspx

Quelle: Pressemitteilung vom 06.06.2010
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg

Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
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Selbstbestimmungsrecht gehört in den Mittelpunkt

Beitrag von WernerSchell » 07.06.2010, 06:50

Auch gegen einen Freispruch von RA Putz gerichtete Medienberichte können die Sach- und Rechtslage nicht ändern. Es muss dabei bleiben, dass die einzige richtige Entscheidung des BGH ein Freispruch ist. Dazu nochmals in Kürze:

Brysch & Co. wollen den Patientenwillen geachtet sehen und rennen doch damit bei allen Patientenvertretern offene Türen ein. In der Strafsache Putz war der Patientenwille eindeutig auf Unterlassen der Ernährung gerichtet. Dem wurde entsprochen. Das hat sogar das Landgericht Fulda in seiner Fehlentscheidung festgestellt und von einer rechtswidrigen Maßnahme gesprochen. "Klamaukhafte" Statements sollten in diesen Zusammenhängen tunlichst unterbleiben. Das Selbsthilfebestimmungsrecht der Patienten gehört in den Mittelpunkt aller Betrachtungen!

Werner Schell
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Frage der Würde - BGH-Beschluss

Beitrag von Presse » 24.06.2010, 06:54

Frage der Würde - BGH-Beschluss am Freitag

Von der Urteilsverkündung des II. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am Freitag, den 25. 6., ist viel zu erwarten: Dass damit endlich der umstrittene Begriff der aktiven Sterbehilfe eindeutig eingrenzt werden kann.

Eine gute Reportage, worum es geht (heute um 18.40 im Deutschlandsender ausgestrahlt, Autorin: Ingrid Füller) können Sie hier in Auszügen nachlesen. Es zeichnet sich ab: Zwar geht es vorrangig um die Abgrenzung eines Tötungsdeliktes zum gebotenen Sterben-lassen. Doch wird damit auch die entflammte Debatte um den ärztlich assistierten Suizid neu entfacht.

Interviewt worden sind von Ingrid Füller u. a. Michael de Ridder (Autor des Buches: Wie wollen wir sterben) und Frank Ulrich Montgomery (Vizepräsident der Bundesärztekammer).

Frank Ulrich Montgomery:
"Wir nehmen zur Kenntnis, dass sich das Bild der Ärzte in der Ärzteschaft gegenüber der Frage des ärztlich assistierten Suizids nicht mehr so einheitlich klar ablehnend verhält wie in der Vergangenheit. Und wir werden über diese ethischen Grundlagen in zwei Ausschüssen, die sich mit ethisch-juristischen Grundsatzfragen befassen, diskutieren. Dort sitzen Theologen, Ethiker, Ärzte und Juristen zusammen und diskutieren über diese Fragestellung, ergebnisoffen. Aber ich würde jetzt dem Ergebnis dieser Diskussion nicht vorgreifen wollen. Ich will damit nur sagen, wir sind gar nicht so verkrustet, wie man auf den ersten Blick vielleicht glaubt, sondern wir diskutieren über diese ethischen Probleme, weil sie uns täglich begegnen, und weil sie uns natürlich auch täglich bewegen."

Michael de Ridder:
"Es wird gesagt, es wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört, wenn der Arzt zum `Agenten des Todes´ wird. Das ist für mich eine unhaltbare Formulierung. Wir haben gerade eine Situation in Deutschland geschaffen, die das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärkt. Und wir reden nicht von Fremdbestimmung, die manche schon am Horizont aufstehen sehen, völlig grundlos, dass hier die Ökonomisierung des Sterbens sich schon andeutet. Dafür gibt es auch nach Meinung vieler anderer Experten überhaupt keine Hinweise. Und von daher sind das eigentlich Versuche, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu hintertreiben, auch im Interesse ganz anderer Institutionen wie beispielsweise der Kirchen. Der Arzt kann Vertrauen immer missbrauchen, und er hat es in der Vergangenheit vielfach missbraucht, indem er nämlich Patientenverfügung, Patientenwunsch und Patientenwille missachtet hat. Und da liegt für mich die wirkliche Gefahr und nicht darin, dass hier der Patient ungewollt vom Arzt vom Leben zum Tod befördert wird."

