Überprüfungsverfahren bei aktiver Sterbehilfe und ärztlich betreutem
Freitod
Gesetzentwurf im Niederländischen Parlament angenommen
Am 28. November hat die zweite Kammer des niederländischen Parlaments dem
von Justizminister A.H. Korthals und Gesundheitsministerin E. Borst gemeinsam
eingebrachten Gesetzentwurf "Überprüfung von Lebensbeendigung auf
Verlangen des Patienten und Hilfe bei Selbsttötung" zugestimmt. Der
Gesetzentwurf muss nun noch von der niederländischen ersten Kammer bestätigt
werden. Dies wird voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres geschehen. Mit
dem Gesetz wird ein Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung, die der Bildung des
regierenden "lila Kabinetts" vorausging, verwirklicht.
Aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Freitod bleiben zwar strafbar, werden
aber unter bestimmten Bedingungen entkriminalisiert. Dazu wird in das
Strafgesetzbuch ein besonderer Strafausschließungsgrund aufgenommen. Bei
Beachtung entsprechender Sorgfaltsanforderungen sind die aktive Sterbehilfe auf
ausdrücklichen Wunsch und die ärztliche Suizidbetreuung nicht mehr strafbar.
Bisherige Situation
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Lebensbeendigung auf
Verlangen zwar strafbar, führt aber nicht zur Strafverfolgung, wenn bestimmten
Sorgfaltsanforderungen entsprochen wurde. Bisher muss der betreffende Arzt eine
solche Handlung melden, woraufhin einer der fünf regionalen
Prüfungsausschüsse seine Handlungsweise beurteilt. Das Urteil des Ausschusses
wird der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die entscheidet, ob Strafverfolgung
eingeleitet wird.
Spezieller Strafausschließungsgrund für Ärzte
Neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden nun zwei Bedingungen, bei deren
Erfüllung dem Arzt Straffreiheit zugesichert wird.
Er muss den in einem gesonderten Gesetz, dem "Gesetz über die Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen des Patienten und Hilfe bei Selbsttötung", definierten Sorgfaltsanforderungen Genüge getan haben.
Er muss sein Handeln dem Leichenschauer der Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Leichenbestattung melden.
Alle anderen Formen der Tötung auf Verlangen und der Beihilfe zur Selbsttötung bleiben somit strafbar. Der Gesetzentwurf stellt folglich keine Legalisierung der Euthanasie und der Beihilfe zum Freitod dar.
Sorgfaltsanforderungen genauer formuliert
Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen wird sich inhaltlich nichts an den
bisherigen Anforderungen ändern, nach denen eine aktive Sterbehilfe auf Wunsch
bzw. eine ärztliche Suizidbetreuung bereits statthaft ist. Die
Sorgfaltsanforderungen werden in dem Gesetzentwurf jedoch genauer formuliert.
Demnach hat das Handeln des Arztes folgenden Anforderungen zu genügen:
Er muss sich vergewissert haben, dass ein freiverantwortliches und wohlüberlegtes Verlangen des Patienten vorliegt.
Er muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass ein aussichtsloses und unerträgliches Leiden vorliegt.
Er hatte den Patienten über seine Situation und seine Aussichten informiert.
Er teilte mit dem Patienten die Überzeugung, dass es für diesen in seiner Situation keinen anderen Ausweg gab.
Er hat mindestens einen weiteren unabhängigen Arzt hinzugezogen, der den Patienten untersucht und sich ein Urteil gemäß den in den Absätzen a bis d genannten Sorgfaltsanforderungen gebildet hat.
Er hat die Lebensbeendigung medizinisch sorgfältig durchgeführt.
Aufgaben der regionalen Prüfungsausschüsse
Den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen zufolge hat ein
Prüfungsausschuss die Aufgabe, sich über jeden Einzelfall ein fundiertes
Urteil zu bilden und dieses der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die
Staatsanwaltschaft beschließt dann, ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird.
Auch nach dem neuen Gesetz haben die Ausschüsse zu beurteilen, ob in jedem Fall
einer Lebensbeendigung auf Wunsch bzw. einer ärztlich betreuten Selbsttötung
die Sorgfaltsanforderungen in Acht genommen wurden. Ist der Ausschuss der
Meinung, dass der Arzt sorgfältig gehandelt hat, gilt der Fall als
abgeschlossen. Der Ausschuss braucht seinen Urteil nicht mehr an die
Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Nur bei einem negativen Urteil ist ein Fall
der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Selbstverständlich bleibt die
Staatsanwaltschaft auch weiterhin befugt, bei dem Verdacht einer strafbaren
Handlung aus eigenem Ermessen tätig zu werden.
