`Im Zweifel für das weitere Leben`- Beschluss zur Magensonde

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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`Im Zweifel für das weitere Leben`- Beschluss zur Magensonde

Beitrag von Lutz Barth » 17.04.2009, 09:21

`Im Zweifel für das weitere Leben`- Beschluss zur Magensonde

Landgericht (LG) Kleve:
Beibehaltung einer Magensonde – „Im Zweifel für das weitere Leben“


Eine ausführliche Rezension der Entscheidung (Beschl. v. 31.03.09 (Az. 4 T 319/07) soll zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Gleichwohl dokumentiert auch dieser Beschluss, dass das selbstbestimmte „Sterben“ dringend einer „gesetzlichen Grundlage“ bedarf, damit im Zweifel auch die Gerichte davon entlastet werden, sich ggf. mit „Spekulationen“ auseinandersetzen zu müssen oder, was freilich ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, sich selbst an „Spekulationen“ zu beteiligen (L. Barth, 17.04.09)

Das Dokument ist frei zugänglich!
Quelle: IQB – Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht >>> http://www.iqb-info.de/LG_Kleve_31_03_09_PEG.pdf <<< (pdf.)

Siehe auch unter > http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/kleve ... 90331.html
Leitsatz:
Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel „für das weitere Leben“ lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
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thorstein
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Beitrag von thorstein » 23.04.2009, 12:09

Bei obigem Urteil wurde an keiner Stelle gefragt, was eigentlich der natürliche Tod bei diesem Krankheitsbild (Chorea huntington) ohne Anlage einer PEG gewesen wäre.
Offenbar halten viele Menschen Verhungern für humaner oder natürlicher als Verdursten.
Offensichtlich halten es die Gerichte für human, den Sterbeprozess zu unterbrechen, wenn der Sterbende den Eindruck macht, das er sich quält. Damit ist also nur ein qualfreies Sterben erlaubt.

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