Der Fall Erika K. - Siehe Foto mit Link zur Hintergrundgeschichte auf http://www.humanessterben.de .
“ … Schon im Jahr 2005 hatte der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem anderen Fall erklärt, kein Pflegeheim habe das Recht, eigenmächtig die künstliche Ernährung eines Bewohners durchzuführen - gegen dessen Willen und gegen das Verbot von Arzt und Betreuer. Und das im vergangenen Jahr verabschiedete Patientenverfügungsgesetz garantiert ebenfalls, dass der Wille des Patienten bis zum Lebensende verbindlich zu befolgen ist. Allerdings ließ damals der Gesetzgeber offen, ob und unter welchen Umständen der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ein Tötungsdelikt sein kann. Diese Lücke zwischen Zivil- und Strafrecht hat in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nun wird erwartet, dass der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Fragen klärt - und damit ein Grundsatzurteil mit weit reichenden Folgen fällt.

… Die Zeichen für Wolfgang Putz stehen gut, denn sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft haben in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH auf Freispruch plädiert.

Selbst Vertreter ärztlicher Standesorganisationen, die sich im Allgemeinen sehr zurückhaltend zum Thema Sterbehilfe äußern, hoffen, dass der Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Putz von der Anklage wegen "versuchten Totschlags durch aktives Tun" freispricht.

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Hamburger Ärztekammer und Vizepräsident der Bundesärztekammer:

"Ich halte das Entfernen einer Magensonde dann, wenn eine eindeutige Patientenverfügung vorliegt, nicht für einen aktiven Vorgang, mit dem man das Leben aktiv beendet. Das ist keine aktive Euthanasie. Obwohl ich, das mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, schon der Meinung bin, dass zwischen Behandlung und Ernährung und Zurverfügungstellung von Flüssigkeit durch eine Magensonde ein Unterschied ist. Das ist für mich eine lebensnotwendige life-line, eine solche Magensonde, und kein Behandlungsvorgang an sich."

Den Behandlungsvorgang sieht der Vizepräsident der Bundesärztekammer im Legen der Magensonde. Danach wird die Sonde seiner Ansicht nach zu einem ganz normalen Ernährungsinstrument, das mit Behandlung nichts zu tun hat. Ein feiner Unterschied, der für Laien nicht leicht nachvollziehbar ist.

"Widersprüchlich, wie viele Positionen in dem ganzen Kontext, sind natürlich, dass ich den aktiven Vorgang, das dann einfach raus zu ziehen, nicht gut finde. Aber wenn dann eine Patientenverfügung vorliegt, die klar sagt, dass der Patient gar keine Magensonde hätte haben wollen, halte ich es für genauso legitim, dann nicht wiederum eine neue zu legen."

Die Widersprüche und unterschiedlichen Interpretationen zeigen, wie notwendig das für übermorgen erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs ist. … “

Quelle vollständig: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hint ... k/1209594/
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Weitere Nachrichten:
Katholischer Bischof fordert vom Gesetzgeber Korrekturen bei Patientenverfügungsgesetz: http://www.bild.de

Wie weiter mit der Christlichen Patientenverfügung – Reduzierung auf Gesundheitsvollmacht? http://www.glaubeaktuell.net

Niederlande: Pille für lebensmüde "Vergessene" gefordert: http://www.taz.de

Schweizer Bundesgericht kippt Vereinbarung zwischen EXIT und Staatsanwaltschaft
http://www.nzz.ch/nachrichten

Forschung und Fortschritt – für wen? Komapatienten sollen mit Computer kommunizieren http://derstandard.at
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Quelle: Mitteilung vom 23.06.2010
http://www.patientenverfuegung.de

