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Kfz-Steuerbefreiung und ÖPNV-Freifahrten für Behinderte
Von Werner Schuren, Winsen/Luhe (c) 2000
Oftmals herrscht Unsicherheit bei Betroffenen über mögliche
Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte bezüglich Kfz-Steuerbefreiung und
ÖPNV-Freifahrten. Daher hier die wichtigsten Bestimmungen:
1. Freifahrt im ÖPNV
1.1. Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt (Ausweismerkmale "G" oder
"aG") oder hilflos (Ausweismerkmal H) oder gehörlos sind, sind im ÖPNV bei
Vorzeigen eines entsprechenden Ausweises unentgeltlich zu transportieren. Voraussetzung
ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
1.2. Diese Wertmarke kostet 120 DM für ein Jahr oder 60 DM für ein halbes Jahr und ist
beim zuständigen Versorgungsamt zu erwerben.
1.3. Auf Antrag wird die Wertmarke mit einer Gültigkeitsdauer von einem
Jahr an Schwerbehinderte, die blind ("Bl") oder hilflos ("H") sind,
kostenfrei ausgegeben.
1.4. Für Sozialhilfeempfänger oder andere Empfänger von Sozialleistungen (zB. BaföG,
Arbeitslosenhilfe, BVG-Rente) kann gleichfalls die Wertmarke unentgeltlich abgegeben
werden.
1.5 Ist im Ausweis die Notwendigkeit einer Begleitperson ("B") nachgewiesen, so
ist diese stets kostenfrei mitzubefördern.
1.6. Blindenbegleithunde und Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, sind gleichfalls kostenfrei zu
befördern.
2. Kfz-Steuerermässigung oder Kfz-Steuerbefreiung
2.1 Personen, deren Behindertenausweise die Merkmale "aG", "H" oder
"Bl" tragen, werden von der Kfz-Steuer befreit. Dies geschieht zusätzlich zur
Freifahrtberechtigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2.2. Schwerbehinderte mit dem Merkmal "G" können auf Antrag eine
Kfz-Steuermäßigung von 50 % beantragen, wenn sie auf die unentgeltliche Beförderung im
ÖPNV verzichten.
2.3 Im Falle einer Steuerermässigung/Steuerbefreiung ist das Fahrzeug auf den
Schwerbehinderten zuzulassen, dies kann auch eine geschäftsunfähige Person, z.B. ein
Kind sein.
2.4. Die Inanspruchnahme von Steuerermässigung/Steuerbefreiung ist im Kraftfahrzeugschein
vom Finanzamt zuvermerken.
2.5. Das Kfz darf dann nur noch zu Fahrten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der
Beförderung des Behinderten oder seiner Haushaltsführung stehen. Eine anderweitige,
insbesondere gewerbliche Nutzung ist steuerschädlich und erfüllt den Straftatbestand der
Steuerhinterziehung ! (Gilt auch zB. für Fahrten des nichtbehinderten Ehegatten zur
Arbeit).
2.6. Erfolgt eine Umschreibung eines Kfz z.B. von den (nichtbehinderten) Eltern auf ein
schwerbehindertes Kind, so besteht nach vorheriger Rücksprache mit der
Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, Schadenfreiheitsrabatte weiterzuführen. In
diesem Falle ist der Behinderte "Halter", der Schadenfreiheitsberechtigte jedoch
"Versicherungsnehmer".
2.7. Automobilclubs (zB. ADAC) räumen schwerbehinderten Kfz-Haltern einen 50%igen
Beitragsnachlasss ein.
Hinweis: Der vorstehende Text wurde am 07.10.2000 von Herrn Werner Schuren übermittelt und mit Genehmigung des Verfassers vorgestellt
Werner Schell (7.10.2000)
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