Überlastungsanzeige statt Haftung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Überlastungsanzeige statt Haftung

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:09

Überlastungsanzeige statt Haftung – gefährliche Pflege muss vermieden werden!

An die Forumsexperten!
Trifft die immer wieder aufgestellte Behauptung wirklich zu, dass einer personellen Unterbesetzung haftungsrechtlich mit einer Überlastungsanzeige begegnet werden kann? Eine personelle Unterbesetzung führt schnell zu einer „gefährlichen Pflege“ und kann beträchtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In unserem Haus wird die Auffassung verbreitet, die PDL wolle nichts von Überlastungsanzeigen hören. Es stellen sich daher zahlreiche Fragen, wie wir uns verhalten sollen.
Danke für Eure Hinweise!
Gernot Brill

Gast

Re: Überlastungsanzeige statt Haftung

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:09

also wir schreiben zur Not auch bei jeder Schicht...Haftung wird nicht aufgehoben,aber dann kann Niemend sagen er/sie hätte Nichts gewußt, und als Gedächniss-Stütze ist es auch gut, denn 1-2 Monate später kann sich niemend mehr genau an eine bestimmte Situation erinnern...
Liebe Grüße Sanne

Gast

Re: Überlastungsanzeige statt Haftung

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:10

Sehr geehrter Herr Brill,
da bereits wiederholt ähnliche Fragen gestellt wurden, stellen wir eine bereits früher abgegebene Stellungnahme vor:
Bei der Bewertung der Pflegetätigkeit hat sich u.a. ein Stufenmodell entwickelt, das die Pflege nach
Stufe 3 = optimaler Pflege,
Stufe 2 = angemessener Pflege,
Stufe 1 = Routinepflege (sichere Pflege),
Stufe 0 = gefährliche Pflege (mangelhafte Pflege)
einteilt (vgl. u.a. Köther/Gnamm „Altenpflege in Ausbildung und Praxis“. Thieme Verlag, Stuttgart 1995; Seite 280 ff.).
Unter gefährlicher Pflege wird allgemein eine solche Pflege verstanden, die durch Tun oder Unterlassen nicht den Qualitätsanforderungen (Standards, Leitlinien, Dienstanweisungen usw.) entspricht und deshalb nicht den Ansprüchen genügt (vgl. auch schlicht §§ 276, 278 BGB). Diese Art der Pflege tendiert dahin, dem zu Pflegenden (Patienten, Pflegebedürftigen) körperlichen bzw. seelischen Schaden zuzufügen und kann folglich nicht hingenommen werden (vgl. u.a. § 823 BGB). Ist eine mangelhafte bzw. gefährliche Pflege aufgrund unzureichender Organisationsmaßnahmen oder Personalmangel absehbar, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reagieren und sich unter Darlegung der ungenügenden Arbeitsbedingungen an die Führungsverantwortlichen bzw. den Arbeitgeber wenden, und zwar zweckmäßigerweise schriftlich (vgl. u.a. auch Stichwort „Überlastungsanzeige“ in Schell, W. „Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z“. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998).
Ergänzend noch einmal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich immer zur sorgfältigen Dienstleistung verpflichtet (§§ 276, 278 BGB). Wenn sie dem Sorgfaltsgebot aufgrund bestimmter (Organisations)Mängel nicht gerecht werden können, drängt sich eine Mitteilung an die Führungsverantwortlichen auf. Wenn die aufgezeigten Probleme nicht behoben werden, muss das Bemühen zur bestmöglichen Dienstleistung unvermindert aufrechterhalten bleiben. Allerdings hat sich die Verantwortlichkeit für schlechte Arbeitsergebnisse, die arbeitnehmerseitig letztlich nicht beeinflusst werden können, verschoben. Es kann eigentlich als zweckmäßig erachtet werden, die Anzeige bestimmter Mängel (= Entlastungsanzeige bzw. Überlastungsanzeige) zu wiederholen (u.U. mehrfach!). Dies wird die Führungsverantwortlichen / den Arbeitgeber nicht erfreuen, erscheint aber gleichwohl geboten!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell

Gast

Re: Überlastungsanzeige statt Haftung

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:11

Sehr geehrter Herr Brill,
unter www.wkf-pflege.de finden Sie unter "Pflegerecht" eine Publikation, die Ihnen vielleicht weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Keifert

Gast

Re: Überlastungsanzeige statt Haftung

Beitrag von Gast » 19.07.2003, 12:12

Hallo Gernot,
es wurden schon prima Hinweise gegeben. Nur zur Abrundung: In dieser Homepage gibt es im Rechtsalmanach, Nr. 16, einige Abhandlungen zum Thema (siehe die nachfolgenden Titel). Ich denke, sie helfen auch weiter!
Gruß Sven

--- Überlastungsanzeige und Zivilrechtliche Haftung im Schadensfall PDF
--- Die Überlastungsanzeige (Artikel von Frau Sabine Dörpinghaus)
--- "Die Überlastungsanzeige" und "Wer haftet im Schadensfall nach erfolgter Überlastungsanzeige? (Beitrag von U. Ammer)"

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