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Sterbehilfe - Der Anwalt der Sterbenden

Beitrag von Presse » 24.06.2010, 16:51

Sterbehilfe - Der Anwalt der Sterbenden
Er wollte einer alten Frau einen friedlichen Tod ermöglichen. Nun steht Rechtsanwalt Putz wegen versuchten Totschlags vor Gericht. Kurz vor dem Urteil spricht der Jurist über seine Beweggründe – und die Selbstherrlichkeit der Medizin.
Von FOCUS-Online-Redakteurin Catrin Gesellensetter
.... (mehr)
http://www.focus.de/finanzen/recht/tid- ... 21963.html

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Sterbehilfe - BHG wird entscheiden

Beitrag von Presse » 25.06.2010, 06:34

BGH urteilt über Sterbehilfe
Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof steht vor einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe. Dabei dürfte die Grenze zwischen zulässiger passiver Sterbehilfe und „aktivem Töten“ präzisiert und die Relevanz des Patientenwillens grundlegend geklärt werden.
.... (mehr)
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... ehilfe.htm

aerzteblatt.de
Sterbehilfe: BGH will Grenzen klären
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=41437

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Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Beitrag von WernerSchell » 25.06.2010, 10:17

Zu den Beiträgen im Forum unter
RA Putz - Courage und patientenrechtliches Engagement
viewtopic.php?t=11710
Totschlagsverfahren wegen aktiver Sterbehilfe ...
viewtopic.php?t=11786
Der Bundesgerichtshof hat die einzig zu erwartende Entscheidung getroffen - Freispruch für RA Wolfgang Putz!

Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Karlsruhe, den 25. Juni 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=129

Vollständige Urteilsschrift abrufbar unter
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
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Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Beitrag von Service » 25.06.2010, 18:21

Presseschau zum BGH-Urteil vom 25.06.2010:

Prozess um Sterbehilfe: Freispruch für Rechtsanwalt
Karlsruhe (dpa). Mit einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Nach dem am Freitag verkündeten Urteil kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend. Der BGH sprach damit einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt frei. Er hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, über den ihre seit Jahren im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Die Patientin hatte, bevor sie ins Koma fiel, den Wunsch geäußert, nicht künstlich ernährt zu werden. Das Pflegeheim in Bad Hersfeld, in dem die Frau lebte, lehnte es jedoch ab, die Ernährung zu beenden.
Das Gericht entsprach damit den Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft, die beide Freispruch gefordert hatten. Das Landgericht Fulda hatte den Anwalt wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der inzwischen verstorbenen Patientin war nach der Tat ein neuer Schlauch gelegt worden, so dass sie zunächst überlebte.
Mehr zum Thema in den PRint-Ausgaben von CAREkonkret
Quelle: Mitteilung vom 25.9.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net

