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»Patientenschutz«

Die Patienten haben im vielfach gegliederten System der Gesundheitsversorgung nicht nur Pflichten, zum Beispiel Mitwirkungspflichten, sondern sie sind auch mit einer Reihe von fundamentalen Rechten ausgestattet:
An erster Stelle steht natürlich das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Artikel 1 und 2 Grundgesetz);
>> das heißt, der Wille des Patienten ist oberstes Gebot!

Den Patienten sind aber ihre Rechte oftmals nur ungenügend bekannt oder sie nehmen die ihnen bekannten Rechte nur sehr zurückhaltend wahr. Noch immer fühlen sich allzu viele Patienten nicht als gleichberechtigte Partner im Medizinbetrieb. Auch den Gesundheitsberufen sind die Patientenrechte nicht immer so vertraut, wie es eigentlich sein sollte. Im Medizinstudium und in sonstigen Ausbildungen der nichtärztlichen Berufe wird das Patientenrecht eher vernachlässigt.
Diese unbefriedigende Situation gibt Veranlassung, die Patientenrechte näher vorzustellen und damit den Patienten, aber auch den Gesundheitsberufen, die vielfach erbetenen Hilfen zu geben.
Die aktuelle Fassung des Sozialgesetzbuches (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - sieht eine Verbesserung der Patientenberatung und eine Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern vor, siehe → §§ 65b, 66 SGB V

Das Informationsangebot zum Patientenschutz ist nach folgender Gliederung einsehbar: