Sturz im Altenheim: Die Beweislast, dass das Personal eines Altenheims seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, obliegt dem geschädigten Bewohner
Mit Urteil vom 25.06.2002 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über die Klage einer Heimbewohnerin, die gegen den Heimträger Schadensersatzansprüche wegen eines bei einem Sturz erlittenen Oberschenkelhalsbruchs geltend machte. Die in einem Appartement des Altenwohnheims lebende, allein nicht geh- und stehfähige sowie desorientierte Frau (Klägerin) vermutete, in ihrer Wohnung aus dem Bett gestürzt zu sein. Der Heimträger bestritt das Vorliegen eines Unfalls und trug vor, dass es sich bei der Verletzung um einen sog. Ermüdungsbruch gehandelt habe. Eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals liege unter keinen Umständen vor. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch. Der Heimbewohnerin sei es nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Unfall während der vom Heimträger geschuldeten Pflegezeiten geschehen sei. Da der Bewohnerin lediglich 3,5 Stunden Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität geleistet werde, sei das Altenheim nicht zur Rundum-Betreuung verpflichtet gewesen.
Urteil des OLG) Hamm vom 25. 06. 2002 - 9 U 36/02 -
Siehe auch das Onlinebuch
"Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung"
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Sturz im Heim und die Beweislast
Moderator: WernerSchell
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Re: Sturz im Heim und die Beweislast
Hallo Herr Schell,
danke für den Hinweis zum Urteil des OLG Hamm. Wenn ich das richtig sehe, ist die Entscheidung ohne Einschränkung akzeptabel. Sie stellt darauf ab, dass der Kläger im Allgemeinen die volle Beweislast trägt.
Von den Heimen darf nichts Außergewöhnliches verlangt werden. Bei den Bewohnern / Patienten bleibt immer ein gewisses (Lebens)Risiko, das nicht ausgeschlossen werden kann. Es sei denn, es gäbe erheblich mehr Pflegefachpersonal.
Mit freundlichen Grüßen
Rudi Nellenbeck
danke für den Hinweis zum Urteil des OLG Hamm. Wenn ich das richtig sehe, ist die Entscheidung ohne Einschränkung akzeptabel. Sie stellt darauf ab, dass der Kläger im Allgemeinen die volle Beweislast trägt.
Von den Heimen darf nichts Außergewöhnliches verlangt werden. Bei den Bewohnern / Patienten bleibt immer ein gewisses (Lebens)Risiko, das nicht ausgeschlossen werden kann. Es sei denn, es gäbe erheblich mehr Pflegefachpersonal.
Mit freundlichen Grüßen
Rudi Nellenbeck
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Re: Sturz im Heim und die Beweislast
Sehr geehrter Herr Schell,
Hallo, Herr Nellenbeck,
liebe Nutzerinnen und Nutzer,
das Heim hatte wohl das Glück, daß der Verdacht einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufkam. Denn andernfalls wäre wohl die Möglichkeit der Umkehrung der Beweislast gegeben gewesen.
Ich erspare es mir, mir und Ihnen hier auszumalen, welcher Art die Schwierigkeiten für das Heim dann hätten gewesen sein können.
Gruß!
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Hallo, Herr Nellenbeck,
liebe Nutzerinnen und Nutzer,
das Heim hatte wohl das Glück, daß der Verdacht einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufkam. Denn andernfalls wäre wohl die Möglichkeit der Umkehrung der Beweislast gegeben gewesen.
Ich erspare es mir, mir und Ihnen hier auszumalen, welcher Art die Schwierigkeiten für das Heim dann hätten gewesen sein können.
Gruß!
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Re: Sturz im Heim und die Beweislast
Der bloße Verdacht der Verletzung der Sorgfaltspflicht reicht für Beweiserleichterungen nicht aus. Die Umkehr der Beweislast tritt nur in bestimmten Fällen ein, z.B. bei einem grobem Fehler, bei Aufklärungs- bzw. Dokumentationsmängeln. Was die Würdigung der beweisrechtlichen Regeln angeht, ist die vorgestellte Entscheidung sicherlich o.k. So gesehen kann man nicht von Glück, sondern von konsequenter Anwendung der geltenden Regeln sprechen.
Gruß Sven
Gruß Sven
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Re: Unglück im Heim und die Beweislast
Hallo Sven,
wir hatten bisher, glaube ich, noch nicht unmittelbar Kontakt miteinander. In meinem Beitrag "Neuzugang" (Rubrik "Tagesaktuelles") stelle ich mich dem Forum, nun vertreten von Ihnen, kurz vor; ihm können Sie entnehmen, daß ich kein Jurist bin, sondern allenfalls jemand, der sich im konkreten Umgang mit "Regeln" ein gewisses juristisches Wissen angeeignet hat.
Sie glauben, daß sich "Glück" und die "konsequente Anwendung der geltenden Regeln" gegenseitig ausschließen?
Gruß!
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
wir hatten bisher, glaube ich, noch nicht unmittelbar Kontakt miteinander. In meinem Beitrag "Neuzugang" (Rubrik "Tagesaktuelles") stelle ich mich dem Forum, nun vertreten von Ihnen, kurz vor; ihm können Sie entnehmen, daß ich kein Jurist bin, sondern allenfalls jemand, der sich im konkreten Umgang mit "Regeln" ein gewisses juristisches Wissen angeeignet hat.
Sie glauben, daß sich "Glück" und die "konsequente Anwendung der geltenden Regeln" gegenseitig ausschließen?
Gruß!
Axel Eberhard Schmidt
daes-koeln@netcologne.de
Re: Sturz im Heim und die Beweislast
Siehe auch die Beiträge im Forum, Rubrik Pflegerecht und Pflegethemen, unter der Titelung:
----> Sturz im Heim – Fixierung / Haftung?
----> Sturz im Heim – Fixierung / Haftung?