Stellungnahme der EKD zum BGH-Urteil zur Sterbehilfe/ Stärkung des Patientenwillens und größere Rechtssicherheit für Ärzte und Angehörige
Hannover (ots) - Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßt, dass durch das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) das Recht des Patienten auf die Umsetzung seines Willens gestärkt wird. Zugleich trägt diese Entscheidung zu einer größeren Rechtssicherheit bei Ärzten, Pflegepersonal und Angehörigen bei.
Der Abbruch lebenserhaltender Behandlung ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Dabei ist zwar das Unterbrechen der künstlichen Ernährung (im vorliegenden Fall das Durchschneiden des Schlauches) - rein äußerlich betrachtet - ein aktives Tun. Es beendet aber eine Behandlung gegen den Patientenwillen und stellt dadurch einen Zustand her, der dem "natürlichen" Sterben eines Menschen entspricht. Der BGH hat klargestellt, dass dies keine aktive Tötungshandlung darstellt, sondern eine zulässige Hilfe zum Sterbenlassen, da der Patient letztlich nicht an der fehlenden Ernährung, sondern an seiner Krankheit stirbt, zu der in der Endphase die Unmöglichkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme gehört.
Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen. Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Zur Endlichkeit des Lebens gehört auch, dass man das Herannahen des Todes zulässt, wenn seine Zeit gekommen ist.
Demgegenüber ist und bleibt die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht ethisch nicht vertretbar, auch wenn sie auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Gesetzliche Regelungen und gesellschaftliche Konventionen, die der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zur Selbsttötung den Weg ebnen, sind ein Irrweg, den die christlichen Kirchen entschieden ablehnen. Sie werden sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass an den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen festgehalten wird und keine Lockerung erfolgt.
Quelle: Pressemitteilung vom 25. Juni 2010
Pressestelle der EKD
Silke Römhild
Pressekontakt:
Evangelische Kirche in DeutschlandReinhard MawickHerrenhäuser Strasse 12
D-30419 HannoverTelefon: 0511 - 2796 - 269E-Mail: reinhard.mawick@ekd.de

Kauch: Sterbehilfe-Urteil stärkt Selbstbestimmungsrecht von Patienten
BERLIN. Zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Sterbehilfe erklärt der Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für Palliativmedizin, MICHAEL KAUCH:
Das Urteil des BGH stärkt in erfreulicher Klarheit das Selbstbestimmungsrecht sterbender Patienten. Denn es sichert die Durchsetzung einer Patientenverfügung rechtlich erneut ab - auch dann, wenn sich das Behandlungsteam wie im vorliegenden Fall nicht an den
Willen der Patientin halten will.
Der Deutsche Bundestag hatte im vergangenen Jahr nach jahrelanger Diskussion in freier Abstimmung das Gesetz über Patientenverfügungen
verabschiedet. Damals hatten die Liberalen nahezu geschlossen für das Gesetz gestimmt.
Quelle: Pressemitteilung vom 25.06.2010
Marc Jungnickel
Pressesprecher und
Leiter der Pressestelle
der FDP-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030/227-52388
Fax: 030/227-56778
eMail: jungnickel@fdp-bundestag.de

Freispruch kein Freibrief für eigenmächtiges Handel
MB-Vorsitzender Henke zum sogenannten Sterbehilfe-Urteil des BGH

Berlin - Der Marburger Bund warnt davor, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen misszuverstehen. „Der Freispruch für den Rechtsanwalt ist kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen“, sagte der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke. Das Gericht habe lediglich die geltende Rechtslage klargestellt, nach der es einzig und allein auf den Willen des Patienten ankommt, ob ärztliche Maßnahmen beendet werden können. Gebe es keine schriftliche Patientenverfügung, seien die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln. Diese seit Jahren entwickelte Praxis sei 2009 im Patientenverfügungsgesetz konkretisiert worden.
„Aus dem Zustand des Wachkomas darf nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollen. Es gibt Berichte über positive Reaktionen etwa auf Musik oder zarte Berührung, die auf eine eigene Erlebensfähigkeit hindeuten. Wachkoma-Patienten sind keine Sterbenden, ihr Leben ist nicht sinn- oder wertlos. Sie haben ein Recht auf bestmögliche Pflege und Physiotherapie. Ehe lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden, muss auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden, welche Handlungsweise dem Willen des Patienten entspricht“, so Henke. "Die Tötung von Menschen bleibt weiterhin verboten".
Quelle: Marburger Bund - Bundesverband
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.
Pressemitteilung Nr. 68 vom 25. Juni 2010
Pressestelle
Reinhardtstraße 36 - 10117 Berlin
Tel.: 030 746846-41 - Fax: 030 746846-45
presse@marburger-bund.de
http://www.marburger-bund.de
Hans-Jörg Freese, Pressesprecher,
Tel.: 030 746846-40
mobil: 0162-2112425

