Überprüfungsverfahren bei aktiver Sterbehilfe und ärztlich betreutem Freitod
Gesetzentwurf im Niederländischen Parlament angenommen

Text des Gesetzentwurfs "Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen des Patienten und Hilfe bei Selbsttötung" PDF

Am 28. November hat die zweite Kammer des niederländischen Parlaments dem von Justizminister A.H. Korthals und Gesundheitsministerin E. Borst gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurf "Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen des Patienten und Hilfe bei Selbsttötung" zugestimmt. Der Gesetzentwurf muss nun noch von der niederländischen ersten Kammer bestätigt werden. Dies wird voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres geschehen. Mit dem Gesetz wird ein Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung, die der Bildung des regierenden "lila Kabinetts" vorausging, verwirklicht.
Aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Freitod bleiben zwar strafbar, werden aber unter bestimmten Bedingungen entkriminalisiert. Dazu wird in das Strafgesetzbuch ein besonderer Strafausschließungsgrund aufgenommen. Bei Beachtung entsprechender Sorgfaltsanforderungen sind die aktive Sterbehilfe auf ausdrücklichen Wunsch und die ärztliche Suizidbetreuung nicht mehr strafbar.

Bisherige Situation
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Lebensbeendigung auf Verlangen zwar strafbar, führt aber nicht zur Strafverfolgung, wenn bestimmten Sorgfaltsanforderungen entsprochen wurde. Bisher muss der betreffende Arzt eine solche Handlung melden, woraufhin einer der fünf regionalen Prüfungsausschüsse seine Handlungsweise beurteilt. Das Urteil des Ausschusses wird der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die entscheidet, ob Strafverfolgung eingeleitet wird.

Spezieller Strafausschließungsgrund für Ärzte
Neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden nun zwei Bedingungen, bei deren Erfüllung dem Arzt Straffreiheit zugesichert wird.

Alle anderen Formen der Tötung auf Verlangen und der Beihilfe zur Selbsttötung bleiben somit strafbar. Der Gesetzentwurf stellt folglich keine Legalisierung der Euthanasie und der Beihilfe zum Freitod dar.

Sorgfaltsanforderungen genauer formuliert
Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen wird sich inhaltlich nichts an den bisherigen Anforderungen ändern, nach denen eine aktive Sterbehilfe auf Wunsch bzw. eine ärztliche Suizidbetreuung bereits statthaft ist. Die Sorgfaltsanforderungen werden in dem Gesetzentwurf jedoch genauer formuliert. Demnach hat das Handeln des Arztes folgenden Anforderungen zu genügen:

Aufgaben der regionalen Prüfungsausschüsse
Den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen zufolge hat ein Prüfungsausschuss die Aufgabe, sich über jeden Einzelfall ein fundiertes Urteil zu bilden und dieses der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft beschließt dann, ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Auch nach dem neuen Gesetz haben die Ausschüsse zu beurteilen, ob in jedem Fall einer Lebensbeendigung auf Wunsch bzw. einer ärztlich betreuten Selbsttötung die Sorgfaltsanforderungen in Acht genommen wurden. Ist der Ausschuss der Meinung, dass der Arzt sorgfältig gehandelt hat, gilt der Fall als abgeschlossen. Der Ausschuss braucht seinen Urteil nicht mehr an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nur bei einem negativen Urteil ist ein Fall der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Selbstverständlich bleibt die Staatsanwaltschaft auch weiterhin befugt, bei dem Verdacht einer strafbaren Handlung aus eigenem Ermessen tätig zu werden.
Ein regionaler Prüfungsausschuss besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern (mindestens drei). Auf jeden Fall haben ihr ein Jurist _ zugleich ihr Vorsitzender _ , ein Mediziner und ein Ethiker anzugehören. Für jede der drei Disziplinen werden ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder benannt.
Gegebenenfalls wird der Ausschuss dem Arzt im Nachhinein in einem persönlichen Gespräch seinen Urteil erläutern. Der Ausschuss kann ihm auf diesem Wege Einblick in die Urteilsbildung gewähren und mit ihm seine Handlungsweise besprechen.
Durch die Herausgabe von Jahresberichten, die anonym, aber mit einem Höchstmaß an Offenheit darstellen, wie die Ausschüsse in konkreten Fälle die Sorgfaltsanforderungen geprüft haben, können die Ausschüsse zur Vertiefung des allgemeinen Wissens über aktive Sterbehilfe, ärztliche Suizidbetreuung und über deren Kontrolle beitragen. Letztendlich wird durch alle genannten Aspekte das verantwortungsvolle Handeln der Ärzte gefördert.
Um eine einheitliche Beurteilung seitens der einzelnen Prüfungsausschüsse zu gewährleisten, sind regelmäßige Beratungen der Ausschussvorsitzenden im Beisein von Vertretern der Staatsanwaltschaft und der staatlichen Gesundheitsinspektion vorgesehen.

Minderjährige
Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über den Wunsch Minderjähriger nach Lebensbeendigung und Beihilfe zur Selbsttötung. Nach allgemeiner Überzeugung haben auch Minderjährige genügend Unterscheidungsvermögen um freiverantwortlich und wohlüberlegt eine Lebensbeendigung zu verlangen. Bezüglich der Alterskategorien folgt der Gesetzgeber dabei den geltenden Bestimmungen über medizinische Handlungen an Minderjährigen. Sechzehn- und Siebzehnjährige dürfen im Prinzip selbständig entscheiden. Ihre Eltern müssen aber in die Entscheidungsfindung über eine Lebensbeendigung bzw. über eine Beihilfe zum Freitod einbezogen werden. Bei Zwölf- bis Sechzehnjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormunds erforderlich. Es versteht sich von selbst, dass der Arzt auch bei Einwilligung in einen solchen ausdrücklichen Wunsch eines Minderjährigen die genannten Sorgfaltsanforderungen handhaben muss.

Willenserklärung
Zum Schluss erkennt das Gesetz explizit die Gültigkeit schriftlicher Willenserklärungen bezüglich einer Lebensbeendigung (der so genannten Euthanasieerklärungen) an. Der Arzt kann einer solchen Erklärung Folge leisten, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe, davon abzusehen. Solche Gründe können etwa Fortschritte der Medizin bzw. Medizintechnik gegenüber dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sein. Ein solcher Grund könnte aber beispielsweise auch eine unklare Abfassung der Erklärung sein. Übrigens ist kein Arzt verpflichtet, einem solchen Verlangen nachzukommen. Selbstverständlich hat er auch im Falle einer solchen Willenserklärung die im Gesetzentwurf genannten Sorgfaltsanforderungen in Acht zu nehmen.
Für den praktischen Verlauf ist es sinnvoll, dass Patient und Arzt, wenn irgend möglich, den Inhalt der Willenserklärung miteinander besprechen. So kann deutlich werden, was der Verfasser einer Erklärung im Einzelnen meint und was genau sein Wunsch ist. Der Arzt kann dann seinerseits dem Patienten erläutern, was zum gegebenen Zeitpunkt die Bedingungen für eine Einwilligung in den schriftlich niedergelegten Wunsch nach aktiver Sterbehilfe sind.

Quelle: Pressemitteilung des niederländischen Justizministeriums, vorgestellt unter http://www.injust.nl (email: voorlichting@best-dep.minjust.nl).

Werner Schell (10.02.2001)

http://www.wernerschell.de