Ein regionaler Prüfungsausschuss besteht aus einer ungeraden Anzahl von
Mitgliedern (mindestens drei). Auf jeden Fall haben ihr ein Jurist _ zugleich
ihr Vorsitzender _ , ein Mediziner und ein Ethiker anzugehören. Für jede der
drei Disziplinen werden ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder benannt.
Gegebenenfalls wird der Ausschuss dem Arzt im Nachhinein in einem
persönlichen Gespräch seinen Urteil erläutern. Der Ausschuss kann ihm auf
diesem Wege Einblick in die Urteilsbildung gewähren und mit ihm seine
Handlungsweise besprechen.
Durch die Herausgabe von Jahresberichten, die anonym, aber mit einem
Höchstmaß an Offenheit darstellen, wie die Ausschüsse in konkreten Fälle die
Sorgfaltsanforderungen geprüft haben, können die Ausschüsse zur Vertiefung
des allgemeinen Wissens über aktive Sterbehilfe, ärztliche Suizidbetreuung und
über deren Kontrolle beitragen. Letztendlich wird durch alle genannten Aspekte
das verantwortungsvolle Handeln der Ärzte gefördert.
Um eine einheitliche Beurteilung seitens der einzelnen Prüfungsausschüsse
zu gewährleisten, sind regelmäßige Beratungen der Ausschussvorsitzenden im
Beisein von Vertretern der Staatsanwaltschaft und der staatlichen
Gesundheitsinspektion vorgesehen.
Minderjährige
Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über den Wunsch Minderjähriger nach
Lebensbeendigung und Beihilfe zur Selbsttötung. Nach allgemeiner Überzeugung
haben auch Minderjährige genügend Unterscheidungsvermögen um
freiverantwortlich und wohlüberlegt eine Lebensbeendigung zu verlangen.
Bezüglich der Alterskategorien folgt der Gesetzgeber dabei den geltenden
Bestimmungen über medizinische Handlungen an Minderjährigen. Sechzehn- und
Siebzehnjährige dürfen im Prinzip selbständig entscheiden. Ihre Eltern
müssen aber in die Entscheidungsfindung über eine Lebensbeendigung bzw. über
eine Beihilfe zum Freitod einbezogen werden. Bei Zwölf- bis Sechzehnjährigen
ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormunds erforderlich. Es
versteht sich von selbst, dass der Arzt auch bei Einwilligung in einen solchen
ausdrücklichen Wunsch eines Minderjährigen die genannten
Sorgfaltsanforderungen handhaben muss.
Willenserklärung
Zum Schluss erkennt das Gesetz explizit die Gültigkeit schriftlicher
Willenserklärungen bezüglich einer Lebensbeendigung (der so genannten
Euthanasieerklärungen) an. Der Arzt kann einer solchen Erklärung Folge
leisten, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe, davon abzusehen. Solche
Gründe können etwa Fortschritte der Medizin bzw. Medizintechnik gegenüber dem
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sein. Ein solcher Grund könnte aber
beispielsweise auch eine unklare Abfassung der Erklärung sein. Übrigens ist
kein Arzt verpflichtet, einem solchen Verlangen nachzukommen.
Selbstverständlich hat er auch im Falle einer solchen Willenserklärung die im
Gesetzentwurf genannten Sorgfaltsanforderungen in Acht zu nehmen.
Für den praktischen Verlauf ist es sinnvoll, dass Patient und Arzt, wenn
irgend möglich, den Inhalt der Willenserklärung miteinander besprechen. So
kann deutlich werden, was der Verfasser einer Erklärung im Einzelnen meint und
was genau sein Wunsch ist. Der Arzt kann dann seinerseits dem Patienten
erläutern, was zum gegebenen Zeitpunkt die Bedingungen für eine Einwilligung
in den schriftlich niedergelegten Wunsch nach aktiver Sterbehilfe sind.
Quelle: Pressemitteilung des niederländischen Justizministeriums, vorgestellt unter http://www.injust.nl (email: voorlichting@best-dep.minjust.nl).
Werner Schell (10.02.2001)