Bundesgerichtshof stärkt Patientenrechte
Ministerin und Kirche loben Sterbehilfe-Urteil

zuletzt aktualisiert: 25.06.2010 - 13:16
Karlsruhe (RPO). In einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage eines Patientenwillens ist damit nicht mehr strafbar. Die Evangelische Kirche und Bundesjustizministerium lobten das Urteil. Im Gerichtssaal gab es Beifall.
.... (mehr)
http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... 73759.html

Erklärter Patientenwille ist entscheidend
„Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung in Sachen Sterbehilfe. Das Durchtrennen eines Schlauchs für die künstliche Ernährung wird nicht mehr bestraft. Entscheidend für den Behandlungsabbruch sind die Wünsche des Erkrankten …“
Quelle: http://www.ftd.de/politik/deutschland/: ... 34186.html
„... Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Die Besucher im Bundesgerichtshof in Karlsruhe applaudierten nach der Urteilsverkündung. Erstmals gaben die Bundesrichter die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe auf, sondern sprachen vom Behandlungsabbruch.
Die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan sagte dazu, die Unterscheidung sei juristisch ungenau. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch. … "
Quelle: http://www.tt.com-anwalt-wurde-freigesprochen
Grundsatzurteil aus Karlsruhe - BGH stärkt Recht auf menschenwürdiges Sterben
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die juristische Handhabe für die passive Sterbehilfe erleichtert. Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Das entschied der 2. Strafsenat in Karlruhe in einem Grundsatzurteil.
Das Gericht sprach damit einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags frei...."
Quelle: http://www.tagesschau.de
Verbände bewerten humanes Sterben gegensätzlich
Die Deutsche Hospiz-Stiftung meldet Bedenken an und appelliert an die Politik, das Patientenverfügungsgesetz (worauf sich das BGH-Urteil von heute maßgeblich stützt), zu ändern. Dies wurde bereits von dem FDP-Politiker Michael Kauch entschieden zurückgewiesen.
Der Humanistische Verband Deutschland hingegen begrüßt das Urteil und sieht darin eine Fortschreibung der geltenden Rechtsprechung. Statt von missverständlicher "aktiver" Sterbehilfe sollte in Zukunft nur noch von Tögung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder Tötung aus Mitleid gesprochen werden, wenn ein Strafdelikt gemeint ist.
Hintergründe und Zitate zum Streit zwischen den beiden Positionen hier:
http://www.patientenverfuegung.de/humanes-sterben
Quelle: Mitteilung vom 25.06.2010 - http://www.patientenverfuegung.de

Bundesgerichtshof stärkt Patientenwillen am Ende des Lebens
Im Prozess um angebliche Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag den Münchner Medizinrechtler Wolfgang Putz freigesprochen. Mit ihrem Grundsatzurteil unterstrichen die Karlsruher Richter die Verbindlichkeit einer auch nur mündlichen Patientenverfügung und stärkten Angehörige und Betreuer in ihrem Einsatz für ein menschenwürdiges Sterben. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=609 ... tung&n=253

Freispruch im Sterbehilfe-Prozess
Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hob heute die Verurteilung eines Fachanwalts für Medizinrecht auf und sprach ihn frei. Zur Vorgeschichte: Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 geäußerten Wunsch bemühten sich die beiden Kinder der Patientin um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 nach Angaben des BGH zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=36156

WernerSchell
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Patientenwille bei Behandlungsabbruch ausschlaggebend

Beitrag von WernerSchell » 25.06.2010, 18:43

>> Patientenautonomie am Lebensende gestärkt <<
Urteil des 2. Strafsenats vom 25.6.2010 - 2 StR 454/09

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2010 im Verfahren gegen RA Wolfgang Putz und sieht damit das Patienten-Selbstbestimmungsrecht gestärkt!

Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 25.06.2010 hier:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... nsende.php

Vollständige Urteilsschrift abrufbar hier (PDF)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Siehe auch die Beiträge im Forum Werner Schell hier
viewtopic.php?t=14370

Patientenautonomie am Lebensende gestärkt
Medien greifen die Pressemitteilung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk auf:
http://www.pflegen-online.de/nachrichte ... 20b4b6d820
http://www.openpr.de/news/442229.html
http://www.presseanzeiger.de/meldungen/ ... 360029.php
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gaby Modig
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Patientenwille allein maßgeblich

Beitrag von Gaby Modig » 05.07.2010, 06:53

Guten Morgen,

mittlerweile habe ich zum Richterspruch vom 25.06.2010 viele Kommentierungen gelesen. Dabei fiel auf, dass insbesondere kirchennahe Personen / Institutionen wieder mit den alten Vorbehalten und Forderungen nach Reichenweitenbeschränkungen argumentierten. Nach meinem Eindruck will man nicht so richtig wahrhaben, dass der Patient allein entscheidet, und zwar unabhängig von der Schwere der Krankheit / Lebenssituation. Es kommt damit einzig darauf an, ob der Patient klar und unmissverständlich seinen Willen formuliert hat. Allein insoweit sehe ich Probleme, die aber vom Gesetzgeber nicht gelöst werden können.

MfG Gaby
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!

Lutz Barth
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Einstweilen ist Zurückhaltung geboten!

Beitrag von Lutz Barth » 06.07.2010, 07:07

In der Tat gibt es Kommentare zuhauf und dies muss insofern verwundern, weil derzeit die Entscheidung noch nicht im Volltext veröffentlicht worden ist. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass beide "Fraktionen" ihre bisherigen Statements überarbeiten müssen, mal ganz davon absehen, dass selbstverständlich auch die obergerichtliche Rechtsprechung einer kritischen Reflexion unterzogen werden kann.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

Cicero
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Re: Einstweilen ist Zurückhaltung geboten!

Beitrag von Cicero » 06.07.2010, 07:25

Lutz Barth hat geschrieben:In der Tat gibt es Kommentare zuhauf und dies muss insofern verwundern, weil derzeit die Entscheidung noch nicht im Volltext veröffentlicht worden ist. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass beide "Fraktionen" ihre bisherigen Statements überarbeiten müssen, mal ganz davon absehen, dass selbstverständlich auch die obergerichtliche Rechtsprechung einer kritischen Reflexion unterzogen werden kann.
Guten Morgen Herr Barth / Forum!

Maßgeblich ist der Tenor der Entscheidung. Und der gibt klar Auskunft: Nachdem der Zivilsenat des BGH seit Jahren wiederholt die Patientenentscheidung für allein maßgeblich bezeichnet hat, hat sich dem der Strafsenat angeschlossen. Damit sind die "Fronten" zweifelsfrei geklärt. Was da jetzt alles diskutiert wird, sind Wunschträume, Rückzugsgefechte oder Versuche, eine andere gesetzliche Regelung einzufordern. - Der BGH-Entscheid ist m.E. nicht einmal revolutionär. Nein, die Richter haben nur das zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht, was uns die Verfassung in den Artikeln 1 und 2 GG vorgibt.
Natürlich wird es noch interessant zu lesen, mit welchen Überlegungen der Strafsenat des BHG zu seiner Entscheidung gekommen ist. Vielleicht darf man auch gespannt sein, ob es in Richtung RA Putz erneut einige nette Anmerkungen gibt. Aber verabschiedenen wir uns doch von der Vorstellung, die zu erwartende Begründung des Urteils vom 25.06.2010 würde an der Rechtslage auch nur einen Deut ändern.
Wo waren eigentlich all die Schlaumeier, die sich jetzt zu Wort melden, in der Zeit vom 30.04.2009 bis zum 24.06.2010. Es hat sich in dieser Zeit kaum jemand getraut, wirklich Farbe zu bekennen. "Herumeiern" war angesagt.

MfG Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

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